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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Hersteller<br />

Händler Leasinggeber<br />

Bank/Finanzierung<br />

Leasingnehmer Leasingvertrag<br />

Der LG befreit sich i.d.R. von der mietrechtlichen Instandhaltungspflicht nach § 535 II BGB.<br />

Der LN trägt nach der vertraglichen Vereinbarung auch die Gefahr des zufälligen<br />

Unterganges oder der Verschlechterung der Sache. Die Rechtsprechung akzeptiert solche<br />

Vereinbarungen auch unter Berücksichtigung von § 307 ( früher § 9 AGBG ), verlangt<br />

jedoch, dass der LG <strong>im</strong> Gegenzug dem LN die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche<br />

abtritt oder ihn zumindest zur bedingungslosen Geltendmachung derselben ermächtigt (vgl.<br />

§§ 437 ff. BGB).<br />

Der LN kann daher bei Mängeln die Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen den<br />

Händler (Lieferanten) geltend machen. Tritt er erfolgreich vom Vertrag zurück, entfällt die<br />

Geschäftsgrundlage auch für das Leasinggeschäft.<br />

VI. Pachtvertrag<br />

Wesentlich für die Beurteilung von Vertragstypen ist die Abgrenzung zum Pachtvertrag.<br />

Der Pachtvertrag ist nach seiner Rechtsnatur ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, der<br />

insbesondere das Recht, die Früchte aus der überlassenen Sache zu ziehen beinhaltet (vgl. §<br />

581 Abs. 1 BGB). Gem. § 581 Abs. 2 BGB sind auf das Pachtverhältnis die Best<strong>im</strong>mungen<br />

über die Miete entsprechend anzuwenden, sofern die Regelungen des Pachtrechts keine<br />

Besonderheiten enthalten. Unanwendbar für die Pacht sind daher z.B. die Best<strong>im</strong>mungen des<br />

sozialen <strong>Mietrecht</strong>s, ferner gelten Sonderregelungen für die Kündigung von Pachtverträgen<br />

(§§ 584, 584a, 594 ff. BGB). Auf die spezialgesetzlich geregelte Landpacht (§§ 585 - 597<br />

BGB) ist hier nicht einzugehen. Die weiteren Ausführungen zum <strong>Mietrecht</strong> gelten<br />

grundsätzlich auch für das Pachtrecht, und sind unter Berücksichtigung dessen<br />

Besonderheiten zu verstehen.<br />

C. Begründung von Mietverhältnissen<br />

I. Parteien des Mietvertrages<br />

Parteien des Mietvertrages sind zunächst diejenigen Personen, die den Vertrag geschlossen,<br />

d.h. die entsprechenden Willenserklärungen abgegeben haben. Probleme ergeben sich oft<br />

dann, wenn der <strong>im</strong> Vertrag Genannte mit dem Unterschriftsleistenden nicht identisch ist.<br />

Hier kommt es auf die Vertragsauslegung <strong>im</strong> Einzelnen an. Die Auslegung kann<br />

verschiedene Varianten der vertragsrechtlichen Gestaltung ergeben:<br />

� Abschluss des Vertrages in Vollmacht (z.B. des Verwalters für den<br />

Eigentümer);diese Auslegung ist z.B. auch dann geboten, wenn Ehegatten <strong>im</strong><br />

Vertragsrubrum genannt sind, obwohl nur einer unterschreibt, die Vollmacht ist<br />

aber nicht zu vermuten (vgl. BGH NJW 1994, 1649). Eine Vollmacht mit der<br />

Wirkung, dass beide Ehegatten Mieter werden liegt ggf. auch dann vor, wenn<br />

nur ein Ehegatte <strong>im</strong> Rubrum genannt ist und unterschrieben hat.<br />

� Übernahme einer Bürgschaft für den Mieter.<br />

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