Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER
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Im Rahmen der AGBG-Inhaltskontrolle sind durch die Gerichte eine Reihe von Klauseln für<br />
unwirksam erklärt worden da sie entweder gegen die Best<strong>im</strong>mungen des AGBG verstoßen<br />
oder (bei Individualvereinbarungen) gegen das Gebot von Treu und Glauben oder<br />
sittenwidrig sind.<br />
Hinweis: Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klauseln ist weit gefächert und<br />
unübersichtlich. Eine allgemeine Leitlinie kann nicht gegeben werden, vielmehr muss man<br />
sich bei einem Rechtsstreit über die Rechtsprechung <strong>im</strong> einzelnen informieren.<br />
Literatur: Z<strong>im</strong>mermann/Ulm: Wohnraummietvertrag - was gilt, wirksame und unwirksame<br />
Klauseln (Beck-Ratgeber, München 1998); Sternel: <strong>Mietrecht</strong> aktuell, 3. Aufl., Köln 1995,<br />
isb. S.209-224. Wegen der Übernahme der AGB-Regelungen in den Allgemeinen Teil des<br />
Schuldrechts (§§ 305 ff. BGB) und weitgehender inhaltlicher Übereinst<strong>im</strong>mung der<br />
Schutzbest<strong>im</strong>mungen des seit dem 1.9. 01 geltenden <strong>Mietrecht</strong>s mit der bis dahin<br />
bestehenden Gesetzeslage dürften diese Ausführungen weiterhin verwendbar sein.<br />
(vergleichen Sie auch in der Rubrik "Zivilgerichtsbarkeit die Ausführungen zu dem<br />
"Kleingedruckten" (Die allgemeinen Geschäftsbedingungen)<br />
IV. Besonderheiten der Vermittlung durch Makler<br />
Die vor der Novellierung des <strong>Mietrecht</strong>s letzte Änderung <strong>im</strong> Jahre 1993 (4.<br />
<strong>Mietrecht</strong>sänderungsgesetz, BGBl. I 1993, 1247) hatte auch das<br />
Wohnraumvermittlungsgesetz in einigen Punkten geändert. Eine Reihe zwingender<br />
Vorschriften zur Höhe der Maklerprovision, zu den Treuepflichten des Maklers und zu<br />
weiteren Klauseln hat die Rechtsstellung des Wohnraumsuchenden gegenüber dem Makler<br />
gestärkt (vgl. Bub, NJW 1993,2900 f.)<br />
Schwerpunkte des Maklerrechts:<br />
� Begrenzung von Vertragsstrafen auf 10% der Gebühr, höchstens 50,-DM (25<br />
EUR),<br />
� Provisionsverbot, wenn der Makler selbst Verwalter, Eigentümer oder<br />
Vermieter oder Gesellschafter ist,<br />
� Spezialgesetzlich ausgestalteter Rückforderungsanspruch, wenn dem Makler<br />
das Honorar nicht zusteht (Verjährungsfrist: 1 Jahr),<br />
� Begrenzung der Höhe der Maklerprovision auf 2 Monatsmieten zzgl.<br />
Umsatzsteuer, keine weiteren Vergütungen zulässig (Schreibgebühren,<br />
Auslagen), Fälligkeit der Provision erst nach Abschluss des Mietvertrages,<br />
� Treuepflicht des Maklers, vollständige Information über alle Besonderheiten der<br />
Wohnung,<br />
� Verbot von Kopplungsgeschäften.<br />
Außerdem enthält die Neuregelung ein Verbot der Vereinbarung von<br />
"reinen"Abstandszahlungen (§ 4a), mit Ausnahme des Ausgleiches für Einrichtungen und<br />
Investitionen, die Höhe der Zahlung darf dann aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis<br />
zum Wert derselben stehen.<br />
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