Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...
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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 16<br />
qualitativer, nicht in quantitativer Weise (etwa durch Neukalkulation aller „Auswirkungskoeffizienten“)<br />
möglich.<br />
3.2.2 Definition des Untersuchungsgebiets<br />
Für die fischereiwirtschaftlichen Bewertungen wurden verschiedene Referenzgebiete herangezogen:<br />
Für die Gemischte Küstenfischerei<br />
- ein weiteres Referenzgebiet bestehend aus den ICES-statistischen Rechtecken 36F8<br />
und 37F8. Grund für diese Wahl war, dass Logbuchdaten eine Zuordnung zu diesen<br />
Rechtecken beinhalten und überhaupt nur so bestimmten Gebieten zuzuordnen sind.<br />
VMS-Daten beinhalten zwar jeweils eine genaue Positionsmeldung, sind aber<br />
ebenfalls den statistischen Rechtecken zuzuordnen und darüber mit den Logbuch-<br />
Daten in Verbindung zu bringen.<br />
- das engere, eigentliche Untersuchungsgebiet (in der nachfolgenden Karte „USG<br />
Elbmündung“). Gemäß Vorgabe des Auftraggebers folgt dieses der Abgrenzung<br />
eines Untersuchungsgebiets durch die BAW. Im Westen reicht es leicht über das<br />
geplante Ende der Fahrrinnenvertiefung hinaus, im Norden bis etwas nördlich von<br />
Büsum. Im Süden richtet es sich in etwa am Einzugsgebiet bzw. an der Wasserscheide<br />
der Elbe aus, im Westen ist es durch die westliche Grenze der beiden ICES-<br />
Rechtecke begrenzt.<br />
Letztgenannte Grenze fällt in etwa mit der Grenze zusammen, bis zu der auf der Elbe<br />
die Gemischte Küstenfischerei mit Grundschleppnetzen (wozu auch die Baumkurrenfischerei<br />
zählt) ausgeübt werden darf. Grundlage ist eine Bekanntmachung der<br />
WSD Nord gemäß § 38 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), wonach<br />
für Grundschleppnetzfischer das Fischen auf der gesamten Wasserfläche vom<br />
äußeren Geltungsbereich der SeeSchStrO bis zu einer Linie, die in 20° von dem<br />
Leuchtturm Oste auf dem Kopf des Trennungsdammes zwischen Elbe und Oste<br />
hinüber zum schleswig-holsteinischen Ufer verläuft, verboten ist (vgl.<br />
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/SeeSchStrO/Sechster-<br />
Abschnitt/38/index.html). Diese Linie trifft im Nordwesten, am schleswigholsteinischen<br />
Ufer, auf die westliche Grenze ICES-statistischen Rechtecks 36F8,<br />
sodass sämtliche zulässige Fischerei in dem Rechteck erfasst ist. (Soweit bekannt<br />
findet jenseits dieser Grenze auch tatsächlich keine Baumkurrenfischerei in relevantem<br />
Ausmaß statt.)<br />
Für die Hamenfischerei<br />
- ein Gebiet, das sich im Westen seine Grenze mit dem engeren Untersuchungsgebiet<br />
der Gemischten Küstenfischerei teilt und im Osten mit der östlichen Begrenzung der<br />
Maßnahme Fahrrinnenanpassung abschließt (in der nachfolgenden Karte „USG<br />
gesamt“, wobei der Kartenausschnitt etwas über den genannten Flussabschnitt<br />
herausragt.)<br />
Die Untersuchungsgebiete sind in der folgenden Karte dargestellt: