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Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...

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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 29<br />

Die Fischerei auf dem Meer, einschließlich der Küstenfischerei, ist frei und jedermann<br />

zugänglich und fällt somit unter den Gemeingebrauch (Nieders. OVG 2003). Unbeeinträchtigt<br />

davon bleibt, dass verschiedene Befähigungen und Lizenzen verlangt werden können und die<br />

Fischerei zahlreichen Vorschriften unterliegt.<br />

Das bedeutet einerseits, dass der Küstenfischer zur Ausübung der Fischerei kein Fischereirecht<br />

erwerben oder eine Pacht zahlen muss, wie dieses in der Binnenfischerei zumeist der<br />

Fall ist. Umgekehrt besitzt er aber auch kein Eigentumsrecht, eigentumsähnliches Recht oder<br />

sonstiges besonderes Nutzungsrecht an den von ihm befischten Flächen. Dem Fischer „steht<br />

an diesen „seinen Fanggründen“ mithin kein besonderes Nutzungsrecht zu, das über die<br />

Befugnisse aller Deutschen zum freien Fischfang im Küstenmeer hinausginge“ (BGHZ 45,<br />

150, vgl. Nieders. OVG 2003).<br />

In Folge ihrer schwachen Rechtsposition muss der Küstenfischer alle Veränderungen des<br />

Meeres durch Naturgewalten über sich ergehen lassen sowie darüber hinaus die erlaubte<br />

Benutzung des Meeres durch andere hinnehmen sowie das rechtmäßige Vorgehen anderer<br />

achten, wozu auch der Ausbau von Seewasserstraßen gehört (BGHZ 45, 150).<br />

Was der Fischer besitzt, sind die Erwerbsmöglichkeiten, die Hoffnung oder Chancen. Diese<br />

sind aber eigentumsrechtlich nicht geschützt, Eingriffe des Staates in diese sind folglich nicht<br />

automatisch als Enteignung zu sehen (BGHZ45, 150; BVerwGE 66, 307).<br />

Allerdings besitzt der Fischer das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“,<br />

dass sich aus dem Eigentumsrecht des Grundgesetzes, Art. 14 GG, herleitet.<br />

Sofern der Fischer auf die Chance der Aneignung von Fischen oder anderen Meerestieren<br />

seinen Gewerbebetrieb aufgebaut hat, darf diese ihm nicht durch eine Maßnahme der<br />

Verwaltung entzogen werden, wenn dies zur Folge hat, dass „sein Gewerbebetrieb „schwer<br />

und unerträglich getroffen“ oder der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs<br />

ernsthaft in Frage gestellt“ wird (BVerwGE 66, 307).<br />

Wie schwer der Gewerbebetrieb getroffen sein muss, um einem Fischer das Recht zu geben,<br />

gegen einen Eingriff in Form einer Maßnahme der Verwaltung vorzugehen, erscheint nicht<br />

völlig eindeutig definiert und wird im Einzelfall juristisch festzustellen sein.<br />

Präzisiert hat sich die rechtliche Situation seit Fertigstellung des <strong>Gutachten</strong>s Voigt durch ein<br />

Gerichtsurteil. Dieses besagt, dass, sofern ein planungsrechtliches Abwägungsgebot besteht,<br />

die Fischer ein Anrecht darauf haben, dass ihre spezielle Situation und damit auch eine<br />

mögliche Existenzgefährdung in einer einzelbetrieblichen Betrachtung geprüft wird (OVG<br />

Lüneburg, 7 KS 174/06, 17.03.2010), sofern sie ihre Betroffenheit – gemessen an den<br />

Möglichkeiten planungsbetroffener Laien – ausreichend dargelegt haben.<br />

Politische Rahmenbedingungen<br />

Die von Voigt angesprochenen konkurrierenden Meeresnutzungen wie z. B. Windkraft oder<br />

zumindest das Interesse an diesen nehmen zu, durch ihre schwache Rechtsposition hat die<br />

Fischerei nur bedingt die Möglichkeit, ihre Interessen durchzusetzen. Allgemein ist in<br />

von Dünnsäure in die Nordsee] vom 01.12.1982 und Beschluss des Nieders. OVG vom<br />

23.06.2003: Fischer gegen Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, Az: 7 ME 13/03, 6 B<br />

1410/02.

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