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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Demgegenüber kann der Vermieter von Gewerberaum jedenfalls durch individualvertragliche<br />

Regelungen den Mieter mit zusätzlichen Kosten belasten, wie z. B. Verwaltungskosten oder<br />

auch den Kosten der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung <strong>im</strong> Inneren der Mieträume,<br />

soweit die Mietsache mangelfrei übergeben worden ist.<br />

Jedenfalls aber bedarf es zur wirksamen Überbürdung von Betriebskosten au den Mieter<br />

einer klaren Vereinbarung. Dabei dürfte die Bezugnahme auf § 2 BetrKV ausreichen, nicht<br />

aber eine schlichte Vereinbarung nach deren Inhalt „der Mieter die Betriebskosten trägt “.<br />

II. Vorauszahlungen<br />

Gemäß §§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB, 20 Abs. 3 Satz 1 Neubaumietenverordnung (NMV)<br />

dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.<br />

Dies gilt auch <strong>im</strong> Gewerbemietrecht.<br />

Allerdings ist aus diesen Vorschriften der Vermieter nicht verpflichtet, überhaupt<br />

Vorauszahlungen zu vereinbaren. Hieraus folgt, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände<br />

der Vermieter keine Pflichtverletzung begeht, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für<br />

Betriebskosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht<br />

nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten (BGH, NJW 2004, 1102).<br />

Gegenteiliges soll demnach nur noch gelten, wenn der Vermieter dem Mieter bei<br />

Vertragsabschluss etwa die Angemessenheit der Vorauszahlung ausdrücklich zugesichert<br />

oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der<br />

tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines<br />

Mietverhältnisses zu veranlassen („Lockvogelangebot“); vgl. auch Landgericht Frankfurt a.<br />

M., WuM 1979, 24).<br />

Sind Vorauszahlungen vereinbart, kann gemäß § 560 Abs. 4 BGB bei preisfreiem<br />

Wohnraum jede Partei des Mietvertrages nach einer Abrechnung die Anpassung der<br />

Vorauszahlung durch eine einseitige Erklärung auf eine angemessene Höhe vornehmen.<br />

Die Erklärung wird wirksam mit dem Ablauf des auf den Zugang der Erklärung folgenden<br />

übernächsten Monats ( entsprechend § 560 Absatz 2, Satz 1 BGB ).<br />

Bei Gewerberaum ist davon auszugehen, dass die Vorauszahlungsvereinbarung als solche<br />

bereits das Erhöhungsrecht bzw. die Ermäßigungspflicht in sich trägt.<br />

Bei preisgebundenem Wohnraum ist nach § 20 Abs. 4 Neubaumietenverordnung in<br />

Verbindung mit § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes zu verfahren. Erhöhte<br />

Vorauszahlungen sind <strong>im</strong> Rahmen einer Mieterhöhungserklärung zu fordern, die eine<br />

Berechnung und Erläuterung enthalten muss. Rückwirkende Erhöhungen sind dabei nicht<br />

erlaubt.<br />

III. Umlageschlüssel<br />

§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht bei preisfreiem Wohnraum als regelmäßigen<br />

Umlegungsmaßstab vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften oder einer anderweitigen<br />

Vereinbarung der Parteien den Flächenschlüssel vor. Eine derartige anderweitige Vorschrift<br />

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