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24. April 2009 Anhalt-Bitterfeld 23<br />
und nach Vereinbarung einsehen. Telefonische Anfragen sind<br />
unter <strong>de</strong>r Rufnummer 03496/601168 möglich.<br />
Während <strong>de</strong>r Auslegungsfrist kann je<strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />
<strong>de</strong>r betroffenen Grundstücke Wi<strong>de</strong>rspruch einlegen.<br />
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />
nach Ablauf von vier Wochen von<br />
<strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Bekanntmachung an (§7 SachenR-DV).<br />
Die Bescheinigung begrün<strong>de</strong>t eine beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit für die betroffenen Grundstücke zugunsten <strong>de</strong>s<br />
Antragstellers.<br />
Hinweise zur Einlegung von Wi<strong>de</strong>rsprüchen:<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 GBBerG in Verbindung<br />
mit § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine<br />
beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober<br />
1990 genutzten wasserwirtschaftlichen Anlagen einschließlich<br />
aller dazugehörigen Nebenanlagen entstan<strong>de</strong>n.<br />
Die durch Gesetz entstan<strong>de</strong>ne beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit dokumentiert nur <strong>de</strong>n Stand am 03. Oktober<br />
1990. Alle danach eingetretenen Verän<strong>de</strong>rungen müssen<br />
durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen <strong>de</strong>m Betreiber<br />
<strong>de</strong>r Anlage und <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer geklärt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Dienstbarkeit ist per Gesetz außerhalb <strong>de</strong>s Grundbuches<br />
entstan<strong>de</strong>n. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch kann nicht damit begrün<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n, dass kein Einverständnis mit <strong>de</strong>r Belastung <strong>de</strong>s<br />
Grundstückes besteht.<br />
Ein zulässiger Wi<strong>de</strong>rspruch kann nur darauf gerichtet sein,<br />
dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Antragsteller dargestellte Standort <strong>de</strong>r<br />
Anlage nicht richtig ist. Dies be<strong>de</strong>utet, dass ein Wi<strong>de</strong>rspruch<br />
sich nur dagegen richten kann, dass ein Grundstück gar<br />
nicht von <strong>de</strong>r Anlage betroffen ist o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise als<br />
vom Antragsteller dargestellt.<br />
Ich möchte Sie daher bitten, nur in begrün<strong>de</strong>ten Fällen von<br />
Ihrem Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht Gebrauch zu machen.<br />
Der Wi<strong>de</strong>rspruch kann bei <strong>de</strong>r zuständigen Bescheinigungsbehör<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>m Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1,<br />
06366 Köthen (Anhalt) schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift nur<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auslegungsfrist erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Wi<strong>de</strong>rspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die<br />
Bescheinigung mit einem entsprechen<strong>de</strong>n Vermerk erteilt.<br />
Später vorgebrachte Wi<strong>de</strong>rsprüche bleiben bei <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />
unberücksichtigt.<br />
Köthen (Anhalt), <strong>de</strong>n 24.04.2009<br />
gez. U. Schulze<br />
Landrat <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld<br />
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung<br />
bei Schlachtungen für <strong>de</strong>n Eigenbedarf (Hausschlachtungen)<br />
sowie bei erlegtem Wild und Gehegewild außerhalb<br />
gewerblicher Betriebe<br />
Gültig ab 1. Mai 2009<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Gesetzes zur Ausführung fleisch- und<br />
geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFlHAG)<br />
vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866) und <strong>de</strong>r Allgemeinen<br />
Gebührenordnung (AllGO LSA) vom 30. August<br />
2004 (GVBl. LSA S. 554) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
in Verbindung mit <strong>de</strong>m Tarifvertrag zur Regelung <strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten in <strong>de</strong>r Fleischuntersuchung<br />
(TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 wur<strong>de</strong>n<br />
die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen<br />
kalkuliert und wer<strong>de</strong>n nachstehend bekannt<br />
gegeben:<br />
1. Allgemeine Regelungen<br />
Die <strong>de</strong>r Untersuchungspflicht unterliegen<strong>de</strong>n Tiere sind bei<br />
<strong>de</strong>m/ <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Beschaubezirk zuständigen amtlichen Tierarzt/<br />
Tierärztin o<strong>de</strong>r amtlichen Fachassistenten/ Fachassistentin<br />
(ehemals Fleischkontrolleur) zur Schlachttierund<br />
Fleischuntersuchung rechtzeitig (min<strong>de</strong>stens 3 Tage vor<br />
<strong>de</strong>m beabsichtigten Schlachttermin) anzumel<strong>de</strong>n.<br />
Die nachstehend genannten Gebühren gelten für die festgesetzten<br />
Schlachttage und Untersuchungszeiten.<br />
Außerhalb festgesetzter Schlachttage und Untersuchungszeiten<br />
wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Anlage genannten höheren Gebühren<br />
erhoben. Als außerhalb festgesetzter Schlachttage<br />
und Untersuchungszeiten gelten Zeiten zwischen 18.00 und<br />
07.00 Uhr, an Sonnaben<strong>de</strong>n nach 15.00 Uhr sowie an Sonntagen<br />
und gesetzlichen Feiertagen und zwar auch dann,<br />
wenn lediglich die Fleischuntersuchung in diese Zeit fällt.<br />
2. Gebühren<br />
Die Stückgebühren wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Sätzen <strong>de</strong>r Anlage 1<br />
berechnet.<br />
Sind im Einzelfall zusätzliche Untersuchungen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Fleischuntersuchung erfor<strong>de</strong>rlich, wer<strong>de</strong>n diese entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Gebührentatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Allgemeinen Gebührenordnung<br />
(AllGO LSA) zusätzlich erhoben.<br />
3. Mehrkostenzuschlag<br />
a) Zu <strong>de</strong>n Gebühren nach Nr. 2 sind folgen<strong>de</strong> Zuschläge<br />
zu zahlen: 100 v.H. wenn:<br />
1. das zur Schlachttieruntersuchung angemel<strong>de</strong>te Tier<br />
nicht zur angegebenen Zeit bereitsteht<br />
2. die Schlachtung so verzögert wird, dass mit <strong>de</strong>r<br />
Fleischuntersuchung nicht min<strong>de</strong>stens eine halbe<br />
Stun<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m angegebenen o<strong>de</strong>r vereinbarten<br />
Zeitpunkt begonnen wer<strong>de</strong>n kann<br />
3. die Untersuchung auf Verlangen außerhalb <strong>de</strong>r festgesetzten<br />
Schlachttage o<strong>de</strong>r Untersuchungszeiten<br />
durchgeführt wird.<br />
In diesen Fällen ist die erhöhte Gebühr, die außerhalb<br />
festgesetzter Schlachttage und Untersuchungszeiten<br />
gilt, zu erheben (Anlage 1).<br />
Gebühren für die Untersuchung wer<strong>de</strong>n auch dann erhoben,<br />
wenn die Untersuchung unterbleibt, weil das angemel<strong>de</strong>te<br />
Tier nicht bereitsteht. Waren mehrere Tiere zur Untersuchung<br />
angemel<strong>de</strong>t, wird nur die Gebühr für eine Untersuchung<br />
nach <strong>de</strong>m höchsten Gebührensatz erhoben.<br />
4. Auslagen<br />
Als Auslagen für Fahrtkosten wer<strong>de</strong>n Gebühren von 0,30<br />
Euro je Kilometer entsprechend <strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>s Tarifvertrages<br />
zur Regelung <strong>de</strong>s Rechtsverhältnisses <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
in <strong>de</strong>r Fleischuntersuchung in <strong>de</strong>r jeweils gültigen<br />
Fassung erhoben.