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2 Ta 305/09<br />

39 Ga 245/08<br />

(ArbG München)<br />

pp.<br />

Prozessbevollmächtigte:<br />

Rechtsanwälte pp.<br />

Firma pp. GmbH,<br />

vertreten durch die Geschäftsführer pp.<br />

Prozessbevollmächtigte:<br />

Syndizi pp. und Kollegen<br />

Landesarbeitsgericht München<br />

In Sachen<br />

gegen<br />

- Verfügungsklägerin -<br />

- Beschwerdeführer -<br />

- Verfügungsbeklagte -<br />

erlässt das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 2,<br />

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Waitz, ohne mündliche Verhandlung am<br />

19. Oktober 2009 folgenden<br />

Beschluss:<br />

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des<br />

Arbeitsgerichts München vom 1.9.2009 – 39 Ga 245/08 – abgeändert und<br />

der Gegenstandswert auf € 5.200,-- festgesetzt.


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- 2 -<br />

Gründe:<br />

I.<br />

In dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin,<br />

die am 4.11.2008 zum 28.2.2009 gekündigt und mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung<br />

zur Arbeitsleistung freigestellt worden war, ihre Beschäftigung bis zum Ablauf der<br />

Kündigungsfrist und ihre Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist (§ 102 Abs. 5<br />

BetrVG) begehrt.<br />

Mit Beschluss vom 1.9.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf € 2.600,-- (ein<br />

Bruttomonatsgehalt) festgesetzt.<br />

Gegen diesen den Klägervertretern am 4.9.2009 zugestellten Beschluss richtet sich deren<br />

Beschwerde vom 7.9.2009, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.<br />

II.<br />

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Bewertung des<br />

Verfahrens mit einem Monatsverdienst nicht hinreichend berücksichtigt, dass es um zwei<br />

Streitgegenstände ging.<br />

Nach der Praxis der meisten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wird ein<br />

Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt bewertet (Germelmann, ArbGG, Rn<br />

116 ff zu § 12). Das Interesse eines gekündigten Arbeitnehmers an seiner tatsächlichen<br />

Weiterbeschäftigung und das gegenläufige Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer<br />

nicht beschäftigen zu müssen, wird zwar häufig über den Betrag eines Monatsgehalts<br />

hinausgehen. Bei der Bewertung mit einem Monatsgehalt wird jedoch dem sozialen<br />

Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG Rechnung getragen.


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- 3 -<br />

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts rechtfertigt die Geltendmachung eines<br />

Beschäftigungsanspruchs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und des<br />

Weiterbeschäftigungsanspruchs für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Erhöhung<br />

des Wertes. Es handelt sich um zwei Streitgegenstände. Die geltend gemachten Ansprüche<br />

betreffen nicht nur unterschiedliche Zeiträume, sondern haben auch unterschiedliche<br />

Voraussetzungen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht in seinem Endurteil vom<br />

1.12.2008 beide Ansprüche getrennt geprüft und behandelt. Die Geltendmachung sowohl<br />

eines Beschäftigungs- als auch eines Weiterbeschäftigungsanspruchs hat auch den<br />

Aufwand der Parteivertreter gegenüber einem Prozess mit lediglich einem Antrag erhöht.<br />

Die von den Beschwerdeführern begehrte Bewertung mit zwei Monatsverdiensten erscheint<br />

angemessen.<br />

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.<br />

Waitz<br />

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht<br />

III.

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