BG Feldis
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Hofstattrecht Art. 9<br />
1 Werden rechtmässig erstellte Gebäude durch höhere Gewalt ganz oder teilweise<br />
zerstört, so darf es binnen drei Jahren ohne Rücksicht auf die Vorschriften<br />
des Baugesetzes über Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe und Grenzabstände<br />
im bisherigen Umfang wiederhergestellt werden, sofern keine überwiegenden<br />
öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />
2 Wird ein rechtmässig erstelltes Gebäude in der Bauzone um- oder ausgebaut,<br />
einem anderen Zweck zugeteilt oder durch einen Neubau ersetzt, so kann die<br />
Baubehörde im Rahmen der bisherigen Gebäudekubatur Ausnahmen von<br />
den Vorschriften über Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe, Geschosszahl und<br />
Grenzabstände bewilligen.<br />
3 Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn das Ausmass der alten<br />
Baute vor dem Abbruch oder spätestens 1 Jahr nach der Zerstörung im Einvernehmen<br />
mit der Baubehörde festgehalten wird. Das Gesuch für den Neubau<br />
muss vor dem Abbruch oder spätestens drei Jahre seit der Zerstörung<br />
eingereicht werden.<br />
4 Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen,<br />
Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien und Baugestaltungslinien<br />
sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen<br />
dem Hofstattrecht vor.<br />
b) Begriffe und Messweisen<br />
Ausnützungsziffer Art. 10<br />
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren<br />
Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF)<br />
Ausnützungsziffer (AZ) = anrechenbare Bruttogeschossfläche (<strong>BG</strong>F)<br />
anrechenbare Landfläche (LF)<br />
2 Wird die zulässige Bruttogeschossfläche durch ein Bauvorhaben um mehr als<br />
20% unterschritten, muss der Gesuchstellende aufzeigen, wie der verbleibende,<br />
unüberbaute Teil des Grundstücks zonengemäss verdichtet werden kann.<br />
3 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen<br />
Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich<br />
Aussentreppen und Zwischengeschossen mit Ausnahme des<br />
Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm.<br />
4 Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen,<br />
deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.60 m überschreitet.<br />
In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder<br />
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