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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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zeitweilig erhebliche Eingriffe in seine Lebensführung verbunden sind (vgl. BGH NJW<br />

1992,1386).<br />

Die Duldungspflicht wird durch die Rechtsprechung weit gefasst. Sie kann <strong>im</strong> Einzelfalle<br />

auch einen vorübergehenden Auszug des Mieters rechtfertigen, wenn die<br />

Modernisierungsmaßnahmen anders nicht realisierbar sind; allerdings ist dann sorgfältig zu<br />

prüfen, ob der Auszug ggf. eine unzumutbare Härte i.S.d. § 554 II BGB für den Mieter oder<br />

Familienangehörige darstellt (BVerfG NJW 1992, 1378).<br />

Den Mieter trifft nach der Gebrauchsüberlassung als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag die<br />

Verpflichtung, die Wohnung und evtl. mitvermietete Sachen pfleglich zu behandeln und vor<br />

Verschlechterungen zu schützen (Sorgfaltspflicht, vgl. i.e. auch Sonnenschein, NJW 1998,<br />

2183). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem Vermieter aus positiver<br />

Vertragsverletzung (pVV). Erwartet werden von dem Mieter nicht nur die Unterlassung<br />

übermäßiger Eingriffe in die Bausubstanz (Beispiel: über das übliche Maß hinausreichendes<br />

Anbohren von Fliesen, LG Göttingen, ZMR 1990, 145), sondern auch vorsorgliches Handeln<br />

zur Abwendung möglicher Gefahren (z.B. das Überwachen der Waschmaschine be<strong>im</strong> ersten<br />

Waschgang; LG Mannhe<strong>im</strong>, ZMR 1991, 441 oder der Schutz der Heizungsanlage vor<br />

Frosteinwirkung; OLG Hamm, WuM 1996, 470). Auch dann, wenn der Mieter bei weiterhin<br />

bestehendem Mietverhältnis die Nutzung aufgegeben hat, treffen ihn diese<br />

Sorgfaltspflichten.<br />

Die Schadensminderungspflicht ist eine besondere Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis,<br />

i.d.R. genügt ihr der Mieter durch eine entsprechende Anzeige des Mangels be<strong>im</strong> Vermieter,<br />

bei Gefährdungslagen ist er <strong>im</strong> Rahmen des Zumutbaren auch zu Abwendungsmaßnahmen<br />

verpflichtet. Voraussetzung ist allerdings, das der Mieter den Mangel kennt oder<br />

grobfahrlässig nicht kennt (OLG Köln, NJW-RR 1990, 224), d.h. bei Anwendung üblicher<br />

Sorgfalt hätte ohne weiteres erkennen können. Unterlässt der Mieter die Anzeige, erleidet er<br />

Rechtsverluste und haftet ggf. für entstandene Schäden, § 536c II BGB.<br />

III. Rechtsposition des Vermieters<br />

1. Anspruch auf den Mietzins<br />

Der Begriff der „Miete“ oder des „Mietzinses“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Im<br />

allgemeinen wird darunter der Betrag für die Gebrauchsüberlassung selbst und die<br />

Nebenkosten, die der Mieter vertraglich übernommen hat verstanden (vgl.<br />

Hinz/Ormanschick/Riecke/Scheff: <strong>Das</strong> neue <strong>Mietrecht</strong> in der anwaltlichen Praxis, Bonn<br />

2001, Rn.10 ff. zu § 4 m.w.N.)<br />

Die Höhe des Mietzinses ist grundsätzlich frei vereinbar. Jedoch versucht die Rechtsordnung<br />

wegen der sozialen Bedeutung der Wohnraummiete den Mietzins sowohl <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit der Begründung des Mitverhältnisses als auch während der Laufzeit des Vertrages in der<br />

Höhe zu begrenzen (zu den Besonderheiten der Mieterhöhung während der Laufzeit vgl.<br />

unter Ziff. 5) um Mietwucher zu verhindern.<br />

Beispiel:M sucht eine Wohnung in der Stadt S, da er dort eine Arbeit gefunden hat. Er gerät<br />

an den V,der ihm eine Wohnung für 10,- €/qm anbietet. M geht in Unkenntnis der örtlichen<br />

Mietpreise darauf ein. Später erfährt er, dass die ortsüblichen Vergleichsmieten bei 5,-€/qm<br />

liegen.<br />

Schutzvorschriften gegen Mietwucher:<br />

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