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- 2 -<br />
Gründe:<br />
I.<br />
In dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin,<br />
die am 4.11.2008 zum 28.2.2009 gekündigt und mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung<br />
zur Arbeitsleistung freigestellt worden war, ihre Beschäftigung bis zum Ablauf der<br />
Kündigungsfrist und ihre Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist (§ 102 Abs. 5<br />
BetrVG) begehrt.<br />
Mit Beschluss vom 1.9.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf € 2.600,-- (ein<br />
Bruttomonatsgehalt) festgesetzt.<br />
Gegen diesen den Klägervertretern am 4.9.2009 zugestellten Beschluss richtet sich deren<br />
Beschwerde vom 7.9.2009, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.<br />
II.<br />
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Bewertung des<br />
Verfahrens mit einem Monatsverdienst nicht hinreichend berücksichtigt, dass es um zwei<br />
Streitgegenstände ging.<br />
Nach der Praxis der meisten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wird ein<br />
Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt bewertet (Germelmann, ArbGG, Rn<br />
116 ff zu § 12). Das Interesse eines gekündigten Arbeitnehmers an seiner tatsächlichen<br />
Weiterbeschäftigung und das gegenläufige Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer<br />
nicht beschäftigen zu müssen, wird zwar häufig über den Betrag eines Monatsgehalts<br />
hinausgehen. Bei der Bewertung mit einem Monatsgehalt wird jedoch dem sozialen<br />
Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG Rechnung getragen.