Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Bei gemischt genutzten Objekten kann die Umlage der Betriebskosten oft nicht einheitlich<br />
erfolgen. Gemäß § 556 a Abs. 1 BGB sind Betriebskosten bei der Vermittlung von<br />
Wohnraum „nach dem Anteil der Fläche“ umzulegen. Es dürfen also nur Kosten für<br />
Wohnungen umgelegt werden, die ihren Grund in der Wohnungsnutzung haben. Kosten, die<br />
auf gewerbliche Nutzung entfallen, sind vorweg abzuziehen. Hierzu besteht eine Pflicht,<br />
solange nicht gerade der Vorwegabzug zu einer unangemessenen Belastung der<br />
Wohnungsmieter führt.<br />
Abrechnungspflichtig ist grundsätzlich der Vermieter. Dies folgt bei der Vermietung von<br />
Gewerberaum aus der Vorauszahlungsabrede als solcher (allgemeine Meinung) und für<br />
Wohnraum und preisgebundenen Wohnraum aus den eingangs genannten Vorschriften. Im<br />
Falle des Vermieterwechsels ist der Verkäufer verpflichtet, gegenüber dem Mieter bezüglich<br />
der zum Zeitpunkt des Wechsels <strong>im</strong> Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode<br />
die Betriebskosten abzurechnen. Den Erwerber trifft diese Pflicht erst für die<br />
Abrechnungsperiode, während derer er Eigentum erwirbt (so zuletzt BGH, ZMR 2004, 250).<br />
§ 556 Abs. 3 BGB regelt die Folgen einer verspäteten Abrechnung. Nach dieser Vorschrift<br />
ist dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ende des<br />
Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer<br />
Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat die<br />
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Ob letzteres der Fall ist, ist jeweils <strong>im</strong><br />
Einzelfall zu best<strong>im</strong>men. Für den Vermieter eine Eigentumswohnung muss wohl gelten,<br />
dass er eine verzögerte Abrechnung durch den WEG-Verwalter dann nicht zu vertreten hat,<br />
wenn er sich nachdrücklich um die Vorlage der WEG-Abrechnung bemüht hat<br />
(vgl. Sternel in ZMR 2001, 937, 940). Letzteres muss wohl auch für die übrigen Fälle gelten,<br />
in denen sich der Vermieter Dritter zur Erstellung der Abrechnung oder der<br />
Abrechnungsgrundlage bedient.<br />
Der Mieter ist verpflichtet, Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf<br />
des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Tut er dies nicht, kann er<br />
Einwendungen nicht mehr geltend machen. Auch für den Mieter gilt dabei, dass sich die<br />
Rechtsfolge nur dann ergibt, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§<br />
556 Abs. 3 letzter Satz).<br />
Die Betriebskostenabrechnung selbst ist nach den Grundsätzen von § 259 BGB zu erstellen.<br />
Mindestens erforderlich ist eine Zusammenstellung<br />
� der Gesamtkosten,<br />
� die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel,<br />
� die Berechnung des Anteils des Mieters und<br />
� der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (so BGH NJW 82, 573).<br />
Die Abrechnung muss nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Bei<br />
verbrauchsabhängiger Abrechnung sind die Zählerstände anzugeben, so dass eine<br />
Transparenz des Ergebnisses herbeigeführt wird.<br />
Im Übrigen ist bei der Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels offen zu legen, wie die<br />
jeweilige Quote ermittelt worden ist. Gesamtfläche und Einzelfläche sind anzugeben, bei<br />
Abrechnungen nach Kopfteilen die Gesamtanzahl der Personen, ggf. nach zeitlichen<br />
Abschnitten gegliedert und die Zahl der Personen für die der Mieter aufkommen soll. Wird<br />
mit Prozentsätzen gearbeitet, ist die Berechnungsgrundlage darzulegen. Bei nicht einheitlich<br />
genutzten Objekten ist insbesondere eine Erläuterung erforderlich, die nachvollziehbar<br />
macht, nach welchem Verfahren die auf die jeweiligen Nutzungsanteile entfallenen Kosten<br />
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