BG Feldis
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2 Als zu erhaltende Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan ortstypische<br />
Bauten, die wegen ihrer Stellung, Form und Bausubstanz von siedlungsbaulichem<br />
und bauhistorischem Wert sind. Bei zu erhaltenden Bauten ist<br />
die Grundstruktur und Bausubstanz des Gebäudes im Wesentlichen zu erhalten.<br />
Die Baubehörde kann Teilabbrüche bewilligen, sofern sie sich für die bessere<br />
Nutzung des Gebäudes als unerlässlich erweisen. Bei Renovationen und<br />
Umbauten ist auf die historische Bausubstanz und Bauweise gebührend<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
3 Als erhaltenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Gebäude,<br />
die wegen ihrer Stellung, Form und Gestaltung von ortsbaulicher Bedeutung<br />
sind. Erhaltenswerte Bauten sind grundsätzlich beizubehalten. Die Behörde<br />
kann den Abbruch bewilligen, sofern ein Neubauprojekt vorliegt, welches<br />
bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen ortsbaulichen<br />
Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Objekt. Auf einen Ersatzbau<br />
kann nur verzichtet werden, wenn ein gewichtiges, das öffentliche Interesse<br />
am Wiederaufbau überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird.<br />
Wertvolle Natur- und Kulturobjekte Art. 24<br />
1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekten<br />
dürfen nicht zerstört werden.<br />
2 Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege<br />
der geschützten Objekte.<br />
Baugestaltungslinien Art. 25<br />
1 Die Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauungen, der<br />
Gestaltung des Ortsbilds oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung<br />
von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung.<br />
2 Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo<br />
die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage<br />
oder Ausdehnung von Gebäuden oder Gebäudeseiten.<br />
3 Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen<br />
festgelegt.<br />
C. Gestaltungsanweisungen<br />
Geschosszahl Art. 26<br />
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