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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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) mittels Mietdatenbank, § 558a II Ziff.2, 558e BGB<br />

Die Mietdatenbank ist eine Sammlung von Angaben zu Mietentgelten in einem<br />

lokalen/regionalen Bereich, die von den Gemeinden bzw. Interessenverbänden geführt<br />

bzw. anerkannt wird und durch die Menge und Vergleichbarkeit ihrer Angaben<br />

Rückschlüsse auf die ortsübliche Vergleichsmiete in bezug auf die betroffene Wohnung<br />

zulässt. Da Mietdatenbanken ständig aktualisiert werden können, sind sie u.U. in Bezug<br />

auf die Veränderungen in der Miethöhe zeitnäher als ein Mietspiegel. Jedoch werden<br />

Mietdatenbanken in Deutschland nur vereinzelt und versuchsweise geführt. Der<br />

Mietdatenbank kommt <strong>im</strong> Verfahren nur die Bedeutung eines Indizes zu, dass freier<br />

richterlicher Beweiswürdigung unterliegt. Der Gesetzgeber hat aber in der Begründung<br />

zum reformierten <strong>Mietrecht</strong> die Möglichkeit angedeutet, den Mietdatenbanken zu einem<br />

späteren Zeitpunkt weitreichendere materiell- rechtliche und prozessuale Konsequenzen<br />

zuzuordnen, wenn ausreichende praktische Erfahrungen vorliegen (vgl. BT-Drucksache<br />

14/4553 S.58).<br />

c) mittels Gutachten, § 558a II Ziff. 3 BGB<br />

<strong>Das</strong> Gutachten ist gegenwärtig die <strong>im</strong> Prozess häufig verwendete Form der<br />

Beweiserhebung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Es ist durch einen<br />

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erstellen und mit Gründen zu<br />

versehen. Der Vermieter kann jedoch bereits seinem Mieterhöhungsverlangen ein solches<br />

Gutachten beifügen, um die Erhöhung zu begründen. Die Vorlage eines vorprozessualen<br />

Gutachtens kann u.U. einem Mieterhöhungsprozess vorbeugen. Die Kosten eines<br />

vorprozessualen Gutachtens hat jedoch der Vermieter zu tragen, sie können in einem<br />

Mietprozess – auch bei Unterliegen des Mieters – diesem nicht als Prozesskosten<br />

aufgebürdet werden (vgl. Börstinghaus in Schmidt/Futterer: <strong>Mietrecht</strong>, 1999, Rn. 399 zu<br />

§ 2 MHG).<br />

d) durch die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen, § 558a II<br />

Ziff.4 BGB<br />

Die Benennung von drei Vergleichswohnungen, die nach den o.g. Kriterien der<br />

betroffenen Wohnung entsprechen war bereits <strong>im</strong> § 2 MHRG geregelt und wurde in das<br />

reformierte <strong>Mietrecht</strong> übernommen. Der Vermieter kann vergleichbare Wohnungen auch<br />

aus dem „eigenen Wohnungsbestand“ benennen. Da aber die Benennung von drei<br />

Vergleichswohnungen – für sich genommen – noch nicht begründen, dass die Entgelte für<br />

diese Wohnungen die ortsübliche Miete widerspiegeln, entzünden sich <strong>Mietrecht</strong>sstreite<br />

häufig an dieser Frage. Es existiert eine sehr umfangreiche und detaillierte<br />

Rechtsprechung dazu, auf die hier nur verwiesen werden kann (vgl. Börstinghaus, a.a.O.<br />

Rn. 401 ff. zu § 2 MHG).<br />

3. Beachtung der Kappungsgrenze, § 558 III BGB<br />

Innerhalb von drei Jahren darf die Mieterhöhung damit 20% nicht<br />

übersteigen. Ausgenommen sind Erhöhungen wegen Modernisierungsumlagen und<br />

Veränderungen der Betriebskosten.<br />

4. <strong>Das</strong> Verfahren der Mieterhöhung bei Anpassung an die ortsübliche<br />

Vergleichsmiete<br />

Der Vermieter hat das Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Mieter in Textform zu<br />

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