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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Bei gemischt genutzten Objekten kann die Umlage der Betriebskosten oft nicht einheitlich<br />

erfolgen. Gemäß § 556 a Abs. 1 BGB sind Betriebskosten bei der Vermittlung von<br />

Wohnraum „nach dem Anteil der Fläche“ umzulegen. Es dürfen also nur Kosten für<br />

Wohnungen umgelegt werden, die ihren Grund in der Wohnungsnutzung haben. Kosten, die<br />

auf gewerbliche Nutzung entfallen, sind vorweg abzuziehen. Hierzu besteht eine Pflicht,<br />

solange nicht gerade der Vorwegabzug zu einer unangemessenen Belastung der<br />

Wohnungsmieter führt.<br />

Abrechnungspflichtig ist grundsätzlich der Vermieter. Dies folgt bei der Vermietung von<br />

Gewerberaum aus der Vorauszahlungsabrede als solcher (allgemeine Meinung) und für<br />

Wohnraum und preisgebundenen Wohnraum aus den eingangs genannten Vorschriften. Im<br />

Falle des Vermieterwechsels ist der Verkäufer verpflichtet, gegenüber dem Mieter bezüglich<br />

der zum Zeitpunkt des Wechsels <strong>im</strong> Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode<br />

die Betriebskosten abzurechnen. Den Erwerber trifft diese Pflicht erst für die<br />

Abrechnungsperiode, während derer er Eigentum erwirbt (so zuletzt BGH, ZMR 2004, 250).<br />

§ 556 Abs. 3 BGB regelt die Folgen einer verspäteten Abrechnung. Nach dieser Vorschrift<br />

ist dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ende des<br />

Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer<br />

Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat die<br />

verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Ob letzteres der Fall ist, ist jeweils <strong>im</strong><br />

Einzelfall zu best<strong>im</strong>men. Für den Vermieter eine Eigentumswohnung muss wohl gelten,<br />

dass er eine verzögerte Abrechnung durch den WEG-Verwalter dann nicht zu vertreten hat,<br />

wenn er sich nachdrücklich um die Vorlage der WEG-Abrechnung bemüht hat<br />

(vgl. Sternel in ZMR 2001, 937, 940). Letzteres muss wohl auch für die übrigen Fälle gelten,<br />

in denen sich der Vermieter Dritter zur Erstellung der Abrechnung oder der<br />

Abrechnungsgrundlage bedient.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf<br />

des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Tut er dies nicht, kann er<br />

Einwendungen nicht mehr geltend machen. Auch für den Mieter gilt dabei, dass sich die<br />

Rechtsfolge nur dann ergibt, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§<br />

556 Abs. 3 letzter Satz).<br />

Die Betriebskostenabrechnung selbst ist nach den Grundsätzen von § 259 BGB zu erstellen.<br />

Mindestens erforderlich ist eine Zusammenstellung<br />

� der Gesamtkosten,<br />

� die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel,<br />

� die Berechnung des Anteils des Mieters und<br />

� der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (so BGH NJW 82, 573).<br />

Die Abrechnung muss nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Bei<br />

verbrauchsabhängiger Abrechnung sind die Zählerstände anzugeben, so dass eine<br />

Transparenz des Ergebnisses herbeigeführt wird.<br />

Im Übrigen ist bei der Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels offen zu legen, wie die<br />

jeweilige Quote ermittelt worden ist. Gesamtfläche und Einzelfläche sind anzugeben, bei<br />

Abrechnungen nach Kopfteilen die Gesamtanzahl der Personen, ggf. nach zeitlichen<br />

Abschnitten gegliedert und die Zahl der Personen für die der Mieter aufkommen soll. Wird<br />

mit Prozentsätzen gearbeitet, ist die Berechnungsgrundlage darzulegen. Bei nicht einheitlich<br />

genutzten Objekten ist insbesondere eine Erläuterung erforderlich, die nachvollziehbar<br />

macht, nach welchem Verfahren die auf die jeweiligen Nutzungsanteile entfallenen Kosten<br />

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