Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Bruchteilen berechtigt und verpflichtet (sog. "schlichte Rechtsgemeinschaft" nach § 741).<br />
Nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705<br />
vorliegen, besteht eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies ist z.B. bei einer<br />
Lebensgemeinschaft der Fall, wenn die Lebenspartner die Wohnung gemeinsam anmieten.<br />
Die familienrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen finden grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn,<br />
es handelt sich um eine registrierte Lebensgemeinschaft nach dem<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG - 16.2.2001 (BGBl. I ,266), vgl. auch §§ 11,14 LPartG,<br />
563 BGB.<br />
Außenverhältnis:<br />
Im Außenverhältnis schulden mehrere eine unteilbare Leistung (§ 432), und sind daher<br />
gegenüber dem Vermieter Gesamtschuldner (§ 427). Ausnahme bilden nur die Fälle der sog<br />
"Teilhauptmiete", bei der mehrere Mieter unabhängig nebeneinander Teile einer Wohnung<br />
gemietet haben; dieser Fall dürfte aber eher selten auftreten.<br />
b) auf der Seite des Vermieters<br />
Innenverhältnis:<br />
Vermieterseitig kann an dem Mietobjekt Miteigentum (nach Bruchteilen) oder<br />
Gesamteigentum (z.B. bei einer BGB-Gesellschaft oder ungeteilten Erbengemeinschaft)<br />
vorliegen.<br />
Außenverhältnis:<br />
Im Falle einer Miteigentumsgemeinschaft ist nur derjenige Miteigentümer Vermieter, der<br />
den<br />
Vertrag abgeschlossen hat (LG Stendal, WuM 1994,525), falls kein Fall der Stellvertretung<br />
für die anderen Miteigentümer vorliegt. Im Falle des Gesamteigentums werden alle<br />
Gesamteigentümer vermieterseitig Vertragspartner, die Vertretung nach außen richtet sich<br />
nach den Best<strong>im</strong>mungen der §§ 714,715 (ggf. auch nach den Regeln der<br />
Anscheinsvollmacht; §§ 177,179). Bei Erbengemeinschaften sind die Besonderheiten des §<br />
2038 ( gemeinsame Nachlassverwaltung ) zu beachten. Ob der Abschluss von Mietverträgen<br />
durch nur einen Erben vom Notgeschäftsführungsrecht des § 2038 I S.2 gedeckt ist, lässt<br />
sich nur den Umständen des Einzelfalles entnehmen. Der Vertragspartner kann auch nach<br />
den Regeln der Anscheinsvollmacht geschützt sein.<br />
2. Parteienwechsel<br />
<strong>Das</strong> Mietverhältnis kann aber auch durch einen Parteiwechsel modifiziert werden. Der<br />
Parteiwechsel ist zunächst durch rechtsgeschäftlichen Vertragspartnerwechsel (Eintritt in den<br />
Vertrag) ohne weiteres zu vollziehen. Parteiwechsel auf Seiten des Mieters durch<br />
Nachmietergestellung bei befristeten Verträgen hat weitgehend an Bedeutung verloren<br />
durch Abschaffung des einfachen Zeitmietvertrages. Diese Verträge gelten als auf<br />
unbest<strong>im</strong>mte Zeit geschlossen und können jederzeit mit gesetzlicher Frist vom Mieter<br />
gekündigt werden ( § 573 c : 3 Monate ).<br />
Bei qualifizierten Zeitmietverträgen ( § 575 ) ist <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, ob der Mieter<br />
einen Anspruch auf Zust<strong>im</strong>mung des Vermieters zu einem Parteiwechsel hat. Ein genereller<br />
Anspruch ist nicht anerkannt.<br />
Daneben sind aber folgende Fälle des Wechsels der Vertragspartner denkbar und möglich:<br />
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