Amtsgericht Waldshut-Tiengen Geschäftsverteilung ab 02.07.2012

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Turnusregelung in Familiensachen In Familiensachen werden die ab 01.01.2012 eingehenden Verfahren unter den Abteilungen 4 und 6 im Turnus im Verhältnis 1/1 verteilt. Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung des Nachnamens des jeweils an erster Stelle stehenden Antragsgegners. Für die alphabetische Einordnung gilt im übrigen folgendes: a) Adelsbezeichnungen und Namenszusätze bleiben außer Betracht. Im übrigen ist der alphabetisch erste in der Bezeichnung des Antragsgegners oder Beteiligten vorkommende Familienname maßgebend. b) In Abstammungssachen richtet sich die Einordnung nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes. c) Ist ein Verfahren nach dem 1.1.2012 bei einer der beiden Abteilungen anhängig, so werden neu eingehende Verfahren aus Gründen des Sachzusammenhanges unter Anrechnung auf den Turnus der selben Abteilung zugeteilt, wenn zumindest eine der Parteien / Beteiligten auch Partei / Beteiligte(r) des bereits anhängigen Verfahrens ist. d) Erledigte Sachen, in denen das Gericht zum Beispiel durch Wiederaufnahme, Zurückverweisung usw. wieder tätig wird, fallen ohne Anrechnung auf den Turnus wieder in die Zuständigkeit der Abteilung, in der das Verfahren erledigt wurde. e) Anträge auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung, eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sowie Unterbringungsanträge werden unter Anrechnung auf den Turnus sofort zugeteilt, die Regelung unter c) gilt entsprechend. f) Rechtshilfe- und sonstige AR - Sachen werden nach einer jeweils gesonderten Turnusliste zugeteilt, wobei die Reihenfolge des Turnus und die obengenannten Grundsätze entsprechend gelten.

Turnusregelung in Familiensachen<br />

In Familiensachen werden die <strong>ab</strong> 01.01.2012 eingehenden Verfahren unter den Abteilungen 4 und 6 im Turnus im Verhältnis 1/1<br />

verteilt. Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge nach der alph<strong>ab</strong>etischen Einordnung des Nachnamens des jeweils an<br />

erster Stelle stehenden Antragsgegners.<br />

Für die alph<strong>ab</strong>etische Einordnung gilt im übrigen folgendes:<br />

a) Adelsbezeichnungen und Namenszusätze bleiben außer Betracht. Im übrigen ist der alph<strong>ab</strong>etisch erste in der Bezeichnung des<br />

Antragsgegners oder Beteiligten vorkommende Familienname maßgebend.<br />

b) In Abstammungssachen richtet sich die Einordnung nach dem Anfangsbuchst<strong>ab</strong>en des Familiennamens des Kindes.<br />

c) Ist ein Verfahren nach dem 1.1.2012 bei einer der beiden Abteilungen anhängig, so werden neu eingehende Verfahren aus<br />

Gründen des Sachzusammenhanges unter Anrechnung auf den Turnus der selben Abteilung zugeteilt, wenn zumindest eine der<br />

Parteien / Beteiligten auch Partei / Beteiligte(r) des bereits anhängigen Verfahrens ist.<br />

d) Erledigte Sachen, in denen das Gericht zum Beispiel durch Wiederaufnahme, Zurückverweisung usw. wieder tätig wird, fallen<br />

ohne Anrechnung auf den Turnus wieder in die Zuständigkeit der Abteilung, in der das Verfahren erledigt wurde.<br />

e) Anträge auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung, eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sowie<br />

Unterbringungsanträge werden unter Anrechnung auf den Turnus sofort zugeteilt, die Regelung unter c) gilt entsprechend.<br />

f) Rechtshilfe- und sonstige AR - Sachen werden nach einer jeweils gesonderten Turnusliste zugeteilt, wobei die Reihenfolge des<br />

Turnus und die obengenannten Grundsätze entsprechend gelten.

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