17.01.2013 Aufrufe

Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bruchteilen berechtigt und verpflichtet (sog. "schlichte Rechtsgemeinschaft" nach § 741).<br />

Nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705<br />

vorliegen, besteht eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies ist z.B. bei einer<br />

Lebensgemeinschaft der Fall, wenn die Lebenspartner die Wohnung gemeinsam anmieten.<br />

Die familienrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen finden grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn,<br />

es handelt sich um eine registrierte Lebensgemeinschaft nach dem<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG - 16.2.2001 (BGBl. I ,266), vgl. auch §§ 11,14 LPartG,<br />

563 BGB.<br />

Außenverhältnis:<br />

Im Außenverhältnis schulden mehrere eine unteilbare Leistung (§ 432), und sind daher<br />

gegenüber dem Vermieter Gesamtschuldner (§ 427). Ausnahme bilden nur die Fälle der sog<br />

"Teilhauptmiete", bei der mehrere Mieter unabhängig nebeneinander Teile einer Wohnung<br />

gemietet haben; dieser Fall dürfte aber eher selten auftreten.<br />

b) auf der Seite des Vermieters<br />

Innenverhältnis:<br />

Vermieterseitig kann an dem Mietobjekt Miteigentum (nach Bruchteilen) oder<br />

Gesamteigentum (z.B. bei einer BGB-Gesellschaft oder ungeteilten Erbengemeinschaft)<br />

vorliegen.<br />

Außenverhältnis:<br />

Im Falle einer Miteigentumsgemeinschaft ist nur derjenige Miteigentümer Vermieter, der<br />

den<br />

Vertrag abgeschlossen hat (LG Stendal, WuM 1994,525), falls kein Fall der Stellvertretung<br />

für die anderen Miteigentümer vorliegt. Im Falle des Gesamteigentums werden alle<br />

Gesamteigentümer vermieterseitig Vertragspartner, die Vertretung nach außen richtet sich<br />

nach den Best<strong>im</strong>mungen der §§ 714,715 (ggf. auch nach den Regeln der<br />

Anscheinsvollmacht; §§ 177,179). Bei Erbengemeinschaften sind die Besonderheiten des §<br />

2038 ( gemeinsame Nachlassverwaltung ) zu beachten. Ob der Abschluss von Mietverträgen<br />

durch nur einen Erben vom Notgeschäftsführungsrecht des § 2038 I S.2 gedeckt ist, lässt<br />

sich nur den Umständen des Einzelfalles entnehmen. Der Vertragspartner kann auch nach<br />

den Regeln der Anscheinsvollmacht geschützt sein.<br />

2. Parteienwechsel<br />

<strong>Das</strong> Mietverhältnis kann aber auch durch einen Parteiwechsel modifiziert werden. Der<br />

Parteiwechsel ist zunächst durch rechtsgeschäftlichen Vertragspartnerwechsel (Eintritt in den<br />

Vertrag) ohne weiteres zu vollziehen. Parteiwechsel auf Seiten des Mieters durch<br />

Nachmietergestellung bei befristeten Verträgen hat weitgehend an Bedeutung verloren<br />

durch Abschaffung des einfachen Zeitmietvertrages. Diese Verträge gelten als auf<br />

unbest<strong>im</strong>mte Zeit geschlossen und können jederzeit mit gesetzlicher Frist vom Mieter<br />

gekündigt werden ( § 573 c : 3 Monate ).<br />

Bei qualifizierten Zeitmietverträgen ( § 575 ) ist <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, ob der Mieter<br />

einen Anspruch auf Zust<strong>im</strong>mung des Vermieters zu einem Parteiwechsel hat. Ein genereller<br />

Anspruch ist nicht anerkannt.<br />

Daneben sind aber folgende Fälle des Wechsels der Vertragspartner denkbar und möglich:<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!