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2 Ta 305/09<br />
39 Ga 245/08<br />
(ArbG München)<br />
pp.<br />
Prozessbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte pp.<br />
Firma pp. GmbH,<br />
vertreten durch die Geschäftsführer pp.<br />
Prozessbevollmächtigte:<br />
Syndizi pp. und Kollegen<br />
Landesarbeitsgericht München<br />
In Sachen<br />
gegen<br />
- Verfügungsklägerin -<br />
- Beschwerdeführer -<br />
- Verfügungsbeklagte -<br />
erlässt das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 2,<br />
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Waitz, ohne mündliche Verhandlung am<br />
19. Oktober 2009 folgenden<br />
Beschluss:<br />
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des<br />
Arbeitsgerichts München vom 1.9.2009 – 39 Ga 245/08 – abgeändert und<br />
der Gegenstandswert auf € 5.200,-- festgesetzt.
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- 2 -<br />
Gründe:<br />
I.<br />
In dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin,<br />
die am 4.11.2008 zum 28.2.2009 gekündigt und mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung<br />
zur Arbeitsleistung freigestellt worden war, ihre Beschäftigung bis zum Ablauf der<br />
Kündigungsfrist und ihre Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist (§ 102 Abs. 5<br />
BetrVG) begehrt.<br />
Mit Beschluss vom 1.9.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf € 2.600,-- (ein<br />
Bruttomonatsgehalt) festgesetzt.<br />
Gegen diesen den Klägervertretern am 4.9.2009 zugestellten Beschluss richtet sich deren<br />
Beschwerde vom 7.9.2009, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.<br />
II.<br />
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Bewertung des<br />
Verfahrens mit einem Monatsverdienst nicht hinreichend berücksichtigt, dass es um zwei<br />
Streitgegenstände ging.<br />
Nach der Praxis der meisten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wird ein<br />
Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt bewertet (Germelmann, ArbGG, Rn<br />
116 ff zu § 12). Das Interesse eines gekündigten Arbeitnehmers an seiner tatsächlichen<br />
Weiterbeschäftigung und das gegenläufige Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer<br />
nicht beschäftigen zu müssen, wird zwar häufig über den Betrag eines Monatsgehalts<br />
hinausgehen. Bei der Bewertung mit einem Monatsgehalt wird jedoch dem sozialen<br />
Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG Rechnung getragen.
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- 3 -<br />
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts rechtfertigt die Geltendmachung eines<br />
Beschäftigungsanspruchs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und des<br />
Weiterbeschäftigungsanspruchs für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Erhöhung<br />
des Wertes. Es handelt sich um zwei Streitgegenstände. Die geltend gemachten Ansprüche<br />
betreffen nicht nur unterschiedliche Zeiträume, sondern haben auch unterschiedliche<br />
Voraussetzungen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht in seinem Endurteil vom<br />
1.12.2008 beide Ansprüche getrennt geprüft und behandelt. Die Geltendmachung sowohl<br />
eines Beschäftigungs- als auch eines Weiterbeschäftigungsanspruchs hat auch den<br />
Aufwand der Parteivertreter gegenüber einem Prozess mit lediglich einem Antrag erhöht.<br />
Die von den Beschwerdeführern begehrte Bewertung mit zwei Monatsverdiensten erscheint<br />
angemessen.<br />
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.<br />
Waitz<br />
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht<br />
III.