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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Diese Abgrenzung kann <strong>im</strong> Streitfall von großer Bedeutung sein, da sie für die<br />

Anwendbarkeit spezieller mietrechtlicher Best<strong>im</strong>mungen (etwa der<br />

Kündigungsschutzregelungen) best<strong>im</strong>mend ist.<br />

Sind die Räume zu Wohn- und Gewerbezwecken vermietet worden, so kommt es darauf<br />

an,welche Nutzungsart sachlich (nicht räumlich) überwiegt. Andererseits ist<br />

dieZweckbeschreibung <strong>im</strong> Mietvertrag als Gewerberaum (z.B. um ein<br />

Wohnraummietverhältniszu verdecken) dann unerheblich, wenn die tatsächliche Nutzung als<br />

Wohnung erfolgt. Es kommt auf die tatsächlich gewollte Nutzung an ( LG Berlin, WuM<br />

1993,396)<br />

Im Falle der sog. "gestuften Mietverhältnisse" (gewerbliche Zwischenvermietung) geht die<br />

Rechtsprechung davon aus, dass <strong>im</strong> Verhältnis von Eigentümer und Zwischenvermieter kein<br />

Wohnungsmietverhältnis sondern eine geschäftliche Nutzung vorliegt (vgl. OLG<br />

Braunschweig, WuM 1984,237, bestätigend BVerfG, WuM 1985, 335). <strong>Das</strong> hat zur Folge,<br />

dass auf diese Beziehungen die für das Wohnungsmietverhältnis geltenden<br />

Kündigungsschutzregelungen nicht anzuwenden sind. Der „Endmieter“ ist jedoch durch die<br />

Eintrittsklausel des § 565 BGB in jedem Falle geschützt. Vereinbarungen zwischen<br />

Hauptmieter und gewerblichem Zwischenmieter zuungunsten des Endmieters sind unwirksam.<br />

Beispiele für weitere Abgrenzungen:<br />

I. dingliche Rechte an Grundstücken<br />

Regelungen:<br />

� § 1030 - Nießbrauch an Sachen,<br />

� § 1093 Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit,<br />

� § 31 WEG Wohnrecht,<br />

Diese Rechte sind dinglicher Natur und belasten ein Grundstück aufgrund der Eintragung <strong>im</strong><br />

Grundbuch mit einem Gebrauchsrecht, das jeder Grundstückseigentümer gegen sich gelten<br />

lassen muss.<br />

Auch das Erbbaurecht (§ 1 ErbbaurechtsVO) ist ein Recht zum Besitz und zum Gebrauch,<br />

das dinglicher Natur ist, es gewährleistet zudem ein Sondereigentum an dem errichteten<br />

Gebäude.<br />

II. Leihvertrag an Wohnungen<br />

A überlässt B, dem er sich zu Dank verpflichtet fühlt, eine Wohnung unentgeltlich zum<br />

Gebrauch auf Lebenszeit. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um die<br />

unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung als Leihe (§§ 598,516,518, vgl. BGH<br />

NJW 82, 820; BGH und BGH, Urt. V. 11.12.1981 - V ZR 247/80) . Der Vertrag bedarf nicht<br />

der für Schenkungsversprechen nötigen Form ( notarielle Beurkundung ).<br />

III. Nutzung auf eigentumsrechtlicher Grundlage<br />

A und B sind Miteigentümer eines Hausgrundstückes zu je einem Halb. Sie bewohnen je<br />

eine der beiden Wohnungen des Hauses. A und B sind Miteigentümer - aufgrund ihrer<br />

eigentumsrechtlichen Position steht ihnen ein Gebrauchsrecht zu (vgl. § 743 II)<br />

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