17.01.2013 Aufrufe

Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

Das Mietrecht im Überblick - SAAR-MEISTER

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Im Rahmen der AGBG-Inhaltskontrolle sind durch die Gerichte eine Reihe von Klauseln für<br />

unwirksam erklärt worden da sie entweder gegen die Best<strong>im</strong>mungen des AGBG verstoßen<br />

oder (bei Individualvereinbarungen) gegen das Gebot von Treu und Glauben oder<br />

sittenwidrig sind.<br />

Hinweis: Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klauseln ist weit gefächert und<br />

unübersichtlich. Eine allgemeine Leitlinie kann nicht gegeben werden, vielmehr muss man<br />

sich bei einem Rechtsstreit über die Rechtsprechung <strong>im</strong> einzelnen informieren.<br />

Literatur: Z<strong>im</strong>mermann/Ulm: Wohnraummietvertrag - was gilt, wirksame und unwirksame<br />

Klauseln (Beck-Ratgeber, München 1998); Sternel: <strong>Mietrecht</strong> aktuell, 3. Aufl., Köln 1995,<br />

isb. S.209-224. Wegen der Übernahme der AGB-Regelungen in den Allgemeinen Teil des<br />

Schuldrechts (§§ 305 ff. BGB) und weitgehender inhaltlicher Übereinst<strong>im</strong>mung der<br />

Schutzbest<strong>im</strong>mungen des seit dem 1.9. 01 geltenden <strong>Mietrecht</strong>s mit der bis dahin<br />

bestehenden Gesetzeslage dürften diese Ausführungen weiterhin verwendbar sein.<br />

(vergleichen Sie auch in der Rubrik "Zivilgerichtsbarkeit die Ausführungen zu dem<br />

"Kleingedruckten" (Die allgemeinen Geschäftsbedingungen)<br />

IV. Besonderheiten der Vermittlung durch Makler<br />

Die vor der Novellierung des <strong>Mietrecht</strong>s letzte Änderung <strong>im</strong> Jahre 1993 (4.<br />

<strong>Mietrecht</strong>sänderungsgesetz, BGBl. I 1993, 1247) hatte auch das<br />

Wohnraumvermittlungsgesetz in einigen Punkten geändert. Eine Reihe zwingender<br />

Vorschriften zur Höhe der Maklerprovision, zu den Treuepflichten des Maklers und zu<br />

weiteren Klauseln hat die Rechtsstellung des Wohnraumsuchenden gegenüber dem Makler<br />

gestärkt (vgl. Bub, NJW 1993,2900 f.)<br />

Schwerpunkte des Maklerrechts:<br />

� Begrenzung von Vertragsstrafen auf 10% der Gebühr, höchstens 50,-DM (25<br />

EUR),<br />

� Provisionsverbot, wenn der Makler selbst Verwalter, Eigentümer oder<br />

Vermieter oder Gesellschafter ist,<br />

� Spezialgesetzlich ausgestalteter Rückforderungsanspruch, wenn dem Makler<br />

das Honorar nicht zusteht (Verjährungsfrist: 1 Jahr),<br />

� Begrenzung der Höhe der Maklerprovision auf 2 Monatsmieten zzgl.<br />

Umsatzsteuer, keine weiteren Vergütungen zulässig (Schreibgebühren,<br />

Auslagen), Fälligkeit der Provision erst nach Abschluss des Mietvertrages,<br />

� Treuepflicht des Maklers, vollständige Information über alle Besonderheiten der<br />

Wohnung,<br />

� Verbot von Kopplungsgeschäften.<br />

Außerdem enthält die Neuregelung ein Verbot der Vereinbarung von<br />

"reinen"Abstandszahlungen (§ 4a), mit Ausnahme des Ausgleiches für Einrichtungen und<br />

Investitionen, die Höhe der Zahlung darf dann aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis<br />

zum Wert derselben stehen.<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!