BG Feldis
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1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten<br />
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Anlagen der Trinkwasserversorgung,<br />
der Energieversorgung und der Telekommunikation sowie<br />
nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans der Abwasserbeseitigung,<br />
die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind.<br />
2 Grundstücke in der Bauzone müssen an die im Generellen Erschliessungsplan<br />
oder in Folgeplanungen festgelegten öffentlichen Leitungen angeschlossen<br />
werden. Die Baubehörde kann den Anschluss an private Erschliessungsanlagen<br />
gestatten oder Private verpflichten, ihre Anlagen gegen angemessene<br />
Entschädigung Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung<br />
im öffentlichen Interesse liegt.<br />
3 Die Benutzung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richtet<br />
sich nach den Erschliessungsreglementen der Gemeinde.<br />
4 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />
lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung<br />
der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren<br />
festgelegt.<br />
5 Für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hochspannungsleitungen<br />
oder Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten<br />
die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.<br />
Langlaufloipen, Winterwander- und Schlittelwege Art. 29<br />
1 Der Generelle Erschliessungsplan legt die generelle Linienführung der Langlaufloipen<br />
sowie der Winterwander- und Schlittelwege fest. Für die Anlagen<br />
der Langlaufloipen steht grundsätzlich beidseits der im Plan festgelegten Linie<br />
ein Bereich von je 10 m ausserhalb der Bauzone und ein solcher von je<br />
3 m innerhalb der Bauzone zur Verfügung.<br />
2 Die Gemeinde ist befugt, die Loipen und die Winterwander- und Schlittelwege<br />
bei genügender Schneedecke mechanisch herrichten zu lassen. Die Langlaufloipen<br />
und die Winterwander- und Schlittelwege dürfen von jedermann<br />
begangen werden. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben<br />
die Anlage der Loipen und Wege und deren Benützung zu dulden. Der<br />
Gemeindevorstand trifft notwendige Anordnungen zum Schutz der betroffenen<br />
Grundstücke. Allfällige Schäden an Grundstücken sind von der Gemeinde<br />
zu vergüten.<br />
3 Düngungen im Bereich von Langlaufloipen, Winterwander- und Schlittelwege<br />
dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Der Gemeindevorstand<br />
bestimmt den Zeitraum, in welchem im Bereich von Langlaufloipen,<br />
Winterwander- und Schlittelwege jegliche Düngungen zu unterlassen<br />
sind. Anfangs bis Ende der Sperrfrist sind den Bewirtschaftenden rechtzeitig<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
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