BG Feldis

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17.01.2013 Aufrufe

I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Art. 1 1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 2 Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Baubehörde Art. 2 1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Sie sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein. 2 Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 3 Die Baubehörde kann ihre Aufgaben und Befugnisse an eine Bau- und Planungskommission, an ein regionales Bauamt oder an externe Fachleute delegieren. Auf Antrag der Baubehörde kann die Gemeindeversammlung eine Planungskommission einsetzen, welche Änderungen der Ortsplanung vorbereitet. Baukommission Art. 3 1 Die Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeindevorstands gehört ihr von Amts wegen an. Die übrigen Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung für die gleiche Amtsdauer wie die Baubehörde gewählt. Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag. 4

Bauberatung Art. 4 1 Die Baubehörde und die Bau- und Planungskommission können externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Die Baubehörde bezeichnet für die Gestaltungsberatung eine ausgewiesene Fachperson. Diese darf nicht in der Gemeinde wohnhaft sein, dort weder Eigentum noch Besitz halten und auch keine näheren Beziehungen zur Gemeindebevölkerung haben. Die zur Gestaltungsberatung beauftragte Person darf während ihrer Amtsdauer keine Projektierungs- und Bauaufträge im ganzen Gemeindegebiet von Feldis übernehmen. 3 Die Gestaltungsberatung wird beigezogen zum Orientieren und Beraten von Bauherrschaften. Architekten/Architektinnen ziehen die Gestaltungsberatung bei für die Gestaltung von Bauvorhaben, insbesondere für solche an schützenswerten, zu erhaltenden und erhaltenswerten Bauten sowie für Quartierplanungen. Die Kosten für die Gestaltungsberatung gehen zulasten der Bauherrschaft. 4 Die Baubehörde kann die Gestaltungsberatung auch für weitere Zonen beiziehen. 5 Bei Umbauten an schützenswerten und zu erhaltenden Bauten kann die kantonale Denkmalpflege beigezogen werden. Siedlungsinventar Art. 5 1 Das Siedlungsinventar erfasst und bewertet die bestehende Bausubstanz. 2 Das Inventar bildet die Grundlage für den Erlass von Schutzbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme wertvoller Bauten und Baugruppen in den Generellen Gestaltungsplan. 3 Das Inventar ist laufend nachzuführen. Es steht den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung. 5

I Allgemeines<br />

Geltungsbereich und Zweck Art. 1<br />

1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten<br />

räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen<br />

und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen,<br />

soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.<br />

2 Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den<br />

kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen<br />

und kantonalen Rechts einzuhalten.<br />

Baubehörde Art. 2<br />

1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Sie sorgt für eine professionelle und<br />

sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür<br />

Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein.<br />

2 Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung<br />

eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig<br />

ist.<br />

3 Die Baubehörde kann ihre Aufgaben und Befugnisse an eine Bau- und Planungskommission,<br />

an ein regionales Bauamt oder an externe Fachleute delegieren.<br />

Auf Antrag der Baubehörde kann die Gemeindeversammlung eine<br />

Planungskommission einsetzen, welche Änderungen der Ortsplanung vorbereitet.<br />

Baukommission Art. 3<br />

1 Die Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Das mit dem Bauwesen<br />

betraute Mitglied des Gemeindevorstands gehört ihr von Amts wegen an. Die<br />

übrigen Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung für die gleiche<br />

Amtsdauer wie die Baubehörde gewählt. Die Baukommission konstituiert sich<br />

selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.<br />

2 Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde in allen Angelegenheiten,<br />

in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches<br />

zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht-<br />

und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag.<br />

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