BG Feldis
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1 Die im Generellen Gestaltungsplan für erhaltenswerte Bauten sowie für Neubauten<br />
angegebene Geschosszahl soll am Gebäude aussen erkennbar sein.<br />
2 Die Geschosszahl bildet die absolute maximale und minimale Höhenbegrenzung<br />
des Gebäudes, indem sie mit 2.7 m bzw. 2.2 m multipliziert wird. Die Bemessung<br />
der maximalen und minimalen Gebäudehöhe richtet sich nach<br />
Art. 12. Auf die maximal zulässige Gebäudehöhe besteht kein Anspruch. Die<br />
Baubehörde kann bei der Festlegung der Gebäudehöhe, unter Berücksichtigung<br />
der Einordnung im Siedlungsgefüge, besondere Auflagen erlassen.<br />
4. Genereller Erschliessungsplan<br />
A. Erschliessungsanlagen<br />
Verkehrsanlagen Art. 27<br />
1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten<br />
Sammel- und Erschliessungsstrassen, Anlagen für den Langsamverkehr<br />
wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie Land- und Forstwirtschaftswege,<br />
soweit sie für die Erschliessung der Gemeinde notwendig sind.<br />
Er legt die für eine hinreichende Erschliessung der Gemeinde erforderlichen<br />
Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze und Postautohaltestellen fest.<br />
2 Die Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich<br />
und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung<br />
von jedermann begangen und befahren werden. Die Anlagen für<br />
den Langsamverkehr stehen jedermann zur freien Benützung offen. Die Benutzung<br />
der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der<br />
Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung<br />
der Gemeinde.<br />
3 Liegen Verkehrsanlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt die Baubehörde für<br />
einen rechtzeitigen Land- oder Rechtserwerb.<br />
4 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung<br />
lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der<br />
Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren<br />
festgelegt.<br />
5 Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen oder Seilbahnen, bei denen Bund<br />
oder Kanton Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen<br />
Vorschriften.<br />
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Art. 28<br />
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