Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Hersteller<br />
Händler Leasinggeber<br />
Bank/Finanzierung<br />
Leasingnehmer Leasingvertrag<br />
Der LG befreit sich i.d.R. von der mietrechtlichen Instandhaltungspflicht nach § 535 II BGB.<br />
Der LN trägt nach der vertraglichen Vereinbarung auch die Gefahr des zufälligen<br />
Unterganges oder der Verschlechterung der Sache. Die Rechtsprechung akzeptiert solche<br />
Vereinbarungen auch unter Berücksichtigung von § 307 ( früher § 9 AGBG ), verlangt<br />
jedoch, dass der LG <strong>im</strong> Gegenzug dem LN die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche<br />
abtritt oder ihn zumindest zur bedingungslosen Geltendmachung derselben ermächtigt (vgl.<br />
§§ 437 ff. BGB).<br />
Der LN kann daher bei Mängeln die Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen den<br />
Händler (Lieferanten) geltend machen. Tritt er erfolgreich vom Vertrag zurück, entfällt die<br />
Geschäftsgrundlage auch für das Leasinggeschäft.<br />
VI. Pachtvertrag<br />
Wesentlich für die Beurteilung von Vertragstypen ist die Abgrenzung zum Pachtvertrag.<br />
Der Pachtvertrag ist nach seiner Rechtsnatur ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, der<br />
insbesondere das Recht, die Früchte aus der überlassenen Sache zu ziehen beinhaltet (vgl. §<br />
581 Abs. 1 BGB). Gem. § 581 Abs. 2 BGB sind auf das Pachtverhältnis die Best<strong>im</strong>mungen<br />
über die Miete entsprechend anzuwenden, sofern die Regelungen des Pachtrechts keine<br />
Besonderheiten enthalten. Unanwendbar für die Pacht sind daher z.B. die Best<strong>im</strong>mungen des<br />
sozialen <strong>Mietrecht</strong>s, ferner gelten Sonderregelungen für die Kündigung von Pachtverträgen<br />
(§§ 584, 584a, 594 ff. BGB). Auf die spezialgesetzlich geregelte Landpacht (§§ 585 - 597<br />
BGB) ist hier nicht einzugehen. Die weiteren Ausführungen zum <strong>Mietrecht</strong> gelten<br />
grundsätzlich auch für das Pachtrecht, und sind unter Berücksichtigung dessen<br />
Besonderheiten zu verstehen.<br />
C. Begründung von Mietverhältnissen<br />
I. Parteien des Mietvertrages<br />
Parteien des Mietvertrages sind zunächst diejenigen Personen, die den Vertrag geschlossen,<br />
d.h. die entsprechenden Willenserklärungen abgegeben haben. Probleme ergeben sich oft<br />
dann, wenn der <strong>im</strong> Vertrag Genannte mit dem Unterschriftsleistenden nicht identisch ist.<br />
Hier kommt es auf die Vertragsauslegung <strong>im</strong> Einzelnen an. Die Auslegung kann<br />
verschiedene Varianten der vertragsrechtlichen Gestaltung ergeben:<br />
� Abschluss des Vertrages in Vollmacht (z.B. des Verwalters für den<br />
Eigentümer);diese Auslegung ist z.B. auch dann geboten, wenn Ehegatten <strong>im</strong><br />
Vertragsrubrum genannt sind, obwohl nur einer unterschreibt, die Vollmacht ist<br />
aber nicht zu vermuten (vgl. BGH NJW 1994, 1649). Eine Vollmacht mit der<br />
Wirkung, dass beide Ehegatten Mieter werden liegt ggf. auch dann vor, wenn<br />
nur ein Ehegatte <strong>im</strong> Rubrum genannt ist und unterschrieben hat.<br />
� Übernahme einer Bürgschaft für den Mieter.<br />
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