Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...
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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 50<br />
wenigen Punkten) im VMS auf, deklarierte aber keine Anlandungen für die untersuchten<br />
ICES-Rechtecke.<br />
Eine tiefer gehende Abschätzung einzelbetrieblicher Wirkungen ist auf Basis von anonymisierten<br />
Daten, die zudem nur zwei ICES-Rechtecke abdecken, nicht möglich. Dennoch lässt<br />
sich auf Basis dieser Auswertung eindeutig feststellen, dass es eine bedeutende Zahl von<br />
Kuttern gibt, für die das Untersuchungsgebiet ein sehr wichtiges Fanggebiet ist.<br />
4.3 Hamenfischerei<br />
4.3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Die Elbe gilt im Untersuchungsgebiet als Küstengewässer. Im rechtlichen bzw. speziell<br />
fischereirechtlichen Sinne sind Küstengewässer – vereinfacht gesagt – jene Gewässer, die vor<br />
der Küste eines Staates liegen und zu dessen Staatsgebiet gehören, nach außen in der Regel<br />
begrenzt durch die 12-sm-Grenze, an den Flussmündungen flussaufwärts begrenzt durch eine<br />
per Gesetz bestimmte Grenze im Fluss.<br />
Wie bei Voigt (S. 21) ausgeführt, bestimmen die Fischereigesetze von Niedersachsen (Anlage<br />
1) und Schleswig-Holstein (Anlage zu § 1 Abs. 2), dass die Elbe unterhalb der jeweiligen<br />
Landesgrenze gegen Hamburg Küstengewässer ist. Damit gilt auch in diesen Abschnitten,<br />
dass der Fisch- und Krebsfang frei ist (§ 16 Nieders. Fischereigesetz; § 4 Fischereigesetz für<br />
das Land Schleswig-Holstein). Dies unterscheidet die Küstengewässer von den Binnengewässern,<br />
wo das Fischereirecht gemäß den Fischereigesetzen der beiden genannten Länder dem<br />
Eigentümer des Gewässers zusteht (§ 1 Nieders. Fischereigesetz bzw. § 5 Fischereigesetz für<br />
das Land Schleswig-Holstein). Das Hamburgische Fischereigesetz definiert im § 2, dass der<br />
Fischfang an öffentlichen Gewässern des Landes, die nicht verpachtet sind, für jedermann frei<br />
ist; ansonsten steht das Fischereirecht auch dort den Eigentümern des Gewässers zu. Die Elbe<br />
gehört dabei im hier untersuchten Bereich zu den freien, nicht verpachteten Gewässern, so<br />
dass auch hier die Hamenfischerei grundsätzlich einen der Gemischten Küstenfischerei<br />
vergleichbaren Rechtsstatus hat.<br />
Zu unterscheiden von den genannten Grenzen ist die „Seegrenze“ bzw. seewärtige Grenze der<br />
Binnenwasserstraße. Diese verläuft im Falle der Elbe von der Kugelbake bei Cuxhaven-Döse<br />
bis zur westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) (gemäß Bundeswasserstraßengesetz,<br />
Anlage 1). Dies ist insofern von Bedeutung, als die Fischerei auf dem Gebiet<br />
der Binnenwasserstraße nicht als Seefischerei gilt (gemäß § 1 Seefischereigesetz in Verbindung<br />
mit § 1 Flaggenrechtsverordnung) und lediglich nationalem Recht unterliegt, nicht der<br />
Gemeinsamen Fischereipolitik der EU (mit Ausnahme spezieller Vorschriften, etwa zum<br />
Schutz des Aals). Ein Fischereifahrzeug, das nur flussaufwärts der genannten Linie fischt,<br />
muss daher z. B. nicht im Flottenregister der EU verzeichnet sein und benötigt auch bei einer<br />
Länge von über 15 m kein VMS.<br />
Soweit bekannt sind zwei der Hamenkutter der Elbe im Flottenregister der EU verzeichnet<br />
und haben daher grundsätzlich (vorbehaltlich entsprechender Zulassungen und Erlaubnisscheine)<br />
das Recht, auch jenseits der Seegrenze in der Nordsee zu fischen, die anderen<br />
Hamenkutter dürfen nur auf der Elbe bis zur Seegrenze fischen. Die Technik des Hamenfischens<br />
eignet sich allerdings ohnehin nur für Flüsse einschließlich des Mündungsbereichs<br />
ins Meer, nicht aber für die offene See.