Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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) mittels Mietdatenbank, § 558a II Ziff.2, 558e BGB<br />
Die Mietdatenbank ist eine Sammlung von Angaben zu Mietentgelten in einem<br />
lokalen/regionalen Bereich, die von den Gemeinden bzw. Interessenverbänden geführt<br />
bzw. anerkannt wird und durch die Menge und Vergleichbarkeit ihrer Angaben<br />
Rückschlüsse auf die ortsübliche Vergleichsmiete in bezug auf die betroffene Wohnung<br />
zulässt. Da Mietdatenbanken ständig aktualisiert werden können, sind sie u.U. in Bezug<br />
auf die Veränderungen in der Miethöhe zeitnäher als ein Mietspiegel. Jedoch werden<br />
Mietdatenbanken in Deutschland nur vereinzelt und versuchsweise geführt. Der<br />
Mietdatenbank kommt <strong>im</strong> Verfahren nur die Bedeutung eines Indizes zu, dass freier<br />
richterlicher Beweiswürdigung unterliegt. Der Gesetzgeber hat aber in der Begründung<br />
zum reformierten <strong>Mietrecht</strong> die Möglichkeit angedeutet, den Mietdatenbanken zu einem<br />
späteren Zeitpunkt weitreichendere materiell- rechtliche und prozessuale Konsequenzen<br />
zuzuordnen, wenn ausreichende praktische Erfahrungen vorliegen (vgl. BT-Drucksache<br />
14/4553 S.58).<br />
c) mittels Gutachten, § 558a II Ziff. 3 BGB<br />
<strong>Das</strong> Gutachten ist gegenwärtig die <strong>im</strong> Prozess häufig verwendete Form der<br />
Beweiserhebung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Es ist durch einen<br />
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erstellen und mit Gründen zu<br />
versehen. Der Vermieter kann jedoch bereits seinem Mieterhöhungsverlangen ein solches<br />
Gutachten beifügen, um die Erhöhung zu begründen. Die Vorlage eines vorprozessualen<br />
Gutachtens kann u.U. einem Mieterhöhungsprozess vorbeugen. Die Kosten eines<br />
vorprozessualen Gutachtens hat jedoch der Vermieter zu tragen, sie können in einem<br />
Mietprozess – auch bei Unterliegen des Mieters – diesem nicht als Prozesskosten<br />
aufgebürdet werden (vgl. Börstinghaus in Schmidt/Futterer: <strong>Mietrecht</strong>, 1999, Rn. 399 zu<br />
§ 2 MHG).<br />
d) durch die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen, § 558a II<br />
Ziff.4 BGB<br />
Die Benennung von drei Vergleichswohnungen, die nach den o.g. Kriterien der<br />
betroffenen Wohnung entsprechen war bereits <strong>im</strong> § 2 MHRG geregelt und wurde in das<br />
reformierte <strong>Mietrecht</strong> übernommen. Der Vermieter kann vergleichbare Wohnungen auch<br />
aus dem „eigenen Wohnungsbestand“ benennen. Da aber die Benennung von drei<br />
Vergleichswohnungen – für sich genommen – noch nicht begründen, dass die Entgelte für<br />
diese Wohnungen die ortsübliche Miete widerspiegeln, entzünden sich <strong>Mietrecht</strong>sstreite<br />
häufig an dieser Frage. Es existiert eine sehr umfangreiche und detaillierte<br />
Rechtsprechung dazu, auf die hier nur verwiesen werden kann (vgl. Börstinghaus, a.a.O.<br />
Rn. 401 ff. zu § 2 MHG).<br />
3. Beachtung der Kappungsgrenze, § 558 III BGB<br />
Innerhalb von drei Jahren darf die Mieterhöhung damit 20% nicht<br />
übersteigen. Ausgenommen sind Erhöhungen wegen Modernisierungsumlagen und<br />
Veränderungen der Betriebskosten.<br />
4. <strong>Das</strong> Verfahren der Mieterhöhung bei Anpassung an die ortsübliche<br />
Vergleichsmiete<br />
Der Vermieter hat das Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Mieter in Textform zu<br />
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