Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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erechnet worden sind. Ergeben sich erhebliche Differenzen zu vorangegangenen<br />
Abrechnungen, ist der Grund hierfür zu erläutern, soweit dies möglich ist.<br />
Die Abrechnung des preisgebundenen Wohnraums erfolgt nach den gleichen Grundsätzen.<br />
Hier ist wiederum zu beachten, dass der Vermieter <strong>im</strong> Falle einer Nachforderung gemäß § 10<br />
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes die Nachforderung gegenüber dem Mieter in<br />
erläuterter Form geltend zu machen hat.<br />
Bei preisfreiem Wohnraum und Gewerberaum wird der Abrechnungssaldo mit Zugang<br />
einer formell ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren und damit nachprüfbaren Abrechnung<br />
fällig. Die Verjährung beginnt zu laufen (so BGH WuM 91, 150). Guthaben für Mieter sind<br />
sofort fällig und zahlbar.<br />
Ein Saldo zu Lasten des Mieters ist jedoch erst durchsetzbar, wenn dem Mieter die<br />
Gelegenheit gegeben worden ist, die Abrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen<br />
(Prüfungsfrist). In Anlehnung an § 560 Abs. 2 BGB erscheint es sachgerecht, die<br />
Prüfungsfrist zu begrenzen mit dem Ablauf des Monats, der auf den Zugang der<br />
Betriebskostenabrechnung folgt.<br />
Innerhalb dieser Frist hat der Mieter das Recht, seine Kontrollrechte wahrzunehmen. Nach<br />
allgemeiner Meinung steht jedem Mieter das Recht auf Einsichtnahme in die der<br />
Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu. Statt Einsicht in die Originalbelege zu nehmen,<br />
ist der Mieter auch berechtigt – gegen Kostenerstattung – die Übersendung von Kopien zu<br />
verlangen. Dabei empfiehlt es sich für den Vermieter, bereits mit der Abrechnung<br />
mitzuteilen, wo Einsichtnahme in die Belege erfolgen kann. Verweigert der Vermieter, dem<br />
Mieter Einsicht zu gewähren oder ihm Kopien der zugrunde liegenden Belege zuzusenden,<br />
so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Verlangt er gleichwohl Zahlung, so handelt es sich<br />
um eine unzulässige Rechtsausübung, der § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben)<br />
entgegen steht. Eine dennoch auf Zahlung des Saldos gerichtete Klage wäre abzuweisen.<br />
Eine Verurteilung des Mieters Zug um Zug gegen Vorlage der Belege scheidet aus, weil dies<br />
dem Interesse der Parteien nicht gerecht würde.<br />
Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, ob der Mieter seine geleisteten Vorauszahlungen<br />
zurückverlangen kann, wenn der Vermieter sich weigert, Abrechnung zu erteilen.<br />
Dies ist für ein laufendes Wohnraummietverhältnis verneint worden u.A. <strong>im</strong> Hinblick<br />
darauf, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an weiteren<br />
Vorauszahlungen hat und auf Abrechnung klagen kann ( OLG Hamm, ZMR 1998, 624 ). Ist<br />
das Mietverhältnis beendet, kommt ebenfalls nur der Klageweg in Betracht ( vgl.<br />
Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Aufl., Verlag Beck<br />
Seite 234 ff. mit Stellungnahme zum teilweise gegenteiligem Rechtsentscheid des OLG<br />
Braunschweig in ZMR 1999,694 unter Hinweis auf Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 887<br />
ZPO )<br />
V. Verjährung<br />
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB regelmäßig 3 Jahre. Dabei beginnt die<br />
Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die<br />
Forderung entstanden ist, in dem also die Betriebskostenabrechnung übersandt worden und<br />
zugegangen ist.<br />
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