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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Mindestabstand von einem Jahr zur letzten Mieterhöhung voraus, 558 I BGB. Da dem<br />

Mieter eine „Überlegungsfrist“ von drei Monaten eingeräumt wird (§ 558b I BGB), muss die<br />

Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben sein, damit ein Anspruch des Vermieters auf<br />

Zust<strong>im</strong>mung des Mieters zur Mieterhöhung besteht, vgl. auch § 558 I S.1 BGB.<br />

2. Begriff und Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als fiktiver Wert wird nach Merkmalen für den<br />

Wohnwert best<strong>im</strong>mt. Der Gesetzgeber gibt die Merkmale<br />

� Art<br />

� Größe,<br />

� Ausstattung<br />

� Beschaffenheit,<br />

� Lage,<br />

vor, § 558 II BGB. Maßstab sind die Preisverhältnisse auf dem freien, nicht auf dem<br />

gebundenen (subventionierten) Wohnungsmarkt.<br />

Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann nach mehreren Methoden erfolgen:<br />

a) mittels Mietspiegel, §§ 558c, 558d BGB<br />

<strong>Das</strong> Gesetz unterscheidet zwischen dem sog. „einfachen Mietspiegel“ (§ 558c I BGB) und<br />

dem „qualifizierten Mietspiegel“ (§ 558d BGB).<br />

Be<strong>im</strong> einfachen Mietspiegel handelt es sich um eine Übersicht über die ortsüblichen<br />

Vergleichsmieten einer oder mehrerer Gemeinden, die durch die Gemeinde oder<br />

Interessenvertretungen der Mieter/Vermieter (Mieterbund, Haus- und<br />

Grundbesitzerverband) oder durch einen Dritten erstellt wurde. Der Mietspiegel muss<br />

entweder gemeinsam durch die o.g. Beteiligten erstellt oder durch sie anerkannt worden<br />

sein.<br />

Be<strong>im</strong> qualifizierten Mietspiegel wurde diese Übersicht „nach anerkannten<br />

wissenschaftlichen Grundsätzen“ erstellt und von der Gemeinde oder den<br />

Interessenvertretungen anerkannt. Was „anerkannte wissenschaftliche Grundsätze“ sind,<br />

wird vom Gesetz nicht näher definiert, gemeint sind aber offensichtlich Methoden der<br />

Statistik. Der qualifizierte Mietspiegel ist <strong>im</strong> Abstand von zwei Jahren anzupassen (durch<br />

Stichproben oder Vergleich mit dem Preisindex des Statistischen Bundesamtes) und <strong>im</strong><br />

Abstand von vier Jahren neu zu erstellen, § 558d II BGB.<br />

Die rechtliche Bedeutung des Mietspiegels ist unterschiedlich zu bewerten. Während der<br />

einfache Mietspiegel <strong>im</strong> Mieterhöhungsverfahren als Indiz für die Vergleichsmiete dient,<br />

und <strong>im</strong> Rahmen des § 286 ZPO freier richterlicher Beweiswürdigung unterliegt, statuiert<br />

der qualifizierte Mietspiegel eine gesetzliche Vermutung gem. §§ 558d III BGB, 292 S.1<br />

ZPO dahingehend, dass die darin ausgewiesenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

wiedergeben. Greift diese Vermutung, weil auch die anderen Voraussetzungen des<br />

Mieterhöhungsverlangens eingehalten worden sind, dann trifft die Beweislast für das<br />

Bestreiten der Richtigkeit der ortsüblichen Vergleichsmiete lt. Mietspiegel den Mieter.<br />

Der Vermieter muss dazu jedoch in seinem Mieterhöhungsverlangen auf den<br />

qualifizierten Mietspiegel hinweisen, § 558a III BGB. Durch das novellierte <strong>Mietrecht</strong><br />

wurde mit diesen Regelungen die Bedeutung des Mietspiegels in Auseinandersetzungen<br />

um die Miete erhöht.<br />

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