Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Mindestabstand von einem Jahr zur letzten Mieterhöhung voraus, 558 I BGB. Da dem<br />
Mieter eine „Überlegungsfrist“ von drei Monaten eingeräumt wird (§ 558b I BGB), muss die<br />
Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben sein, damit ein Anspruch des Vermieters auf<br />
Zust<strong>im</strong>mung des Mieters zur Mieterhöhung besteht, vgl. auch § 558 I S.1 BGB.<br />
2. Begriff und Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als fiktiver Wert wird nach Merkmalen für den<br />
Wohnwert best<strong>im</strong>mt. Der Gesetzgeber gibt die Merkmale<br />
� Art<br />
� Größe,<br />
� Ausstattung<br />
� Beschaffenheit,<br />
� Lage,<br />
vor, § 558 II BGB. Maßstab sind die Preisverhältnisse auf dem freien, nicht auf dem<br />
gebundenen (subventionierten) Wohnungsmarkt.<br />
Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann nach mehreren Methoden erfolgen:<br />
a) mittels Mietspiegel, §§ 558c, 558d BGB<br />
<strong>Das</strong> Gesetz unterscheidet zwischen dem sog. „einfachen Mietspiegel“ (§ 558c I BGB) und<br />
dem „qualifizierten Mietspiegel“ (§ 558d BGB).<br />
Be<strong>im</strong> einfachen Mietspiegel handelt es sich um eine Übersicht über die ortsüblichen<br />
Vergleichsmieten einer oder mehrerer Gemeinden, die durch die Gemeinde oder<br />
Interessenvertretungen der Mieter/Vermieter (Mieterbund, Haus- und<br />
Grundbesitzerverband) oder durch einen Dritten erstellt wurde. Der Mietspiegel muss<br />
entweder gemeinsam durch die o.g. Beteiligten erstellt oder durch sie anerkannt worden<br />
sein.<br />
Be<strong>im</strong> qualifizierten Mietspiegel wurde diese Übersicht „nach anerkannten<br />
wissenschaftlichen Grundsätzen“ erstellt und von der Gemeinde oder den<br />
Interessenvertretungen anerkannt. Was „anerkannte wissenschaftliche Grundsätze“ sind,<br />
wird vom Gesetz nicht näher definiert, gemeint sind aber offensichtlich Methoden der<br />
Statistik. Der qualifizierte Mietspiegel ist <strong>im</strong> Abstand von zwei Jahren anzupassen (durch<br />
Stichproben oder Vergleich mit dem Preisindex des Statistischen Bundesamtes) und <strong>im</strong><br />
Abstand von vier Jahren neu zu erstellen, § 558d II BGB.<br />
Die rechtliche Bedeutung des Mietspiegels ist unterschiedlich zu bewerten. Während der<br />
einfache Mietspiegel <strong>im</strong> Mieterhöhungsverfahren als Indiz für die Vergleichsmiete dient,<br />
und <strong>im</strong> Rahmen des § 286 ZPO freier richterlicher Beweiswürdigung unterliegt, statuiert<br />
der qualifizierte Mietspiegel eine gesetzliche Vermutung gem. §§ 558d III BGB, 292 S.1<br />
ZPO dahingehend, dass die darin ausgewiesenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
wiedergeben. Greift diese Vermutung, weil auch die anderen Voraussetzungen des<br />
Mieterhöhungsverlangens eingehalten worden sind, dann trifft die Beweislast für das<br />
Bestreiten der Richtigkeit der ortsüblichen Vergleichsmiete lt. Mietspiegel den Mieter.<br />
Der Vermieter muss dazu jedoch in seinem Mieterhöhungsverlangen auf den<br />
qualifizierten Mietspiegel hinweisen, § 558a III BGB. Durch das novellierte <strong>Mietrecht</strong><br />
wurde mit diesen Regelungen die Bedeutung des Mietspiegels in Auseinandersetzungen<br />
um die Miete erhöht.<br />
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