17.01.2013 Aufrufe

BG Feldis

BG Feldis

BG Feldis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1 Die im Generellen Gestaltungsplan für erhaltenswerte Bauten sowie für Neubauten<br />

angegebene Geschosszahl soll am Gebäude aussen erkennbar sein.<br />

2 Die Geschosszahl bildet die absolute maximale und minimale Höhenbegrenzung<br />

des Gebäudes, indem sie mit 2.7 m bzw. 2.2 m multipliziert wird. Die Bemessung<br />

der maximalen und minimalen Gebäudehöhe richtet sich nach<br />

Art. 12. Auf die maximal zulässige Gebäudehöhe besteht kein Anspruch. Die<br />

Baubehörde kann bei der Festlegung der Gebäudehöhe, unter Berücksichtigung<br />

der Einordnung im Siedlungsgefüge, besondere Auflagen erlassen.<br />

4. Genereller Erschliessungsplan<br />

A. Erschliessungsanlagen<br />

Verkehrsanlagen Art. 27<br />

1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten<br />

Sammel- und Erschliessungsstrassen, Anlagen für den Langsamverkehr<br />

wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie Land- und Forstwirtschaftswege,<br />

soweit sie für die Erschliessung der Gemeinde notwendig sind.<br />

Er legt die für eine hinreichende Erschliessung der Gemeinde erforderlichen<br />

Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze und Postautohaltestellen fest.<br />

2 Die Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich<br />

und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung<br />

von jedermann begangen und befahren werden. Die Anlagen für<br />

den Langsamverkehr stehen jedermann zur freien Benützung offen. Die Benutzung<br />

der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der<br />

Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung<br />

der Gemeinde.<br />

3 Liegen Verkehrsanlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt die Baubehörde für<br />

einen rechtzeitigen Land- oder Rechtserwerb.<br />

4 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung<br />

lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der<br />

Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren<br />

festgelegt.<br />

5 Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen oder Seilbahnen, bei denen Bund<br />

oder Kanton Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen<br />

Vorschriften.<br />

Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Art. 28<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!