Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Diese Abgrenzung kann <strong>im</strong> Streitfall von großer Bedeutung sein, da sie für die<br />
Anwendbarkeit spezieller mietrechtlicher Best<strong>im</strong>mungen (etwa der<br />
Kündigungsschutzregelungen) best<strong>im</strong>mend ist.<br />
Sind die Räume zu Wohn- und Gewerbezwecken vermietet worden, so kommt es darauf<br />
an,welche Nutzungsart sachlich (nicht räumlich) überwiegt. Andererseits ist<br />
dieZweckbeschreibung <strong>im</strong> Mietvertrag als Gewerberaum (z.B. um ein<br />
Wohnraummietverhältniszu verdecken) dann unerheblich, wenn die tatsächliche Nutzung als<br />
Wohnung erfolgt. Es kommt auf die tatsächlich gewollte Nutzung an ( LG Berlin, WuM<br />
1993,396)<br />
Im Falle der sog. "gestuften Mietverhältnisse" (gewerbliche Zwischenvermietung) geht die<br />
Rechtsprechung davon aus, dass <strong>im</strong> Verhältnis von Eigentümer und Zwischenvermieter kein<br />
Wohnungsmietverhältnis sondern eine geschäftliche Nutzung vorliegt (vgl. OLG<br />
Braunschweig, WuM 1984,237, bestätigend BVerfG, WuM 1985, 335). <strong>Das</strong> hat zur Folge,<br />
dass auf diese Beziehungen die für das Wohnungsmietverhältnis geltenden<br />
Kündigungsschutzregelungen nicht anzuwenden sind. Der „Endmieter“ ist jedoch durch die<br />
Eintrittsklausel des § 565 BGB in jedem Falle geschützt. Vereinbarungen zwischen<br />
Hauptmieter und gewerblichem Zwischenmieter zuungunsten des Endmieters sind unwirksam.<br />
Beispiele für weitere Abgrenzungen:<br />
I. dingliche Rechte an Grundstücken<br />
Regelungen:<br />
� § 1030 - Nießbrauch an Sachen,<br />
� § 1093 Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit,<br />
� § 31 WEG Wohnrecht,<br />
Diese Rechte sind dinglicher Natur und belasten ein Grundstück aufgrund der Eintragung <strong>im</strong><br />
Grundbuch mit einem Gebrauchsrecht, das jeder Grundstückseigentümer gegen sich gelten<br />
lassen muss.<br />
Auch das Erbbaurecht (§ 1 ErbbaurechtsVO) ist ein Recht zum Besitz und zum Gebrauch,<br />
das dinglicher Natur ist, es gewährleistet zudem ein Sondereigentum an dem errichteten<br />
Gebäude.<br />
II. Leihvertrag an Wohnungen<br />
A überlässt B, dem er sich zu Dank verpflichtet fühlt, eine Wohnung unentgeltlich zum<br />
Gebrauch auf Lebenszeit. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um die<br />
unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung als Leihe (§§ 598,516,518, vgl. BGH<br />
NJW 82, 820; BGH und BGH, Urt. V. 11.12.1981 - V ZR 247/80) . Der Vertrag bedarf nicht<br />
der für Schenkungsversprechen nötigen Form ( notarielle Beurkundung ).<br />
III. Nutzung auf eigentumsrechtlicher Grundlage<br />
A und B sind Miteigentümer eines Hausgrundstückes zu je einem Halb. Sie bewohnen je<br />
eine der beiden Wohnungen des Hauses. A und B sind Miteigentümer - aufgrund ihrer<br />
eigentumsrechtlichen Position steht ihnen ein Gebrauchsrecht zu (vgl. § 743 II)<br />
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