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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung können diese Rechte aber wieder aufleben, wenn<br />

sie der Mieter dann geltend macht (LG Köln, WuM 1990,17; AG Osnabrück, NJW-RR<br />

1995,971; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994,399).<br />

Eine Verwirkung findet nicht statt, wenn der Mieter aufgrund von Verhandlungen mit dem<br />

Vermieter in der Erwartung weiterzahlt, der Schaden werde alsbald behoben (OLG<br />

Düsseldorf, WuM 1995, 435).<br />

d) Schutzwirkungen zugunsten Dritter<br />

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht nicht nur gegenüber dem Mieter, sie kann<br />

sich aber auch zugunsten Dritter <strong>im</strong> Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten<br />

auswirken. Der Vermieter hat hier insbesondere vor Gefahren zu schützen, die von der<br />

Mietsache ausgehen.<br />

Beispiel: Mieter M lädt seine Freundin auf ein Glas Wein in seine Wohnung ein. Wegen<br />

schlechter Treppenbeleuchtung und des schadhaften Treppenbelages stürzt diese bereits bei<br />

der Ankunft, zieht sich einen komplizierten Beinbruch zu und erleidet als Freiberuflerin<br />

wegen der langen Arbeitsunfähigkeit erhebliche Umsatzeinbußen.<br />

Besteht ein Anspruch der F gegen den Vermieter auf Schadenersatz aus Vertrag ?<br />

Der Vermieter haftet für eigenes Verschulden auch gegenüber Dritten, denen der Mieter den<br />

Gebrauch der Wohnung ständig oder vorübergehend gewährt, denn diese Art der<br />

Gebrauchsüberlassung an andere gehört zu den vorausgesetzten Inhalten des Mietvertrages.<br />

Insofern ist der Mietvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die F hätte<br />

somit nicht nur einen Anspruch aus § 823 I sondern auch einen vertraglichen Anspruch (hier<br />

aus pVV) obwohl sie selbst mit dem Vermieter keinen Vertrag eingegangen ist.<br />

II. Pflichten des Mieters<br />

Hauptpflicht des Mieters ist die Zahlung des Mietzinses (Schickschuld, §§ 535 II, 270 I<br />

BGB). Diese wird <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Ansprüchen des Vermieters behandelt, da in<br />

der Praxis der Mietzahlungsverzug <strong>im</strong> Zusammenhang mit den daraus resultierenden<br />

Vermieteransprüchen relevant ist.<br />

Weitere Mieterpflichten:<br />

� die Duldungspflicht gegenüber Modernisierungsmaßnahmen (§ 554 II BGB)<br />

� die allgemeine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der überlassenen Sachen,<br />

� die Schadensminderungspflicht (§ 536c BGB)<br />

Die Duldungspflicht nach § 554 II BGB soll dem Vermieter ermöglichen, notwendige und<br />

sinnvolle Modernisierungen durchzuführen ohne vom Mieter blockiert zu werden. Mit dem<br />

4. MietrÄndG (1993) wurde der Duldungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter<br />

auf Maßnahmen zur Einsparung von Wasser und zur Schaffung neuen Wohnraumes<br />

erweitert. Diese Änderung wurde in der <strong>Mietrecht</strong>sreform 2001 beibehalten. Unter<br />

Berücksichtigung der dann möglichen Mieterhöhungen (Umlage nach § 559 I BGB) soll<br />

andererseits der Mieter sog. „Luxussanierungen“ nicht schutzlos ausgesetzt sein. § 554 II<br />

BGB enthält daher eine sog. „Härteklausel“, nach der die Gerichte <strong>im</strong> Streitfall eine<br />

Interessenabwägung vorzunehmen haben. Ein „Nachziehen“ des Vermieters auf den<br />

Wohnstandard, der ortsüblich ist, wird der Mieter <strong>im</strong>mer zu dulden haben, auch wenn damit<br />

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