Läuse

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17.01.2013 Aufrufe

ches aufzusetzen. Bei fachgerechter Anwendung besitzen die zugelassenen Präparate bei Kopfläusen eine gute Wirksamkeit. Die Eier (Nissen) werden hingegen nicht immer hundertprozentig abgetötet. Deshalb ist es wichtig, nach einer Kopfbehandlung die Nissen sehr sorgfältig zu entfernen! Nissenentfernung: Ein mehrfaches Spülen der Haare mit lauwarmem Essigwasser (3 Esslöffel Essig auf 1 l Wasser) erleichtert die Ablösung der Nissen. Diese werden nach der Spülung mit einem speziellen Nissenkamm herausgekämmt. Man beginnt dicht am Haargrund und kämmt in Richtung Haarende. Gute Nissenkämme sind nicht aus Kunststoff, sondern aus Metall und z. B. in Apotheken erhältlich (unter 10 €). Während des Auskämmens sollte vorzugsweise ein sehr heller oder sehr dunkler ungemusterter Schulterumhang umgelegt werden. Dadurch werden die ausgekämmten Nissen besser sichtbar. Sichtkontrolle: Nach dem Auskämmen der Nissen werden die Haare vom Nacken her in kleinen Büscheln gesichtet und Haare mit noch anhaftenden Nissen bzw. Nissenhüllen nahe der Wurzel abgeschnitten. Um Nissen nicht mit Haarschuppen oder Haarspray- Tröpfchen zu verwechseln, sollte bei der Suche eine Lupe benutzt werden. Diese Methode ist sehr zeitaufwendig, hat sich aber in der Praxis bewährt. Nach 8 – 10 Tagen Nachbehandlung! Da bei der Erstbehandlung der Kopfläuse einige Nissen überlebt haben könnten, empfiehlt das Gesundheitsamt dringend nach 8 – 10 Tagen eine Wiederholung der chemischen Behandlung. Auf alle Fälle ist der Behandlungserfolg dann noch einmal sorgfältig zu überprüfen. Die Zeit von 8 – 10 Tagen entspricht dem längsten Zeitraum zwischen Eiablage und Ausschlüpfen der Larven. Wird die Nachbehandlung bei überlebenden Nissen versäumt, so wird der Kindergarten bzw. die Schule erfahrungsgemäß 2 – 3 Wochen später erneut ein Kopflaus-Problem melden müssen. Kleinkinder / Schwangerschaft / Stillzeit Die Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern sollte unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit sollten die genannten Präparate nicht verwendet werden. Unbedenklich für diesen Personenkreis ist das beschriebene mehrfache Spülen der Haare mit lauwarmem Essigwasser. Dadurch werden zwar Läuse und Nissen nicht abgetötet, jedoch das Auskämmen erleichtert. Heißluftbehandlung ungeeignet ! Eine immer wieder propagierte Anwendung von 60°C warmer Heißluft für 10 – 20 Minuten auf den trockenen Kopf wird nicht empfohlen, da bei Kindern bereits bei 52°C erhebliche Kopfhautschädigungen auftreten können. Kontaktpersonen / Mitschüler Allen Mitgliedern einer häuslichen Wohngemeinschaft wird eine (prophylaktische) Ent- 2

lausungsbehandlung der Kopfhaare empfohlen, sofern ein Befall nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Auch alle Mitglieder der betroffenen Klasse oder Gruppe sollten sich sorgfältig untersuchen lassen, um eine Weiterverbreitung der Parasiten zu verhindern. Entwesung der Umgebung Zur völligen Tilgung des Kopflausbefalles und zur Vorbeugung gegen Neuansteckung ist außer der Behandlung der Kopfhaare eine gründliche Reinigung des Kammes sowie der Haar- und Kleiderbürsten notwendig. Handtücher, Unter- und Bettwäsche sollten sicherheitshalber gewechselt und bei 60°C gewaschen oder gereinigt werden. Die Oberbekleidung, in der sich ausgestreute Kopfläuse befinden können, muss entweder bei 60°C gewaschen oder in einen gut schließbaren Plastikbeutel gesteckt und darin für vier Wochen belassen werden. Dadurch wird eine Abtötung der Läuse und ein Aushungern der später noch schlüpfenden Larven erzielt. Alternativ könnte die Oberbekleidung mit Jacutin N besprüht werden. Hier wäre zur Dekontamination ebenfalls eine anschließende Reinigung erforderlich. Die Aufenthalts- und Schlafräume der befallenen Person einschließlich der Polstermöbel sollten mit einem Staubsauger gründlich von losen Haaren gereinigt werden. Dies gilt auch für textile Kopfstützen, vor allem in Schulbussen, und textiles Spielzeug, wie Plüschtiere in Gemeinschaftseinrichtungen. Durch das Tiefkühlen von Gegenständen in Kälteboxen bei –10 bis –15 °C werden die Kopfläuse schon nach einem Tag abgetötet. Schul-, Kindergartenverbot / Wiederzulassung Die Sorgeberechtigten haben gem. § 34 Abs. 5 IfSG der Gemeinschaftseinrichtung über eine Verlausung ihrer Kinder unverzüglich Mitteilung zu machen. Kinder, bei denen ein Kopflausbefall festgestellt wurde, dürfen Schulen, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen nicht betreten, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht zu befürchten ist. Die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Beurteilung sollte schriftlich erfolgen und ausdrücklich Läuse- und (!) Nissenfreiheit bestätigen. Da erfahrungsgemäß leicht einmal eine überlebende Nisse übersehen wird, empfiehlt das Gesundheitsamt im Zweifelsfall nicht nur eine chemische Wiederholungsbehandlung, sondern (gem. einer Anregung durch das Umweltbundesamt) den Schulen ebenfalls nach 8 – 10 Tagen noch die Anforderung einer ärztlichen Läusefreiheitsbescheinigung. Jedes verlauste Kind sollte folglich den Behandlungserfolg mindestens zweimalig kontrollieren lassen! Besteht in einer Klasse bzw. Kindergartengruppe ein anhaltendes Problem mit Kopfläusen, so wird in einer derartigen Sondersituation auch schon einmal im Interesse der Allgemeinheit von allen Kindern eine Läusefreiheitsbescheinigung gefordert werden müssen. WWW.kopflaus.info 3

ches aufzusetzen. Bei fachgerechter Anwendung besitzen die zugelassenen Präparate<br />

bei Kopfläusen eine gute Wirksamkeit. Die Eier (Nissen) werden hingegen nicht immer<br />

hundertprozentig abgetötet. Deshalb ist es wichtig, nach einer Kopfbehandlung die Nissen<br />

sehr sorgfältig zu entfernen!<br />

Nissenentfernung: Ein mehrfaches Spülen der Haare mit lauwarmem Essigwasser (3<br />

Esslöffel Essig auf 1 l Wasser) erleichtert die Ablösung der Nissen. Diese werden nach<br />

der Spülung mit einem speziellen Nissenkamm herausgekämmt. Man beginnt dicht am<br />

Haargrund und kämmt in Richtung Haarende. Gute Nissenkämme sind nicht aus Kunststoff,<br />

sondern aus Metall und z. B. in Apotheken erhältlich (unter 10 €). Während des<br />

Auskämmens sollte vorzugsweise ein sehr heller oder sehr dunkler ungemusterter<br />

Schulterumhang umgelegt werden. Dadurch werden die ausgekämmten Nissen besser<br />

sichtbar.<br />

Sichtkontrolle: Nach dem Auskämmen der Nissen werden die Haare vom Nacken her<br />

in kleinen Büscheln gesichtet und Haare mit noch anhaftenden Nissen bzw. Nissenhüllen<br />

nahe der Wurzel abgeschnitten. Um Nissen nicht mit Haarschuppen oder Haarspray-<br />

Tröpfchen zu verwechseln, sollte bei der Suche eine Lupe benutzt werden. Diese Methode<br />

ist sehr zeitaufwendig, hat sich aber in der Praxis bewährt.<br />

Nach 8 – 10 Tagen Nachbehandlung!<br />

Da bei der Erstbehandlung der Kopfläuse einige Nissen überlebt haben könnten, empfiehlt<br />

das Gesundheitsamt dringend nach 8 – 10 Tagen eine Wiederholung der chemischen<br />

Behandlung. Auf alle Fälle ist der Behandlungserfolg dann noch einmal sorgfältig<br />

zu überprüfen. Die Zeit von 8 – 10 Tagen entspricht dem längsten Zeitraum zwischen<br />

Eiablage und Ausschlüpfen der Larven. Wird die Nachbehandlung bei überlebenden Nissen<br />

versäumt, so wird der Kindergarten bzw. die Schule erfahrungsgemäß 2 – 3 Wochen<br />

später erneut ein Kopflaus-Problem melden müssen.<br />

Kleinkinder / Schwangerschaft / Stillzeit<br />

Die Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern sollte unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.<br />

Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit sollten die genannten Präparate<br />

nicht verwendet werden. Unbedenklich für diesen Personenkreis ist das beschriebene<br />

mehrfache Spülen der Haare mit lauwarmem Essigwasser. Dadurch werden zwar <strong>Läuse</strong><br />

und Nissen nicht abgetötet, jedoch das Auskämmen erleichtert.<br />

Heißluftbehandlung ungeeignet !<br />

Eine immer wieder propagierte Anwendung von 60°C warmer Heißluft für 10 – 20 Minuten<br />

auf den trockenen Kopf wird nicht empfohlen, da bei Kindern bereits bei 52°C erhebliche<br />

Kopfhautschädigungen auftreten können.<br />

Kontaktpersonen / Mitschüler<br />

Allen Mitgliedern einer häuslichen Wohngemeinschaft wird eine (prophylaktische) Ent-<br />

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