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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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erklären und zu begründen (z.B. durch Vorlage eines Gutachtens, Hinweis auf den<br />

Mietspiegel usw.), § 558a I BGB.<br />

St<strong>im</strong>mt der Mieter dem Erhöhungsverlangen zu, wird die erhöhte Miete mit Beginn des<br />

dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens fällig, § 558b I BGB. St<strong>im</strong>mt<br />

der Mieter nicht bis zum Ablauf von 2 Kalendermonaten nach Zugang des<br />

Erhöhungsverlangens zu, muss der Vermieter Klage auf Zust<strong>im</strong>mung innerhalb von weiteren<br />

drei Monaten erheben, § 558b II BGB. <strong>Das</strong> <strong>Mietrecht</strong>s gestattet dem Vermieter, Mängel des<br />

Mieterhöhungsverlangens <strong>im</strong> Verfahren zu heilen, allerdings hat er<br />

keinen Anspruch darauf, dass bei einer entscheidungsreifen Lage das Verfahren solange<br />

ausgesetzt wird.<br />

V. Mieterhöhungen wegen Modernisierungen, §§ 559,559a,559b BGB<br />

Der Vermieter kann Kosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat in<br />

einem gesetzlich best<strong>im</strong>mten Umfang auf die Miete umlegen (Modernisierungsumlage).<br />

Materiell-rechtliche Voraussetzungen hierfür ist die Durchführung von<br />

Modernisierungsmaßnahmen (nicht Instandhaltungen, zu denen der Vermieter aus § 535 II<br />

BGB verpflichtet ist) zur:<br />

� Erhöhung des Wohnwertes,<br />

� Einsparung von Energie (alle Energiearten),<br />

� Baumaßnahmen aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten<br />

hat (z.B. angeordnete Maßnahmen).<br />

Einrechenbar in die Umlage sind die aufgewendeten Kosten, also z.B. die Kosten eines<br />

Darlehns (Zins und Tilgung), jedoch nicht (mehr) die Aufwendungen aus gestiegenen<br />

Kapitalkosten. Nicht berücksichtigt werden auch die öffentlichen Zuschüsse, seien sie<br />

Fördermittel oder Zinsermäßigungen bei öffentlich geförderten Darlehn (Drittmittel, vgl. §<br />

559a BGB).<br />

<strong>Das</strong> Verfahren der Erhebung der Umlage ist in § 559b BGB geregelt. Der Vermieter hat die<br />

entstandenen Kosten zu ermitteln und ggf. (bei Modernisierung mehrerer Wohnungen oder<br />

eines ganzen Mehrfamilienhauses) auf die einzelnen Wohnungen angemessen aufzuteilen<br />

(z.B. nach der Wohnungsgröße). Die Höhe der Umlage beträgt 11% der für die Wohnung<br />

aufgewendeten Kosten auf die Summe der Jahresmiete.<br />

Beispiel: Die für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen 10.000 EUR. Die<br />

Jahresmiete beträgt 6.000 EUR. Der Vermieter ist berechtigt, 11% von 10.000 EUR = 1.100<br />

EUR auf die Jahresmiete von 6.000 EUR aufzuschlagen. Damit ergibt sich eine Jahresmiete<br />

von 7.100 EUR und eine Monatsmiete von 591,67 EUR gegenüber vorher 500 EUR.<br />

Die Umlageerklärung hat in Textform zu erfolgen. Sie muss die Berechnung der Umlage<br />

und die Erläuterung der Erhöhung nach den Voraussetzungen der §§ 559,559a BGB<br />

enthalten. Die Erklärung selbst hat rechtsgestaltende Wirkung, d.h. sie bewirkt die<br />

Erhöhung, ohne dass es der Zust<strong>im</strong>mung des Mieters bedarf. Dieser kann aber die<br />

Unwirksamkeit der Erklärung gerichtlich klären lassen. Die Wirkung der Erklärung ist auch<br />

unabhängig davon, ob der Mieter zur Duldung der Modernisierung verpflichtet war.<br />

Die Fälligkeit der Umlageerhöhung tritt ein mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der<br />

Erhöhungserklärung.<br />

Die Regelungen zur Modernisierungsumlage sind zwingend und können nicht zum Nachteil<br />

des Mieters abbedungen werden, §§ 559 III, 559a V, 559b III BGB.<br />

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