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Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...

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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 16<br />

qualitativer, nicht in quantitativer Weise (etwa durch Neukalkulation aller „Auswirkungskoeffizienten“)<br />

möglich.<br />

3.2.2 Definition des Untersuchungsgebiets<br />

Für die fischereiwirtschaftlichen Bewertungen wurden verschiedene Referenzgebiete herangezogen:<br />

Für die Gemischte Küstenfischerei<br />

- ein weiteres Referenzgebiet bestehend aus den ICES-statistischen Rechtecken 36F8<br />

und 37F8. Grund für diese Wahl war, dass Logbuchdaten eine Zuordnung zu diesen<br />

Rechtecken beinhalten und überhaupt nur so bestimmten Gebieten zuzuordnen sind.<br />

VMS-Daten beinhalten zwar jeweils eine genaue Positionsmeldung, sind aber<br />

ebenfalls den statistischen Rechtecken zuzuordnen und darüber mit den Logbuch-<br />

Daten in Verbindung zu bringen.<br />

- das engere, eigentliche Untersuchungsgebiet (in der nachfolgenden Karte „USG<br />

Elbmündung“). Gemäß Vorgabe des Auftraggebers folgt dieses der Abgrenzung<br />

eines Untersuchungsgebiets durch die BAW. Im Westen reicht es leicht über das<br />

geplante Ende der Fahrrinnenvertiefung hinaus, im Norden bis etwas nördlich von<br />

Büsum. Im Süden richtet es sich in etwa am Einzugsgebiet bzw. an der Wasserscheide<br />

der Elbe aus, im Westen ist es durch die westliche Grenze der beiden ICES-<br />

Rechtecke begrenzt.<br />

Letztgenannte Grenze fällt in etwa mit der Grenze zusammen, bis zu der auf der Elbe<br />

die Gemischte Küstenfischerei mit Grundschleppnetzen (wozu auch die Baumkurrenfischerei<br />

zählt) ausgeübt werden darf. Grundlage ist eine Bekanntmachung der<br />

WSD Nord gemäß § 38 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), wonach<br />

für Grundschleppnetzfischer das Fischen auf der gesamten Wasserfläche vom<br />

äußeren Geltungsbereich der SeeSchStrO bis zu einer Linie, die in 20° von dem<br />

Leuchtturm Oste auf dem Kopf des Trennungsdammes zwischen Elbe und Oste<br />

hinüber zum schleswig-holsteinischen Ufer verläuft, verboten ist (vgl.<br />

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/SeeSchStrO/Sechster-<br />

Abschnitt/38/index.html). Diese Linie trifft im Nordwesten, am schleswigholsteinischen<br />

Ufer, auf die westliche Grenze ICES-statistischen Rechtecks 36F8,<br />

sodass sämtliche zulässige Fischerei in dem Rechteck erfasst ist. (Soweit bekannt<br />

findet jenseits dieser Grenze auch tatsächlich keine Baumkurrenfischerei in relevantem<br />

Ausmaß statt.)<br />

Für die Hamenfischerei<br />

- ein Gebiet, das sich im Westen seine Grenze mit dem engeren Untersuchungsgebiet<br />

der Gemischten Küstenfischerei teilt und im Osten mit der östlichen Begrenzung der<br />

Maßnahme Fahrrinnenanpassung abschließt (in der nachfolgenden Karte „USG<br />

gesamt“, wobei der Kartenausschnitt etwas über den genannten Flussabschnitt<br />

herausragt.)<br />

Die Untersuchungsgebiete sind in der folgenden Karte dargestellt:

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