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- 2 -<br />

Gründe:<br />

I.<br />

In dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin,<br />

die am 4.11.2008 zum 28.2.2009 gekündigt und mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung<br />

zur Arbeitsleistung freigestellt worden war, ihre Beschäftigung bis zum Ablauf der<br />

Kündigungsfrist und ihre Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist (§ 102 Abs. 5<br />

BetrVG) begehrt.<br />

Mit Beschluss vom 1.9.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf € 2.600,-- (ein<br />

Bruttomonatsgehalt) festgesetzt.<br />

Gegen diesen den Klägervertretern am 4.9.2009 zugestellten Beschluss richtet sich deren<br />

Beschwerde vom 7.9.2009, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.<br />

II.<br />

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Bewertung des<br />

Verfahrens mit einem Monatsverdienst nicht hinreichend berücksichtigt, dass es um zwei<br />

Streitgegenstände ging.<br />

Nach der Praxis der meisten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wird ein<br />

Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt bewertet (Germelmann, ArbGG, Rn<br />

116 ff zu § 12). Das Interesse eines gekündigten Arbeitnehmers an seiner tatsächlichen<br />

Weiterbeschäftigung und das gegenläufige Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer<br />

nicht beschäftigen zu müssen, wird zwar häufig über den Betrag eines Monatsgehalts<br />

hinausgehen. Bei der Bewertung mit einem Monatsgehalt wird jedoch dem sozialen<br />

Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG Rechnung getragen.

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