BG Feldis
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Bauberatung Art. 4<br />
1 Die Baubehörde und die Bau- und Planungskommission können externe<br />
Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von<br />
rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.<br />
2 Die Baubehörde bezeichnet für die Gestaltungsberatung eine ausgewiesene<br />
Fachperson. Diese darf nicht in der Gemeinde wohnhaft sein, dort weder<br />
Eigentum noch Besitz halten und auch keine näheren Beziehungen zur Gemeindebevölkerung<br />
haben. Die zur Gestaltungsberatung beauftragte Person<br />
darf während ihrer Amtsdauer keine Projektierungs- und Bauaufträge im<br />
ganzen Gemeindegebiet von <strong>Feldis</strong> übernehmen.<br />
3 Die Gestaltungsberatung wird beigezogen zum Orientieren und Beraten von<br />
Bauherrschaften. Architekten/Architektinnen ziehen die Gestaltungsberatung<br />
bei für die Gestaltung von Bauvorhaben, insbesondere für solche an schützenswerten,<br />
zu erhaltenden und erhaltenswerten Bauten sowie für Quartierplanungen.<br />
Die Kosten für die Gestaltungsberatung gehen zulasten der Bauherrschaft.<br />
4 Die Baubehörde kann die Gestaltungsberatung auch für weitere Zonen beiziehen.<br />
5 Bei Umbauten an schützenswerten und zu erhaltenden Bauten kann die kantonale<br />
Denkmalpflege beigezogen werden.<br />
Siedlungsinventar Art. 5<br />
1 Das Siedlungsinventar erfasst und bewertet die bestehende Bausubstanz.<br />
2 Das Inventar bildet die Grundlage für den Erlass von Schutzbereichen und<br />
Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme wertvoller Bauten und Baugruppen<br />
in den Generellen Gestaltungsplan.<br />
3 Das Inventar ist laufend nachzuführen. Es steht den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern<br />
bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe<br />
zur Verfügung.<br />
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