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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Soweit statt oder neben der Barkaution eine Bürgschaft geleistet wird, ist diese ebenfalls auf<br />

drei Monatsmieten begrenzt (§ 551 I S.1 BGB; LG Hamburg, WuM 1989, 138). Wegen der<br />

Akzessorietät der Bürgschaft (§ 767 I) geht diese <strong>im</strong> Wege der Abtretung nur gleichzeitig<br />

mitder Hauptschuld über (§ 401 I); die Abtretung der Hauptforderung ohne die Bürgschaft<br />

führt zum Erlöschen derselben (§ 1250 II entsprechend; BGHZ 115, 177 = NJW 1991,<br />

3025).<br />

Für den Fall der Veräußerung des Mietobjektes sieht § 566a eine besondere Regelung vor.<br />

Der Erwerber tritt auch in die Sicherungsrechte ein (nach Maßgabe des § 566 I BGB nach<br />

Umschreibung <strong>im</strong> Grundbuch, falls keine Vorausabtretung erfolgt ist)<br />

.<br />

Im Gegensatz zu der vor dem 1.9.2001 geltenden Regelung haftet der Erwerber gem. § 566a<br />

BGB für die Mietsicherheit ohne weitere Voraussetzungen. Der Veräußerer (bisheriger<br />

Vermieter) haftet für die Rückgewähr der Sicherheiten subsidiär d.h. dann, wenn der<br />

Vermieter die Sicherheit vom Erwerber nicht erlangen kann.<br />

Nach der vorhergehenden Regelung musste der Mieter <strong>im</strong> Zweifel von dem bisherigen<br />

Vermieter verlangen, dass dieser die Sicherheit an den Erwerber auszahlt (OLG Karlsruhe,<br />

NJW-RR 1989, 267 = WuM 1989, 63). Eine entsprechende Klage des Mieters musste sich<br />

also auf die Verurteilung des (bisherigen)Vermieters zur Zahlung der Kaution an den Dritten<br />

(Erwerber) richten.<br />

Auch der Zwangsverwalter hat die Kaution an den Mieter zurückzuzahlen, unabhängig von<br />

der Frage, ob er die Kaution vom Schuldner erhalten hat ( BGH, ZMR 2003, 903 )<br />

b) Sicherungspfandrecht<br />

Neben der Kaution ist auf das Sicherungspfandrecht des Vermieters (§ 562 BGB)<br />

hinzuweisen. Es ist ein gesetzliches Pfandrecht; in seiner Sicherungswirkung aber begrenzt,<br />

da die sich in der Wohnung befindlichen Sachen des Vermieters häufig unpfändbar nach<br />

§ 811 ZPO sind (Ausnahmen: Schmuck, Liebhaberstücke, Sammlungen). Jedoch war bereits<br />

die Regelung der §§ 559 – 563 a.F. - mit der die Neuregelung der §§ 562-562d BGB<br />

inhaltlich übereinst<strong>im</strong>mt - zu kompliziert, als dass sie <strong>im</strong> Alltag der Mietpraxis größere<br />

Bedeutung erlangen konnte. Soweit der Mieter Gegenstände einbringt, die unter<br />

Eigentumsvorbehalt stehen, erstreckt sich das Vermieterpfandrecht auch auf das<br />

Anwartschaftsrecht des Mieters.<br />

E. Beendigung des Mietverhältnisses<br />

I. Ordentliche Kündigung, Befristung, Aufhebung<br />

1. Allgemeines<br />

Als Dauerschuldverhältnis muss der Mietvertrag grundsätzlich von jeder Partei durch<br />

einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Kündigung) auflösbar sein (§ 542 I<br />

BGB).<br />

Wegen der sozialen Bedeutung des Wohnungsmietrechts sind jedoch die<br />

Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters beschränkt (vgl. §§ 573,574 BGB).<br />

Für die Kündigung als Rechtsgeschäft ist die Stellvertretung grundsätzlich zulässig. Die<br />

Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 I BGB), die gem. § 126 I BGB vom Aussteller<br />

eigenhändig unterschrieben werden muss. Daher genügt ein Telegramm nicht (AG Siegburg,<br />

WuM 1993, 647), ebenso wenig eine Telefaxkopie oder die Übermittelung durch andere<br />

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