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Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...

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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 28<br />

4. Aktualisierte Darstellung des Ist-Zustands und der Entwicklungstendenzen<br />

der Fischerei im Untersuchungsgebiet<br />

4.1 Fischerei im Untersuchungsgebiet<br />

Im weiteren Untersuchungsgebiet, d. h. in den ICES-Rechtecken 36F8 und 36F9 sowie auf<br />

der Elbe bis Hamburg, sind folgende Formen der Fischerei zu finden:<br />

die Gemischte Küstenfischerei, die sich in den vergangenen rund 10 Jahren zu einer fast<br />

reinen Krabbenfischerei entwickelt hat (s. u.);<br />

die Muschelfischerei, bei der es sich um eine Mischform aus Fangfischerei und<br />

Aquakultur handelt: Einerseits werden Besatzmuscheln auf Wildbänken gefangen,<br />

anderseits bewirtschaften die Muschelfischer Kulturflächen, auf denen sie die<br />

Besatzmuscheln ausbringen, heranwachsen lassen und dann ernten;<br />

die „Frischfisch-Fischerei“, die überwiegend mit Schleppnetzen auf verschiedene Arten<br />

von Fischen abzielt, etwa auf Kabeljau, Seelachs, Schwarmfische wie den Hering oder<br />

auch Plattfische. In der Nordsee geschieht dies heute überwiegend mit größeren<br />

Fahrzeugen, die der Kleinen oder Großen Hochseefischerei angehören. Die deutsche<br />

Frischfisch-Fischerei hat einen ihrer wichtigsten Standorte in Cuxhaven und damit<br />

innerhalb des Untersuchungsgebiets, sie hat jedoch aktuell keine Fanggebiete mehr und<br />

wird daher im Weiteren nicht näher untersucht.<br />

die berufsmäßige Hamenkutter-Fischerei auf der Elbe; die überwiegend vom Fang mit<br />

Hamen lebt, einige Betriebe nutzen aber zusätzlich auch weitere Fanggeräte;<br />

die Nebenerwerbs- und Hobbyfischerei, die in den Watt- und Ästuargebieten Krabben,<br />

Plattfische und andere Zielarten fängt, in der Elbe und ihren Nebenflüssen auch Süßwasserarten.<br />

Gegenüber dem <strong>Gutachten</strong> Dr. Voigt haben sich in dieser Hinsicht keine wesentlichen Veränderungen<br />

ergeben.<br />

4.2 Gemischte Küstenfischerei / Krabbenfischerei<br />

4.2.1 Rechtliche und politische Rahmenbedingungen<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gemischten Küstenfischerei stellen sich<br />

weiterhin so dar, wie von Voigt in Kapitel 4.2 beschrieben. Die grundsätzliche Rechtsstellung<br />

der Küstenfischerei ergibt sich einerseits aus dem Fischereirecht, andererseits aus dem<br />

Grundgesetz und anderen allgemeineren Rechtskreisen. Im Laufe von Jahrzenten wurde diese<br />

Rechtsposition durch Gerichtsurteile immer weiter präzisiert. 5<br />

5 Exemplarisch genannt seien hier die Urteile: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in<br />

Zivilsachen (BGHZ) 45, 150 [16. Enteignung (Küstenfischerei)] von 31.01.1966,<br />

BVerwGE 66, 307 [51. Klagebefugnis eines Berufsfischers gegen Erlaubnis zur Einleitung

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