Ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten ...

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17.01.2013 Aufrufe

Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches fischereiwirtschaftliches Gutachten 127 Für die Ermittlung der individuellen wirtschaftlichen Betroffenheit von Betrieben ist die Vorlage betriebswirtschaftlicher Daten (z. B. Jahresabschlüsse) erforderlich. Andere Quellen für verwertbare Informationen existieren offenbar kaum: Nach Auskunft des Staatlichen Fischereiamts Bremerhaven liegen ihm keine vollständigen und belastbaren Informationen zur Hamenfischerei vor, dem Gutachter Dr. Voigt lagen nur anonymisierte Daten vor, die auch Lücken aufwiesen. Soweit bekannt, sind die Betriebe unterschiedlich organisiert und nutzen verschiedene Wege der Vermarktung und Wertschöpfung. Bei einer Begutachtung und daher auch schon bei der Konzeption der Datenerhebung ist dies zu berücksichtigen. So ist etwa zu ermitteln, bis zu welcher Stufe der aktuell eingerichteten Gewerbebetriebe eine Wertschöpfung aus den Fängen verwirklicht, und in wieweit diese unausweichlich von möglichen Eingriffen betroffen wäre. Konkret: Angenommen, ein Hamenfischer betreibt einen auf Stint und Aal spezialisierten Gastronomiebetrieb, in dem er seine Fänge (direkt) vermarktet. Ist nun sein eigener Fang dieser Arten durch die Eingriffe reduziert, erhebt sich die Frage, ob der Fischer durch Zukauf von Fischen die gastronomische Wertschöpfung weiterhin realisieren kann und daher Beeinträchtigungen nur im Bereich der Wertschöpfung unmittelbar aus dem Fang erleidet, oder ob eine solche Möglichkeit nicht besteht. Entsprechend ist zu entscheiden, welche wirtschaftlichen Aktivitäten in die Datenerhebung einbezogen werden müssen. Im Rahmen der Begutachtung ist – soweit möglich – zwischen maßnahmenbedingten und extern bedingten Veränderungen (etwa Schwankungen der Bestände) zu unterscheiden. In einigen Fällen dürfte das relativ gut möglich sein (z. B. wenn weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Aal ergriffen werden sollten und zu Fangrückgängen führen oder wenn Fangplätze ganz ausfallen), in anderen Fällen dürften, zumindest mit vertretbarem Aufwand, nur Abschätzungen möglich sein. Bei kleiner Zahl von Betrieben werden zudem stets individuelle Umstände betrachtet werden müssen. 6.5 Andere Sparten der Fischerei Nach aktuellem Kenntnisstand erscheint eine systematische Datenerhebung und -auswertung in anderen Sparten der Fischerei nicht notwendig zu sein. Vollerwerbsbetriebe anderer Sparten der Fischerei, die in ihrer Existenz gefährdet sein könnten, sind nicht bekannt. Für Nebenerwerbs- oder Hobbybetriebe ist auf der Basis des Gutachtens Voigt keine Existenzgefährdung zu erkennen. Nicht geklärt werden kann an dieser Stelle, ob solche Betriebe überhaupt den gleichen eigentumsrechtlichen Schutz wie Vollerwerbsbetriebe genießen; insbesondere bei Hobbybetrieben, bei denen es sich ja schon definitionsgemäß eben nicht um Gewerbebetriebe zur Existenzsicherung handelt, erscheint dies fraglich. 6.6 Zeitliche Aspekte von Datenerhebung und Begutachtung Wo Betriebe durch das Vorhaben akut in ihrer Existenz bedroht würden, ist wichtig, dies rechtzeitig zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen (Kompensationszahlungen, Schadensreduzierung durch geänderte Zeitplanung der Bauausführung etc.) eben diesen Fall zu verhindern. Der zeitliche Ablauf der Datenerhebung und Begutachtung hat dies zu berücksichtigen. Dazu Folgendes:

Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches fischereiwirtschaftliches Gutachten 128 Der Prozess der Auswahl der potenziell betroffenen Betriebe in der Gemischten Küstenfischerei und „Sonstigen“ Fischerei kann unmittelbar in Gang gesetzt werden, einschließlich der Einzelbegutachtung der Ausgangssituation; gleiches gilt für die Begutachtung der Ausgangssituation in der Hamenfischerei. Da bereits erste vorgezogene Baumaßnahmen begonnen wurden, empfiehlt sich ein solcher baldiger Beginn der Begutachtung. Sollten sich in diesem Schritt Anzeichen für eine akute Existenzgefährdung von Betrieben ergeben (basierend auf den Ausführungen dieses Gutachtens kann es sich dabei maximal um eine kleine Zahl von Betrieben handeln), könnten auf Grundlage dieser Ergebnisse erste Maßnahmen getroffen werden. Im Rahmen der weiteren Datenerhebung und -auswertung sollten jeweils in den ersten Monaten des Folgejahrs die Auswertungen für das vorangegangene Jahr vorgenommen werden (nach Datenverfügbarkeit; VMS- und Logbuchdaten liegen in der Regel relativ zügig vor, Wirtschaftsdaten der Betriebe vermutlich erst später). Sofern konkrete Gefährdungen von Betrieben drohen, sind auch zwischenzeitliche Auswertungen während eines Jahres möglich. Diese Erhebungen und Auswertungen sollten während der gesamten Bauphase durchgeführt werden (voraussichtlich zwei Jahre, ggf. Verlängerung durch vorgezogene oder später verzögerte Maßnahmen). Grundsätzlich erscheint eine anschließende Fortführung auch ein geeignetes Mittel zu sein, dauerhafte Wirkungen der Eingriffe auf die Wirtschaftlichkeit der Fischerei festzustellen. Im Bereich der Gemischten Küstenfischerei kann allerdings bereits jetzt gesagt werden, dass nur eine kleinere Zahl von Betrieben durch anlage- und betriebsbedingte Wirkungen potenziell in ihrer Existenz gefährdet sein können – es erscheint auch möglich, dass auf Basis der in der ersten Phase erhobenen Daten eine Existenzgefährdung von Betrieben bereits ganz ausgeschlossen werden kann. Auch könnte es effizienter und wirtschaftlicher sein, auf Basis der voraussichtlich guten Datenlage am Ende der Bauphase die weiteren Beeinträchtigungen ohne Fortführung der Datenerhebungen abzuschätzen. Sofern die Datenerhebung über die Bauphase hinaus fortgesetzt wird, sollte sie grundsätzlich den oben dargestellten Verfahren folgen, über die (möglicherweise) betroffenen Betriebe dürfte aus den Erhebungen in der ersten Phase aber so viel bekannt sein, dass voraussichtlich vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen können. Nach drei Jahren der Erhebung anlage- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen dürften weitgehend verlässliche Ergebnisse vorliegen, die dann extrapoliert werden können. In Zweifelsfällen kann die Erhebung auf fünf Jahre ausgedehnt werden, d. h. auf die Phase, in welcher der morphologischer Nachlauf, die Entstehung eines neuen Gleichgewichts bei den natürlichen Bedingungen wie auch die Anpassung der Fischereipraxis an die neuen Bedingungen weitgehend abgeschlossen sein dürften (siehe auch Diskussion der von Voigt angenommenen 5-Jahres-Frist für die Wirkungen). Es wird daher empfohlen, Datenerhebung und -auswertung so anzulegen, dass sie im Maximalfall für zwei Jahre Bauzeit und anschließende fünf Jahre durchgeführt werden können, aber sie nur für die Bauphase konkret zu planen und in Angriff zu nehmen. Eine Entscheidung über Erhebungen in der Folgephase kann gegen Ende der Bauphase auf Basis der dann bekannten Informationen und unter Kosten-Nutzen-Abwägungen getroffen werden.

Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe: Zusätzliches <strong>fischereiwirtschaftliches</strong> <strong>Gutachten</strong> 127<br />

Für die Ermittlung der individuellen wirtschaftlichen Betroffenheit von Betrieben ist die<br />

Vorlage betriebswirtschaftlicher Daten (z. B. Jahresabschlüsse) erforderlich.<br />

Andere Quellen für verwertbare Informationen existieren offenbar kaum: Nach Auskunft des<br />

Staatlichen Fischereiamts Bremerhaven liegen ihm keine vollständigen und belastbaren<br />

Informationen zur Hamenfischerei vor, dem Gutachter Dr. Voigt lagen nur anonymisierte<br />

Daten vor, die auch Lücken aufwiesen.<br />

Soweit bekannt, sind die Betriebe unterschiedlich organisiert und nutzen verschiedene Wege<br />

der Vermarktung und Wertschöpfung. Bei einer Begutachtung und daher auch schon bei der<br />

Konzeption der Datenerhebung ist dies zu berücksichtigen. So ist etwa zu ermitteln, bis zu<br />

welcher Stufe der aktuell eingerichteten Gewerbebetriebe eine Wertschöpfung aus den<br />

Fängen verwirklicht, und in wieweit diese unausweichlich von möglichen Eingriffen betroffen<br />

wäre. Konkret: Angenommen, ein Hamenfischer betreibt einen auf Stint und Aal spezialisierten<br />

Gastronomiebetrieb, in dem er seine Fänge (direkt) vermarktet. Ist nun sein eigener Fang<br />

dieser Arten durch die Eingriffe reduziert, erhebt sich die Frage, ob der Fischer durch Zukauf<br />

von Fischen die gastronomische Wertschöpfung weiterhin realisieren kann und daher Beeinträchtigungen<br />

nur im Bereich der Wertschöpfung unmittelbar aus dem Fang erleidet, oder ob<br />

eine solche Möglichkeit nicht besteht. Entsprechend ist zu entscheiden, welche wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten in die Datenerhebung einbezogen werden müssen.<br />

Im Rahmen der Begutachtung ist – soweit möglich – zwischen maßnahmenbedingten und<br />

extern bedingten Veränderungen (etwa Schwankungen der Bestände) zu unterscheiden. In<br />

einigen Fällen dürfte das relativ gut möglich sein (z. B. wenn weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />

für den Aal ergriffen werden sollten und zu Fangrückgängen führen oder wenn Fangplätze<br />

ganz ausfallen), in anderen Fällen dürften, zumindest mit vertretbarem Aufwand, nur<br />

Abschätzungen möglich sein. Bei kleiner Zahl von Betrieben werden zudem stets individuelle<br />

Umstände betrachtet werden müssen.<br />

6.5 Andere Sparten der Fischerei<br />

Nach aktuellem Kenntnisstand erscheint eine systematische Datenerhebung und -auswertung<br />

in anderen Sparten der Fischerei nicht notwendig zu sein. Vollerwerbsbetriebe anderer<br />

Sparten der Fischerei, die in ihrer Existenz gefährdet sein könnten, sind nicht bekannt. Für<br />

Nebenerwerbs- oder Hobbybetriebe ist auf der Basis des <strong>Gutachten</strong>s Voigt keine Existenzgefährdung<br />

zu erkennen. Nicht geklärt werden kann an dieser Stelle, ob solche Betriebe<br />

überhaupt den gleichen eigentumsrechtlichen Schutz wie Vollerwerbsbetriebe genießen;<br />

insbesondere bei Hobbybetrieben, bei denen es sich ja schon definitionsgemäß eben nicht um<br />

Gewerbebetriebe zur Existenzsicherung handelt, erscheint dies fraglich.<br />

6.6 Zeitliche Aspekte von Datenerhebung und Begutachtung<br />

Wo Betriebe durch das Vorhaben akut in ihrer Existenz bedroht würden, ist wichtig, dies<br />

rechtzeitig zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen (Kompensationszahlungen,<br />

Schadensreduzierung durch geänderte Zeitplanung der Bauausführung etc.) eben diesen Fall<br />

zu verhindern. Der zeitliche Ablauf der Datenerhebung und Begutachtung hat dies zu berücksichtigen.<br />

Dazu Folgendes:

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