Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung können diese Rechte aber wieder aufleben, wenn<br />
sie der Mieter dann geltend macht (LG Köln, WuM 1990,17; AG Osnabrück, NJW-RR<br />
1995,971; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994,399).<br />
Eine Verwirkung findet nicht statt, wenn der Mieter aufgrund von Verhandlungen mit dem<br />
Vermieter in der Erwartung weiterzahlt, der Schaden werde alsbald behoben (OLG<br />
Düsseldorf, WuM 1995, 435).<br />
d) Schutzwirkungen zugunsten Dritter<br />
Die Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht nicht nur gegenüber dem Mieter, sie kann<br />
sich aber auch zugunsten Dritter <strong>im</strong> Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten<br />
auswirken. Der Vermieter hat hier insbesondere vor Gefahren zu schützen, die von der<br />
Mietsache ausgehen.<br />
Beispiel: Mieter M lädt seine Freundin auf ein Glas Wein in seine Wohnung ein. Wegen<br />
schlechter Treppenbeleuchtung und des schadhaften Treppenbelages stürzt diese bereits bei<br />
der Ankunft, zieht sich einen komplizierten Beinbruch zu und erleidet als Freiberuflerin<br />
wegen der langen Arbeitsunfähigkeit erhebliche Umsatzeinbußen.<br />
Besteht ein Anspruch der F gegen den Vermieter auf Schadenersatz aus Vertrag ?<br />
Der Vermieter haftet für eigenes Verschulden auch gegenüber Dritten, denen der Mieter den<br />
Gebrauch der Wohnung ständig oder vorübergehend gewährt, denn diese Art der<br />
Gebrauchsüberlassung an andere gehört zu den vorausgesetzten Inhalten des Mietvertrages.<br />
Insofern ist der Mietvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die F hätte<br />
somit nicht nur einen Anspruch aus § 823 I sondern auch einen vertraglichen Anspruch (hier<br />
aus pVV) obwohl sie selbst mit dem Vermieter keinen Vertrag eingegangen ist.<br />
II. Pflichten des Mieters<br />
Hauptpflicht des Mieters ist die Zahlung des Mietzinses (Schickschuld, §§ 535 II, 270 I<br />
BGB). Diese wird <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Ansprüchen des Vermieters behandelt, da in<br />
der Praxis der Mietzahlungsverzug <strong>im</strong> Zusammenhang mit den daraus resultierenden<br />
Vermieteransprüchen relevant ist.<br />
Weitere Mieterpflichten:<br />
� die Duldungspflicht gegenüber Modernisierungsmaßnahmen (§ 554 II BGB)<br />
� die allgemeine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der überlassenen Sachen,<br />
� die Schadensminderungspflicht (§ 536c BGB)<br />
Die Duldungspflicht nach § 554 II BGB soll dem Vermieter ermöglichen, notwendige und<br />
sinnvolle Modernisierungen durchzuführen ohne vom Mieter blockiert zu werden. Mit dem<br />
4. MietrÄndG (1993) wurde der Duldungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter<br />
auf Maßnahmen zur Einsparung von Wasser und zur Schaffung neuen Wohnraumes<br />
erweitert. Diese Änderung wurde in der <strong>Mietrecht</strong>sreform 2001 beibehalten. Unter<br />
Berücksichtigung der dann möglichen Mieterhöhungen (Umlage nach § 559 I BGB) soll<br />
andererseits der Mieter sog. „Luxussanierungen“ nicht schutzlos ausgesetzt sein. § 554 II<br />
BGB enthält daher eine sog. „Härteklausel“, nach der die Gerichte <strong>im</strong> Streitfall eine<br />
Interessenabwägung vorzunehmen haben. Ein „Nachziehen“ des Vermieters auf den<br />
Wohnstandard, der ortsüblich ist, wird der Mieter <strong>im</strong>mer zu dulden haben, auch wenn damit<br />
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