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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Die fristlose Kündigung schließt die (gleichzeitige) Geltendmachung von<br />

Schadenersatzansprüchen (z.B. Umzugskosten des Mieters) nicht aus. Dies ergibt sich aus<br />

der Übertragung des Rechtsgedankens <strong>im</strong> Dienstrecht (§ 628 II), die wegen der Ähnlichkeit<br />

beider Rechtsinstitute möglich ist.<br />

2. Kündigungsgründe<br />

Wichtigster Grund für fristlose Kündigungen des Vermieters sind Mietrückstände. Die<br />

Best<strong>im</strong>mungen hierzu sind - nach wie vor – unübersichtlich. Gem. § 543 II Ziff. 3 existieren<br />

zwei Tatbestände:<br />

der Mieter ist für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder<br />

einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug,<br />

der Mieter muss in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstrecktmit<br />

der Entrichtung der Miete in Verzug gekommen sein.<br />

Auch nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches kann die Kündigung unwirksam<br />

werden, wenn der Mieter zahlt oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Sozialamt) sich zur<br />

Zahlung verpflichtet (§ 569 II Ziff. 2 –Schonfrist: 2 Monate nach Zustellung ).<br />

die Erklärung ist bedingungsfeindlich und führt zur Schuldmitübernahme der öffentlichen<br />

Stelle. Sie haftet mit dem Mieter gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner.<br />

Verfahrensrecht: Eine möglicherweise zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige<br />

Räumungsklage des Vermieters wird damit unbegründet. Der Vermieter kann einer<br />

Abweisung und den damit verbundenen Kostenfolgen nur entgehen, wenn er den<br />

Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 91a ZPO). Zahlt der Mieter nach<br />

Zugang der Kündigungserklärung, ist dem Vermieter wegen der dann ebenfalls eintretenden<br />

Rechtsfolgen aus § 569 III Ziff. 2 von der Räumungsklage abzuraten.<br />

Jedoch tritt die Wirkung des § 569 III Ziff. 2 nicht unbegrenzt ein. Eine innerhalb von 2<br />

Jahren vor der gegenwärtigen Kündigung zugegangene und nach § 569 III Ziff. 2<br />

unwirksame Kündigung hebt die Schutzwirkung auf (§ 569 III Ziff. 2 S. 2).<br />

Der Vermieter kann die auf Räumung und Zahlung nach fristloser Kündigung wegen<br />

Zahlungsverzuges gerichtete Klage auch auf die bis zur Räumung geschuldete<br />

Nutzungsentschädigung erstrecken, um so einen späteren weiteren Prozess zu ersparen ( so<br />

BGH in ZMR 2003,333 zu § 259 ZPO ).<br />

F. Rechtsfragen der Mietänderung<br />

I. Vereinbarungen zu Mieterhöhungen, § 557 I BGB<br />

§ 557 I BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Parteien während des Mietverhältnisses eine<br />

Mieterhöhung vereinbaren können. Dies entspricht dem Grundsatz der Parteiautonomie.<br />

Ebenso ist es möglich, dass die Parteien den Ausschluss von Mieterhöhungen während der<br />

Mietzeit vereinbaren, vgl. § 557 III BGB. Der Ausschluss kann sich auch aus den<br />

Umständen ergeben.<br />

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