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BG Feldis

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2 Als zu erhaltende Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan ortstypische<br />

Bauten, die wegen ihrer Stellung, Form und Bausubstanz von siedlungsbaulichem<br />

und bauhistorischem Wert sind. Bei zu erhaltenden Bauten ist<br />

die Grundstruktur und Bausubstanz des Gebäudes im Wesentlichen zu erhalten.<br />

Die Baubehörde kann Teilabbrüche bewilligen, sofern sie sich für die bessere<br />

Nutzung des Gebäudes als unerlässlich erweisen. Bei Renovationen und<br />

Umbauten ist auf die historische Bausubstanz und Bauweise gebührend<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

3 Als erhaltenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Gebäude,<br />

die wegen ihrer Stellung, Form und Gestaltung von ortsbaulicher Bedeutung<br />

sind. Erhaltenswerte Bauten sind grundsätzlich beizubehalten. Die Behörde<br />

kann den Abbruch bewilligen, sofern ein Neubauprojekt vorliegt, welches<br />

bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen ortsbaulichen<br />

Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Objekt. Auf einen Ersatzbau<br />

kann nur verzichtet werden, wenn ein gewichtiges, das öffentliche Interesse<br />

am Wiederaufbau überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird.<br />

Wertvolle Natur- und Kulturobjekte Art. 24<br />

1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekten<br />

dürfen nicht zerstört werden.<br />

2 Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege<br />

der geschützten Objekte.<br />

Baugestaltungslinien Art. 25<br />

1 Die Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauungen, der<br />

Gestaltung des Ortsbilds oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung<br />

von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung.<br />

2 Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo<br />

die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage<br />

oder Ausdehnung von Gebäuden oder Gebäudeseiten.<br />

3 Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen<br />

festgelegt.<br />

C. Gestaltungsanweisungen<br />

Geschosszahl Art. 26<br />

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