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Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...

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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 50<br />

wenigen Punkten) im VMS auf, deklarierte aber keine Anlandungen für die untersuchten<br />

ICES-Rechtecke.<br />

Eine tiefer gehende Abschätzung einzelbetrieblicher Wirkungen ist auf Basis von anonymisierten<br />

Daten, die zudem nur zwei ICES-Rechtecke abdecken, nicht möglich. Dennoch lässt<br />

sich auf Basis dieser Auswertung eindeutig feststellen, dass es eine bedeutende Zahl von<br />

Kuttern gibt, für die das Untersuchungsgebiet ein sehr wichtiges Fanggebiet ist.<br />

4.3 Hamenfischerei<br />

4.3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Die Elbe gilt im Untersuchungsgebiet als Küstengewässer. Im rechtlichen bzw. speziell<br />

fischereirechtlichen Sinne sind Küstengewässer – vereinfacht gesagt – jene Gewässer, die vor<br />

der Küste eines Staates liegen und zu dessen Staatsgebiet gehören, nach außen in der Regel<br />

begrenzt durch die 12-sm-Grenze, an den Flussmündungen flussaufwärts begrenzt durch eine<br />

per Gesetz bestimmte Grenze im Fluss.<br />

Wie bei Voigt (S. 21) ausgeführt, bestimmen die Fischereigesetze von Niedersachsen (Anlage<br />

1) und Schleswig-Holstein (Anlage zu § 1 Abs. 2), dass die Elbe unterhalb der jeweiligen<br />

Landesgrenze gegen Hamburg Küstengewässer ist. Damit gilt auch in diesen Abschnitten,<br />

dass der Fisch- und Krebsfang frei ist (§ 16 Nieders. Fischereigesetz; § 4 Fischereigesetz für<br />

das Land Schleswig-Holstein). Dies unterscheidet die Küstengewässer von den Binnengewässern,<br />

wo das Fischereirecht gemäß den Fischereigesetzen der beiden genannten Länder dem<br />

Eigentümer des Gewässers zusteht (§ 1 Nieders. Fischereigesetz bzw. § 5 Fischereigesetz für<br />

das Land Schleswig-Holstein). Das Hamburgische Fischereigesetz definiert im § 2, dass der<br />

Fischfang an öffentlichen Gewässern des Landes, die nicht verpachtet sind, für jedermann frei<br />

ist; ansonsten steht das Fischereirecht auch dort den Eigentümern des Gewässers zu. Die Elbe<br />

gehört dabei im hier untersuchten Bereich zu den freien, nicht verpachteten Gewässern, so<br />

dass auch hier die Hamenfischerei grundsätzlich einen der Gemischten Küstenfischerei<br />

vergleichbaren Rechtsstatus hat.<br />

Zu unterscheiden von den genannten Grenzen ist die „Seegrenze“ bzw. seewärtige Grenze der<br />

Binnenwasserstraße. Diese verläuft im Falle der Elbe von der Kugelbake bei Cuxhaven-Döse<br />

bis zur westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) (gemäß Bundeswasserstraßengesetz,<br />

Anlage 1). Dies ist insofern von Bedeutung, als die Fischerei auf dem Gebiet<br />

der Binnenwasserstraße nicht als Seefischerei gilt (gemäß § 1 Seefischereigesetz in Verbindung<br />

mit § 1 Flaggenrechtsverordnung) und lediglich nationalem Recht unterliegt, nicht der<br />

Gemeinsamen Fischereipolitik der EU (mit Ausnahme spezieller Vorschriften, etwa zum<br />

Schutz des Aals). Ein Fischereifahrzeug, das nur flussaufwärts der genannten Linie fischt,<br />

muss daher z. B. nicht im Flottenregister der EU verzeichnet sein und benötigt auch bei einer<br />

Länge von über 15 m kein VMS.<br />

Soweit bekannt sind zwei der Hamenkutter der Elbe im Flottenregister der EU verzeichnet<br />

und haben daher grundsätzlich (vorbehaltlich entsprechender Zulassungen und Erlaubnisscheine)<br />

das Recht, auch jenseits der Seegrenze in der Nordsee zu fischen, die anderen<br />

Hamenkutter dürfen nur auf der Elbe bis zur Seegrenze fischen. Die Technik des Hamenfischens<br />

eignet sich allerdings ohnehin nur für Flüsse einschließlich des Mündungsbereichs<br />

ins Meer, nicht aber für die offene See.

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