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Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...

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Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 128<br />

Der Prozess der Auswahl der potenziell betroffenen Betriebe in der Gemischten Küstenfischerei<br />

und „Sonstigen“ Fischerei kann unmittelbar in Gang gesetzt werden,<br />

einschließlich der Einzelbegutachtung der Ausgangssituation; gleiches gilt für die<br />

Begutachtung der Ausgangssituation in der Hamenfischerei. Da bereits erste vorgezogene<br />

Baumaßnahmen begonnen wurden, empfiehlt sich ein solcher baldiger Beginn der<br />

Begutachtung.<br />

Sollten sich in diesem Schritt Anzeichen für eine akute Existenzgefährdung von Betrieben<br />

ergeben (basierend auf den Ausführungen dieses <strong>Gutachten</strong>s kann es sich dabei<br />

maximal um eine kleine Zahl von Betrieben handeln), könnten auf Grundlage dieser<br />

Ergebnisse erste Maßnahmen getroffen werden.<br />

Im Rahmen der weiteren Datenerhebung und -auswertung sollten jeweils in den ersten<br />

Monaten des Folgejahrs die Auswertungen für das vorangegangene Jahr vorgenommen<br />

werden (nach Datenverfügbarkeit; VMS- und Logbuchdaten liegen in der Regel relativ<br />

zügig vor, Wirtschaftsdaten der Betriebe vermutlich erst später). Sofern konkrete<br />

Gefährdungen von Betrieben drohen, sind auch zwischenzeitliche Auswertungen<br />

während eines Jahres möglich.<br />

Diese Erhebungen und Auswertungen sollten während der gesamten Bauphase durchgeführt<br />

werden (voraussichtlich zwei Jahre, ggf. Verlängerung durch vorgezogene oder später<br />

verzögerte Maßnahmen).<br />

Grundsätzlich erscheint eine anschließende Fortführung auch ein geeignetes Mittel zu sein,<br />

dauerhafte Wirkungen der Eingriffe auf die Wirtschaftlichkeit der Fischerei festzustellen. Im<br />

Bereich der Gemischten Küstenfischerei kann allerdings bereits jetzt gesagt werden, dass nur<br />

eine kleinere Zahl von Betrieben durch anlage- und betriebsbedingte Wirkungen potenziell in<br />

ihrer Existenz gefährdet sein können – es erscheint auch möglich, dass auf Basis der in der<br />

ersten Phase erhobenen Daten eine Existenzgefährdung von Betrieben bereits ganz<br />

ausgeschlossen werden kann. Auch könnte es effizienter und wirtschaftlicher sein, auf Basis<br />

der voraussichtlich guten Datenlage am Ende der Bauphase die weiteren Beeinträchtigungen<br />

ohne Fortführung der Datenerhebungen abzuschätzen.<br />

Sofern die Datenerhebung über die Bauphase hinaus fortgesetzt wird, sollte sie grundsätzlich<br />

den oben dargestellten Verfahren folgen, über die (möglicherweise) betroffenen Betriebe<br />

dürfte aus den Erhebungen in der ersten Phase aber so viel bekannt sein, dass voraussichtlich<br />

vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen können. Nach drei Jahren der Erhebung<br />

anlage- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen dürften weitgehend verlässliche Ergebnisse<br />

vorliegen, die dann extrapoliert werden können. In Zweifelsfällen kann die Erhebung auf fünf<br />

Jahre ausgedehnt werden, d. h. auf die Phase, in welcher der morphologischer Nachlauf, die<br />

Entstehung eines neuen Gleichgewichts bei den natürlichen Bedingungen wie auch die<br />

Anpassung der Fischereipraxis an die neuen Bedingungen weitgehend abgeschlossen sein<br />

dürften (siehe auch Diskussion der von Voigt angenommenen 5-Jahres-Frist für die<br />

Wirkungen).<br />

Es wird daher empfohlen, Datenerhebung und -auswertung so anzulegen, dass sie im<br />

Maximalfall für zwei Jahre Bauzeit und anschließende fünf Jahre durchgeführt werden<br />

können, aber sie nur für die Bauphase konkret zu planen und in Angriff zu nehmen. Eine<br />

Entscheidung über Erhebungen in der Folgephase kann gegen Ende der Bauphase auf Basis<br />

der dann bekannten Informationen und unter Kosten-Nutzen-Abwägungen getroffen werden.

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