Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...
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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 29<br />
Die Fischerei auf dem Meer, einschließlich der Küstenfischerei, ist frei und jedermann<br />
zugänglich und fällt somit unter den Gemeingebrauch (Nieders. OVG 2003). Unbeeinträchtigt<br />
davon bleibt, dass verschiedene Befähigungen und Lizenzen verlangt werden können und die<br />
Fischerei zahlreichen Vorschriften unterliegt.<br />
Das bedeutet einerseits, dass der Küstenfischer zur Ausübung der Fischerei kein Fischereirecht<br />
erwerben oder eine Pacht zahlen muss, wie dieses in der Binnenfischerei zumeist der<br />
Fall ist. Umgekehrt besitzt er aber auch kein Eigentumsrecht, eigentumsähnliches Recht oder<br />
sonstiges besonderes Nutzungsrecht an den von ihm befischten Flächen. Dem Fischer „steht<br />
an diesen „seinen Fanggründen“ mithin kein besonderes Nutzungsrecht zu, das über die<br />
Befugnisse aller Deutschen zum freien Fischfang im Küstenmeer hinausginge“ (BGHZ 45,<br />
150, vgl. Nieders. OVG 2003).<br />
In Folge ihrer schwachen Rechtsposition muss der Küstenfischer alle Veränderungen des<br />
Meeres durch Naturgewalten über sich ergehen lassen sowie darüber hinaus die erlaubte<br />
Benutzung des Meeres durch andere hinnehmen sowie das rechtmäßige Vorgehen anderer<br />
achten, wozu auch der Ausbau von Seewasserstraßen gehört (BGHZ 45, 150).<br />
Was der Fischer besitzt, sind die Erwerbsmöglichkeiten, die Hoffnung oder Chancen. Diese<br />
sind aber eigentumsrechtlich nicht geschützt, Eingriffe des Staates in diese sind folglich nicht<br />
automatisch als Enteignung zu sehen (BGHZ45, 150; BVerwGE 66, 307).<br />
Allerdings besitzt der Fischer das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“,<br />
dass sich aus dem Eigentumsrecht des Grundgesetzes, Art. 14 GG, herleitet.<br />
Sofern der Fischer auf die Chance der Aneignung von Fischen oder anderen Meerestieren<br />
seinen Gewerbebetrieb aufgebaut hat, darf diese ihm nicht durch eine Maßnahme der<br />
Verwaltung entzogen werden, wenn dies zur Folge hat, dass „sein Gewerbebetrieb „schwer<br />
und unerträglich getroffen“ oder der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs<br />
ernsthaft in Frage gestellt“ wird (BVerwGE 66, 307).<br />
Wie schwer der Gewerbebetrieb getroffen sein muss, um einem Fischer das Recht zu geben,<br />
gegen einen Eingriff in Form einer Maßnahme der Verwaltung vorzugehen, erscheint nicht<br />
völlig eindeutig definiert und wird im Einzelfall juristisch festzustellen sein.<br />
Präzisiert hat sich die rechtliche Situation seit Fertigstellung des <strong>Gutachten</strong>s Voigt durch ein<br />
Gerichtsurteil. Dieses besagt, dass, sofern ein planungsrechtliches Abwägungsgebot besteht,<br />
die Fischer ein Anrecht darauf haben, dass ihre spezielle Situation und damit auch eine<br />
mögliche Existenzgefährdung in einer einzelbetrieblichen Betrachtung geprüft wird (OVG<br />
Lüneburg, 7 KS 174/06, 17.03.2010), sofern sie ihre Betroffenheit – gemessen an den<br />
Möglichkeiten planungsbetroffener Laien – ausreichend dargelegt haben.<br />
Politische Rahmenbedingungen<br />
Die von Voigt angesprochenen konkurrierenden Meeresnutzungen wie z. B. Windkraft oder<br />
zumindest das Interesse an diesen nehmen zu, durch ihre schwache Rechtsposition hat die<br />
Fischerei nur bedingt die Möglichkeit, ihre Interessen durchzusetzen. Allgemein ist in<br />
von Dünnsäure in die Nordsee] vom 01.12.1982 und Beschluss des Nieders. OVG vom<br />
23.06.2003: Fischer gegen Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, Az: 7 ME 13/03, 6 B<br />
1410/02.