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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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1. Parteienmehrheit<br />

zur Erläuterung: Ansprüche und Verbindlichkeiten mehrerer:<br />

Mehrere können sowohl Gläubiger als auch Schuldner einer Leistung sein (Mehrheit von<br />

Schuldnern und Gläubigern). Entscheidend ist der Inhalt des Schuldverhältnisses und der<br />

Charakter der Leistung. Es wird unterschieden:<br />

Teilschuld und Teilgläubigerbschaft (§ 420): die Leistung ist teilbar, jeder Schuldner oder<br />

Gläubiger muss den auf ihn entfallenden Teil der Leistung erbringen oder kann ihn fordern.<br />

<strong>Das</strong> Gesetz ordnet auch bei teilbaren Leistungen die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer<br />

an (Schutz des Gläubigers - §§ 427,840 I), dies jedoch nur, wenn keine Teilschuld vereinbart<br />

ist, oder sich aus den Umständen ergibt. Bei der Teilgläubigerbschaft ist jeder Gläubiger<br />

berechtigt, den ihm zustehenden Teil der Leistung an sich zu fordern (aber beachten: §§ 320<br />

IS.2; Rücktrittsrecht kann nur gemeinsam ausgeübt werden).<br />

gemeinsame Schuld und gemeinsame Forderung (Gesamthand) § 432: hier kann<br />

befreiend nur an alle Gläubiger gemeinsam geleistet werden, jeder Gläubiger kann Leistung<br />

nur an alle verlangen (o.g. Fall der Mietergemeinschaft). <strong>Das</strong> Pendant der<br />

Schuldnergemeinschaft ist <strong>im</strong> Gesetz nicht geregelt; hier kann keiner der Schuldner allein<br />

die Leistung ganz erbringen (Beispiel: Engagement einer kleinen Musikergruppe, einer fällt<br />

aus, die Leistung wird damit insgesamt unmöglich). § 431 ist dahingehend einschränkend<br />

auszulegen, dass die dort geregelte Haftung nur eintritt, wenn die Leistung tatsächlich von<br />

einem Schuldner allein noch erbracht werden kann.<br />

Gesamtschuld und Gesamtgläubigerbschaft (§ 421 S.1;428): hierbei haften mehrere in der<br />

Weise, dass jeder einzeln für die gesamte Leistung einzustehen hat. Sind mehrere<br />

Gesamtgläubiger, kann jeder die gesamte Leistung an sich fordern, der Schuldner hat das<br />

Wahlrecht, an wen er leistet; auch bei bereits rechtshängiger Klage eines Gläubigers. Die<br />

Klage wird dann unbegründet, der Kläger muss den Rechtsstreit in der Hauptsache für<br />

erledigt erklären, um den Kostenfolgen des § 91 ZPO zu entgehen. Intern sieht das Gesetz<br />

jeweils eine Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner (Regress) untereinander vor (§§ 426 I,<br />

430).<br />

Die Frage, welche Form der Verbindlichkeit oder des Anspruches vorliegt, ist nicht nur für<br />

das materielle Recht wichtig (an wen kann mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden),<br />

sondern hat auch erhebliche Bedeutung für das Verfahrensrecht. Bei der Klageerhebung ist<br />

sorgfältig zu prüfen, ob Aktiv- und Passivlegit<strong>im</strong>ation gegeben sind (richtiger Kläger und<br />

richtiger Beklagter), diese ergeben sich aus der materiell-rechtlichen Stellung der<br />

Beteiligten.<br />

Wegen der materiell- und verfahrensrechtlichen Bedeutung dieses Problems ist es <strong>im</strong><br />

Streitfalle erforderlich, die Rechtsbeziehungen <strong>im</strong> Verhältnis zwischen den Parteien des<br />

Mietverhältnisses exakt zu differenzieren:<br />

a) auf der Seite des Mieters<br />

Innenverhältnis:<br />

Im Innenverhältnis werden mehrere Mieter i.d.R. (z.B. bei einer Wohngemeinschaft) zu<br />

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