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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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erechnet worden sind. Ergeben sich erhebliche Differenzen zu vorangegangenen<br />

Abrechnungen, ist der Grund hierfür zu erläutern, soweit dies möglich ist.<br />

Die Abrechnung des preisgebundenen Wohnraums erfolgt nach den gleichen Grundsätzen.<br />

Hier ist wiederum zu beachten, dass der Vermieter <strong>im</strong> Falle einer Nachforderung gemäß § 10<br />

Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes die Nachforderung gegenüber dem Mieter in<br />

erläuterter Form geltend zu machen hat.<br />

Bei preisfreiem Wohnraum und Gewerberaum wird der Abrechnungssaldo mit Zugang<br />

einer formell ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren und damit nachprüfbaren Abrechnung<br />

fällig. Die Verjährung beginnt zu laufen (so BGH WuM 91, 150). Guthaben für Mieter sind<br />

sofort fällig und zahlbar.<br />

Ein Saldo zu Lasten des Mieters ist jedoch erst durchsetzbar, wenn dem Mieter die<br />

Gelegenheit gegeben worden ist, die Abrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen<br />

(Prüfungsfrist). In Anlehnung an § 560 Abs. 2 BGB erscheint es sachgerecht, die<br />

Prüfungsfrist zu begrenzen mit dem Ablauf des Monats, der auf den Zugang der<br />

Betriebskostenabrechnung folgt.<br />

Innerhalb dieser Frist hat der Mieter das Recht, seine Kontrollrechte wahrzunehmen. Nach<br />

allgemeiner Meinung steht jedem Mieter das Recht auf Einsichtnahme in die der<br />

Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu. Statt Einsicht in die Originalbelege zu nehmen,<br />

ist der Mieter auch berechtigt – gegen Kostenerstattung – die Übersendung von Kopien zu<br />

verlangen. Dabei empfiehlt es sich für den Vermieter, bereits mit der Abrechnung<br />

mitzuteilen, wo Einsichtnahme in die Belege erfolgen kann. Verweigert der Vermieter, dem<br />

Mieter Einsicht zu gewähren oder ihm Kopien der zugrunde liegenden Belege zuzusenden,<br />

so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Verlangt er gleichwohl Zahlung, so handelt es sich<br />

um eine unzulässige Rechtsausübung, der § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben)<br />

entgegen steht. Eine dennoch auf Zahlung des Saldos gerichtete Klage wäre abzuweisen.<br />

Eine Verurteilung des Mieters Zug um Zug gegen Vorlage der Belege scheidet aus, weil dies<br />

dem Interesse der Parteien nicht gerecht würde.<br />

Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, ob der Mieter seine geleisteten Vorauszahlungen<br />

zurückverlangen kann, wenn der Vermieter sich weigert, Abrechnung zu erteilen.<br />

Dies ist für ein laufendes Wohnraummietverhältnis verneint worden u.A. <strong>im</strong> Hinblick<br />

darauf, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an weiteren<br />

Vorauszahlungen hat und auf Abrechnung klagen kann ( OLG Hamm, ZMR 1998, 624 ). Ist<br />

das Mietverhältnis beendet, kommt ebenfalls nur der Klageweg in Betracht ( vgl.<br />

Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Aufl., Verlag Beck<br />

Seite 234 ff. mit Stellungnahme zum teilweise gegenteiligem Rechtsentscheid des OLG<br />

Braunschweig in ZMR 1999,694 unter Hinweis auf Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 887<br />

ZPO )<br />

V. Verjährung<br />

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB regelmäßig 3 Jahre. Dabei beginnt die<br />

Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die<br />

Forderung entstanden ist, in dem also die Betriebskostenabrechnung übersandt worden und<br />

zugegangen ist.<br />

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