Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...
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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 28<br />
4. Aktualisierte Darstellung des Ist-Zustands und der Entwicklungstendenzen<br />
der Fischerei im Untersuchungsgebiet<br />
4.1 Fischerei im Untersuchungsgebiet<br />
Im weiteren Untersuchungsgebiet, d. h. in den ICES-Rechtecken 36F8 und 36F9 sowie auf<br />
der Elbe bis Hamburg, sind folgende Formen der Fischerei zu finden:<br />
die Gemischte Küstenfischerei, die sich in den vergangenen rund 10 Jahren zu einer fast<br />
reinen Krabbenfischerei entwickelt hat (s. u.);<br />
die Muschelfischerei, bei der es sich um eine Mischform aus Fangfischerei und<br />
Aquakultur handelt: Einerseits werden Besatzmuscheln auf Wildbänken gefangen,<br />
anderseits bewirtschaften die Muschelfischer Kulturflächen, auf denen sie die<br />
Besatzmuscheln ausbringen, heranwachsen lassen und dann ernten;<br />
die „Frischfisch-Fischerei“, die überwiegend mit Schleppnetzen auf verschiedene Arten<br />
von Fischen abzielt, etwa auf Kabeljau, Seelachs, Schwarmfische wie den Hering oder<br />
auch Plattfische. In der Nordsee geschieht dies heute überwiegend mit größeren<br />
Fahrzeugen, die der Kleinen oder Großen Hochseefischerei angehören. Die deutsche<br />
Frischfisch-Fischerei hat einen ihrer wichtigsten Standorte in Cuxhaven und damit<br />
innerhalb des Untersuchungsgebiets, sie hat jedoch aktuell keine Fanggebiete mehr und<br />
wird daher im Weiteren nicht näher untersucht.<br />
die berufsmäßige Hamenkutter-Fischerei auf der Elbe; die überwiegend vom Fang mit<br />
Hamen lebt, einige Betriebe nutzen aber zusätzlich auch weitere Fanggeräte;<br />
die Nebenerwerbs- und Hobbyfischerei, die in den Watt- und Ästuargebieten Krabben,<br />
Plattfische und andere Zielarten fängt, in der Elbe und ihren Nebenflüssen auch Süßwasserarten.<br />
Gegenüber dem <strong>Gutachten</strong> Dr. Voigt haben sich in dieser Hinsicht keine wesentlichen Veränderungen<br />
ergeben.<br />
4.2 Gemischte Küstenfischerei / Krabbenfischerei<br />
4.2.1 Rechtliche und politische Rahmenbedingungen<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gemischten Küstenfischerei stellen sich<br />
weiterhin so dar, wie von Voigt in Kapitel 4.2 beschrieben. Die grundsätzliche Rechtsstellung<br />
der Küstenfischerei ergibt sich einerseits aus dem Fischereirecht, andererseits aus dem<br />
Grundgesetz und anderen allgemeineren Rechtskreisen. Im Laufe von Jahrzenten wurde diese<br />
Rechtsposition durch Gerichtsurteile immer weiter präzisiert. 5<br />
5 Exemplarisch genannt seien hier die Urteile: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in<br />
Zivilsachen (BGHZ) 45, 150 [16. Enteignung (Küstenfischerei)] von 31.01.1966,<br />
BVerwGE 66, 307 [51. Klagebefugnis eines Berufsfischers gegen Erlaubnis zur Einleitung