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BG Feldis

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Hofstattrecht Art. 9<br />

1 Werden rechtmässig erstellte Gebäude durch höhere Gewalt ganz oder teilweise<br />

zerstört, so darf es binnen drei Jahren ohne Rücksicht auf die Vorschriften<br />

des Baugesetzes über Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe und Grenzabstände<br />

im bisherigen Umfang wiederhergestellt werden, sofern keine überwiegenden<br />

öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />

2 Wird ein rechtmässig erstelltes Gebäude in der Bauzone um- oder ausgebaut,<br />

einem anderen Zweck zugeteilt oder durch einen Neubau ersetzt, so kann die<br />

Baubehörde im Rahmen der bisherigen Gebäudekubatur Ausnahmen von<br />

den Vorschriften über Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe, Geschosszahl und<br />

Grenzabstände bewilligen.<br />

3 Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn das Ausmass der alten<br />

Baute vor dem Abbruch oder spätestens 1 Jahr nach der Zerstörung im Einvernehmen<br />

mit der Baubehörde festgehalten wird. Das Gesuch für den Neubau<br />

muss vor dem Abbruch oder spätestens drei Jahre seit der Zerstörung<br />

eingereicht werden.<br />

4 Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen,<br />

Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien und Baugestaltungslinien<br />

sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen<br />

dem Hofstattrecht vor.<br />

b) Begriffe und Messweisen<br />

Ausnützungsziffer Art. 10<br />

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren<br />

Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF)<br />

Ausnützungsziffer (AZ) = anrechenbare Bruttogeschossfläche (<strong>BG</strong>F)<br />

anrechenbare Landfläche (LF)<br />

2 Wird die zulässige Bruttogeschossfläche durch ein Bauvorhaben um mehr als<br />

20% unterschritten, muss der Gesuchstellende aufzeigen, wie der verbleibende,<br />

unüberbaute Teil des Grundstücks zonengemäss verdichtet werden kann.<br />

3 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen<br />

Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich<br />

Aussentreppen und Zwischengeschossen mit Ausnahme des<br />

Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm.<br />

4 Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen,<br />

deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.60 m überschreitet.<br />

In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder<br />

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