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Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

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Beispiel: Der Mieter lässt nach mehreren vergeblichen Aufforderungen an den Vermieter die<br />

schadhafte Wohnungstür selbst reparieren und verlangt Aufwendungsersatz nach § 536a II<br />

BGB. Für die Zeit, in der Mangel bestand, kann er zugleich die Miete nach § 536 I BGB<br />

mindern.<br />

Im einzelnen<br />

Mietminderung:<br />

Mit dem Mietminderungsanspruch befreit der Gesetzgeber den Mieter - bei Vorliegen eines<br />

entsprechenden Mangels - ganz oder teilweise von der Leistung des Mietzinses. Er gibt dem<br />

Mieter damit eine sog. "rechtsvernichtende" Einwendung gegen den Zahlungsanspruch des<br />

Vermieters. Der Mietminderungseinwand ist weder abhängig von der Anerkennung des<br />

Mangels bzw. der Minderung durch den Vermieter noch der Inverzugsetzung des Vermieters<br />

mit der Mängelbeseitigung. Die Mietminderung ist für Wohnraummietverhältnisse nicht<br />

abdingbar (§ 536 IV BGB); anders bei Geschäftsraummiete und Pacht.<br />

Für die Bemessung der Minderung verwies das Gesetz in der vor dem 1.9.2001 geltenden<br />

Fassung (§ 537 I BGB a.F.) auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (§§ 472,473<br />

BGB a.F.), die aber <strong>im</strong> Grunde für diesen Zweck untauglich waren. In der ab dem 1.9.2001<br />

geltenden Fassung geht der § 536 I BGB nur noch von der Entrichtung einer „angemessen<br />

herabgesetzten“ Miete aus. Man kann sich daher nur an den bereits durch die<br />

Rechtsprechung entschiedenen Fällen orientieren (Übersicht: Mutter, ZMR 1995,189;<br />

Sternel, S. 275 ff.).<br />

Verfahrensrechtlicher Hinweis: Da der Mietminderungsanspruch den Mieter per Gesetz<br />

von der Mietzahlung freistellt, muss dieser die Mietminderung auch nicht klageweise geltend<br />

machen (Problem des Rechtsschutzbedürfnisses). Ein Rechtsschutzbedürfnis des Mieters auf<br />

gerichtliche Feststellung der Angemessenheit der Mietminderung dürfte allerdings dann<br />

vorliegen , wenn die Minderung zwischen Mieter und Vermieter streitig ist. Im Zweifel sollte<br />

dem Mieter geraten werden, zunächst - nach Ankündigung - gegenüber dem Vermieter einen<br />

angemessenen Betrag einzubehalten. Ist der Vermieter damit nicht einverstanden, müsste er<br />

seinerseits auf Zahlung des vollen Mietzinses klagen.<br />

Mängelbeseitigung und Ersatzvornahme:<br />

Die Regelung des § 536a II BGB ergänzt § 536 BGB dahingehend, dass sie dem Mieter die<br />

Möglichkeit gibt, den Mangel selbst zu beseitigen, und Erstattung der dafür erforderlichen<br />

Aufwendungen zu verlangen.<br />

Die Ersatzvornahme setzt <strong>im</strong>mer Vertretenmüssen und Verzug des Vermieters voraus (§<br />

536a I BGB). Der Vermieter muss also unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels<br />

aufgefordert worden sein ( vgl. § 286 BGB, außerdem ist das Zugangserfordernis für die<br />

Fristsetzung zu beachten). Lediglich bei Gefahr <strong>im</strong> Verzuge kann die Fristsetzung entfallen<br />

(Rohrbruch, Kabelbrand). Der Mieter handelt dann <strong>im</strong> Rahmen der Geschäftsführung ohne<br />

Auftrag (GOA) und kann Verwendungsersatz verlangen (§ 683 BGB).<br />

Verfahrensrechtlicher Hinweis: Hat der Mieter die Kosten für die Mangelbeseitigung<br />

vorgeschossen, so ist bei klageweiser Geltendmachung der Kosten die Inverzugsetzung<br />

sowohl hinsichtlich der Mangelbeseitigung wie auch der Rechnungslegung für die<br />

Aufwendungen zu prüfen. Zwar tritt der Verzug auch mit der Rechtshängigkeit der Klage ein<br />

(§§ 286 I BGB, 253 I, 261 I ZPO), jedoch kann dann der Vermieter mit einer sofortigen<br />

Anerkennung die Kostenfolgen aus § 93 ZPO für den klagenden Mieter herbeiführen. Bei<br />

unterlassener Fristsetzung für die Mangelbeseitigung kann die Klage unbegründet sein.<br />

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