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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Zusammenhang mit der Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen durch den Vermieter<br />

geführt, indem soziale Belange und Interessen des Mieters in der Güterabwägung größeres<br />

Gewicht erlangten.<br />

Rechtssystematisch ist die Miete ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, der bereits durch<br />

Willensübereinst<strong>im</strong>mung (Konsens) zustande kommt, d.h. nicht erst mit der<br />

Gebrauchsüberlassung (BGHZ 73, 350).<br />

Die gesetzliche Ausgestaltung war bis zur <strong>Mietrecht</strong>sreform 2001 insbesondere durch viele<br />

Ergänzungsvorschriften und Regelungen außerhalb des BGB (MHG, Sozialklauselgesetz) -<br />

unübersichtlich und kompliziert.<br />

Durch die <strong>Mietrecht</strong>sreform 2001 (Gesetz zur Neugliederung ,Vereinfachung und Reform<br />

des <strong>Mietrecht</strong>s – <strong>Mietrecht</strong>sreformgesetz – vom 19.6.2001, BGBl I, 1149) wurden diese<br />

Regelungen in das <strong>Mietrecht</strong> einbezogen, zugleich erhielten die §§ 535 - 580a BGB eine<br />

neue Systematik. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zunächst ein „Allgemeiner Teil“<br />

Regelungen enthält, die allen Mietverhältnissen gemeinsam sind (§§ 535 – 548 BGB).<br />

Darauf folgen die speziell für das Wohnraummietrecht geltenden Vorschriften ( §§ 549 –<br />

577a BGB ). Danach hat der Gesetzgeber den Teil eingestellt, der spezielle Vorschriften<br />

über Mietverhältnisse an anderen Sachen (Grundstücke, Gewerberäume, Schiffe) regelt<br />

(§§ 578 - 580a BGB).<br />

Übergangsvorschriften enthält Art. 229 § 3 EGBGB.<br />

Die Best<strong>im</strong>mungen über Wohnraummietverhältnisse sind in sich wiederum in folgende<br />

Abschnitte aufgeteilt:<br />

1. Allgemeine Vorschriften: Rechtsanwendungsvorschriften, Form des<br />

Vertrages,<br />

Mietsicherheiten, Gebrauchsüberlassung, Modernisierung und Barrierefreiheit<br />

2. Best<strong>im</strong>mungen über den Mietzins, die Betriebskosten und das Verfahren der<br />

Mieterhöhung,<br />

3. Pfandrecht des Vermieters,<br />

4. Wechsel der Vertragsparteien,<br />

5. Beendigung des Mietverhältnisses: Kündigung bei unbefristeten Verträgen,<br />

Beendigung bei Zeitmietverträgen, Besonderheiten bei der Vermietung von<br />

Werkwohnungen,<br />

6. Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten<br />

Wohnungen; Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungsschutz bei Umwandlung<br />

B. Gegenstand des Mietverhältnisses und Abgrenzung zu<br />

anderen Vertragstypen<br />

Je nach dem Mietgegenstand unterscheidet man isnb.:<br />

� Grundstücksmiete (Miete eines unbebauten oder bebauten Grundstückes oder<br />

eines Grundstücksteiles),<br />

� Raummiete (Miete eines Gebäudes oder Innenraum eines Gebäudes (isb.<br />

Wohnraummiete, nicht aber Hotel- oder Pensionsz<strong>im</strong>mer),<br />

� Miete beweglicher Sachen (Fahrzeuge, Maschinen, Computer usw.),<br />

� Mischmietverhältnisse (teilweise Wohn- und Gewerbezwecke).<br />

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