Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Zusammenhang mit der Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen durch den Vermieter<br />
geführt, indem soziale Belange und Interessen des Mieters in der Güterabwägung größeres<br />
Gewicht erlangten.<br />
Rechtssystematisch ist die Miete ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, der bereits durch<br />
Willensübereinst<strong>im</strong>mung (Konsens) zustande kommt, d.h. nicht erst mit der<br />
Gebrauchsüberlassung (BGHZ 73, 350).<br />
Die gesetzliche Ausgestaltung war bis zur <strong>Mietrecht</strong>sreform 2001 insbesondere durch viele<br />
Ergänzungsvorschriften und Regelungen außerhalb des BGB (MHG, Sozialklauselgesetz) -<br />
unübersichtlich und kompliziert.<br />
Durch die <strong>Mietrecht</strong>sreform 2001 (Gesetz zur Neugliederung ,Vereinfachung und Reform<br />
des <strong>Mietrecht</strong>s – <strong>Mietrecht</strong>sreformgesetz – vom 19.6.2001, BGBl I, 1149) wurden diese<br />
Regelungen in das <strong>Mietrecht</strong> einbezogen, zugleich erhielten die §§ 535 - 580a BGB eine<br />
neue Systematik. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zunächst ein „Allgemeiner Teil“<br />
Regelungen enthält, die allen Mietverhältnissen gemeinsam sind (§§ 535 – 548 BGB).<br />
Darauf folgen die speziell für das Wohnraummietrecht geltenden Vorschriften ( §§ 549 –<br />
577a BGB ). Danach hat der Gesetzgeber den Teil eingestellt, der spezielle Vorschriften<br />
über Mietverhältnisse an anderen Sachen (Grundstücke, Gewerberäume, Schiffe) regelt<br />
(§§ 578 - 580a BGB).<br />
Übergangsvorschriften enthält Art. 229 § 3 EGBGB.<br />
Die Best<strong>im</strong>mungen über Wohnraummietverhältnisse sind in sich wiederum in folgende<br />
Abschnitte aufgeteilt:<br />
1. Allgemeine Vorschriften: Rechtsanwendungsvorschriften, Form des<br />
Vertrages,<br />
Mietsicherheiten, Gebrauchsüberlassung, Modernisierung und Barrierefreiheit<br />
2. Best<strong>im</strong>mungen über den Mietzins, die Betriebskosten und das Verfahren der<br />
Mieterhöhung,<br />
3. Pfandrecht des Vermieters,<br />
4. Wechsel der Vertragsparteien,<br />
5. Beendigung des Mietverhältnisses: Kündigung bei unbefristeten Verträgen,<br />
Beendigung bei Zeitmietverträgen, Besonderheiten bei der Vermietung von<br />
Werkwohnungen,<br />
6. Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten<br />
Wohnungen; Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungsschutz bei Umwandlung<br />
B. Gegenstand des Mietverhältnisses und Abgrenzung zu<br />
anderen Vertragstypen<br />
Je nach dem Mietgegenstand unterscheidet man isnb.:<br />
� Grundstücksmiete (Miete eines unbebauten oder bebauten Grundstückes oder<br />
eines Grundstücksteiles),<br />
� Raummiete (Miete eines Gebäudes oder Innenraum eines Gebäudes (isb.<br />
Wohnraummiete, nicht aber Hotel- oder Pensionsz<strong>im</strong>mer),<br />
� Miete beweglicher Sachen (Fahrzeuge, Maschinen, Computer usw.),<br />
� Mischmietverhältnisse (teilweise Wohn- und Gewerbezwecke).<br />
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