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24. April 2009 Anhalt-Bitterfeld 23<br />

und nach Vereinbarung einsehen. Telefonische Anfragen sind<br />

unter <strong>de</strong>r Rufnummer 03496/601168 möglich.<br />

Während <strong>de</strong>r Auslegungsfrist kann je<strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />

<strong>de</strong>r betroffenen Grundstücke Wi<strong>de</strong>rspruch einlegen.<br />

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />

nach Ablauf von vier Wochen von<br />

<strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Bekanntmachung an (§7 SachenR-DV).<br />

Die Bescheinigung begrün<strong>de</strong>t eine beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit für die betroffenen Grundstücke zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Antragstellers.<br />

Hinweise zur Einlegung von Wi<strong>de</strong>rsprüchen:<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 GBBerG in Verbindung<br />

mit § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine<br />

beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober<br />

1990 genutzten wasserwirtschaftlichen Anlagen einschließlich<br />

aller dazugehörigen Nebenanlagen entstan<strong>de</strong>n.<br />

Die durch Gesetz entstan<strong>de</strong>ne beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit dokumentiert nur <strong>de</strong>n Stand am 03. Oktober<br />

1990. Alle danach eingetretenen Verän<strong>de</strong>rungen müssen<br />

durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen <strong>de</strong>m Betreiber<br />

<strong>de</strong>r Anlage und <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer geklärt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Dienstbarkeit ist per Gesetz außerhalb <strong>de</strong>s Grundbuches<br />

entstan<strong>de</strong>n. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch kann nicht damit begrün<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, dass kein Einverständnis mit <strong>de</strong>r Belastung <strong>de</strong>s<br />

Grundstückes besteht.<br />

Ein zulässiger Wi<strong>de</strong>rspruch kann nur darauf gerichtet sein,<br />

dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Antragsteller dargestellte Standort <strong>de</strong>r<br />

Anlage nicht richtig ist. Dies be<strong>de</strong>utet, dass ein Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

sich nur dagegen richten kann, dass ein Grundstück gar<br />

nicht von <strong>de</strong>r Anlage betroffen ist o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise als<br />

vom Antragsteller dargestellt.<br />

Ich möchte Sie daher bitten, nur in begrün<strong>de</strong>ten Fällen von<br />

Ihrem Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht Gebrauch zu machen.<br />

Der Wi<strong>de</strong>rspruch kann bei <strong>de</strong>r zuständigen Bescheinigungsbehör<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>m Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1,<br />

06366 Köthen (Anhalt) schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift nur<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auslegungsfrist erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Wi<strong>de</strong>rspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die<br />

Bescheinigung mit einem entsprechen<strong>de</strong>n Vermerk erteilt.<br />

Später vorgebrachte Wi<strong>de</strong>rsprüche bleiben bei <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

unberücksichtigt.<br />

Köthen (Anhalt), <strong>de</strong>n 24.04.2009<br />

gez. U. Schulze<br />

Landrat <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld<br />

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung<br />

bei Schlachtungen für <strong>de</strong>n Eigenbedarf (Hausschlachtungen)<br />

sowie bei erlegtem Wild und Gehegewild außerhalb<br />

gewerblicher Betriebe<br />

Gültig ab 1. Mai 2009<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s Gesetzes zur Ausführung fleisch- und<br />

geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFlHAG)<br />

vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866) und <strong>de</strong>r Allgemeinen<br />

Gebührenordnung (AllGO LSA) vom 30. August<br />

2004 (GVBl. LSA S. 554) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>m Tarifvertrag zur Regelung <strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten in <strong>de</strong>r Fleischuntersuchung<br />

(TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 wur<strong>de</strong>n<br />

die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen<br />

kalkuliert und wer<strong>de</strong>n nachstehend bekannt<br />

gegeben:<br />

1. Allgemeine Regelungen<br />

Die <strong>de</strong>r Untersuchungspflicht unterliegen<strong>de</strong>n Tiere sind bei<br />

<strong>de</strong>m/ <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Beschaubezirk zuständigen amtlichen Tierarzt/<br />

Tierärztin o<strong>de</strong>r amtlichen Fachassistenten/ Fachassistentin<br />

(ehemals Fleischkontrolleur) zur Schlachttierund<br />

Fleischuntersuchung rechtzeitig (min<strong>de</strong>stens 3 Tage vor<br />

<strong>de</strong>m beabsichtigten Schlachttermin) anzumel<strong>de</strong>n.<br />

Die nachstehend genannten Gebühren gelten für die festgesetzten<br />

Schlachttage und Untersuchungszeiten.<br />

Außerhalb festgesetzter Schlachttage und Untersuchungszeiten<br />

wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Anlage genannten höheren Gebühren<br />

erhoben. Als außerhalb festgesetzter Schlachttage<br />

und Untersuchungszeiten gelten Zeiten zwischen 18.00 und<br />

07.00 Uhr, an Sonnaben<strong>de</strong>n nach 15.00 Uhr sowie an Sonntagen<br />

und gesetzlichen Feiertagen und zwar auch dann,<br />

wenn lediglich die Fleischuntersuchung in diese Zeit fällt.<br />

2. Gebühren<br />

Die Stückgebühren wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Sätzen <strong>de</strong>r Anlage 1<br />

berechnet.<br />

Sind im Einzelfall zusätzliche Untersuchungen im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Fleischuntersuchung erfor<strong>de</strong>rlich, wer<strong>de</strong>n diese entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Gebührentatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Allgemeinen Gebührenordnung<br />

(AllGO LSA) zusätzlich erhoben.<br />

3. Mehrkostenzuschlag<br />

a) Zu <strong>de</strong>n Gebühren nach Nr. 2 sind folgen<strong>de</strong> Zuschläge<br />

zu zahlen: 100 v.H. wenn:<br />

1. das zur Schlachttieruntersuchung angemel<strong>de</strong>te Tier<br />

nicht zur angegebenen Zeit bereitsteht<br />

2. die Schlachtung so verzögert wird, dass mit <strong>de</strong>r<br />

Fleischuntersuchung nicht min<strong>de</strong>stens eine halbe<br />

Stun<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m angegebenen o<strong>de</strong>r vereinbarten<br />

Zeitpunkt begonnen wer<strong>de</strong>n kann<br />

3. die Untersuchung auf Verlangen außerhalb <strong>de</strong>r festgesetzten<br />

Schlachttage o<strong>de</strong>r Untersuchungszeiten<br />

durchgeführt wird.<br />

In diesen Fällen ist die erhöhte Gebühr, die außerhalb<br />

festgesetzter Schlachttage und Untersuchungszeiten<br />

gilt, zu erheben (Anlage 1).<br />

Gebühren für die Untersuchung wer<strong>de</strong>n auch dann erhoben,<br />

wenn die Untersuchung unterbleibt, weil das angemel<strong>de</strong>te<br />

Tier nicht bereitsteht. Waren mehrere Tiere zur Untersuchung<br />

angemel<strong>de</strong>t, wird nur die Gebühr für eine Untersuchung<br />

nach <strong>de</strong>m höchsten Gebührensatz erhoben.<br />

4. Auslagen<br />

Als Auslagen für Fahrtkosten wer<strong>de</strong>n Gebühren von 0,30<br />

Euro je Kilometer entsprechend <strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>s Tarifvertrages<br />

zur Regelung <strong>de</strong>s Rechtsverhältnisses <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

in <strong>de</strong>r Fleischuntersuchung in <strong>de</strong>r jeweils gültigen<br />

Fassung erhoben.

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