BG Feldis
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3. Genereller Gestaltungsplan A. Gestaltungsbereiche Zu erhaltende Baugruppe Art. 21 1 Als zu erhaltende Baugruppe bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan besondere Baugruppen, welche das Orts- und Landschaftsbild prägen. In der Baugruppe gelegene Bauten und Anlagen sind integral zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Umnutzungen ohne bauliche Änderungen sind gestattet. Es sind nur Holzschindeldächer zulässig. Andere Dacheindeckungen sind beim nächsten Umbau zu ersetzten. Alle Bauvorhaben unterliegen dem BAB-Verfahren. 2 Wird eine Baute dem Zerfall ausgesetzt, verpflichtet die Baubehörde den Eigentümer zu den erforderlichen Massnahmen. Kommt er den Weisungen nicht nach, lässt die Baubehörde die notwendigen Massnahmen auf seine Kosten ausführen. Freihaltebereich Art. 22 1 Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Flächen, welche für die Gliederung der Siedlung sowie die Erhaltung oder Schaffung von Freiflächen notwendig sind. 2 Im Freihaltebereich dürfen keine oberirdischen Bauten und Anlagen neu erstellt werden (Hochbauverbot), mit Ausnahme von eingeschossigen Fahrnisbauten mit einer max. Gebäudegrundfläche von 6.0 m 2 . B. Gestaltungsobjekte Schützenswerte, zu erhaltende und erhaltenswerte Bauten Art. 23 1 Als schützenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan ortstypische Wohnbauten und besondere Bauten, die wegen ihrer Stellung, Form und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Schützenswerte Bauten sind in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Sie dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Umbauten, welche sich für die Modernisierung der Bauten als unerlässlich erweisen und weder die wesentliche Bausubstanz noch die Gesamterscheinung des Gebäudes beeinträchtigen, sind zulässig. 14
2 Als zu erhaltende Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan ortstypische Bauten, die wegen ihrer Stellung, Form und Bausubstanz von siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Bei zu erhaltenden Bauten ist die Grundstruktur und Bausubstanz des Gebäudes im Wesentlichen zu erhalten. Die Baubehörde kann Teilabbrüche bewilligen, sofern sie sich für die bessere Nutzung des Gebäudes als unerlässlich erweisen. Bei Renovationen und Umbauten ist auf die historische Bausubstanz und Bauweise gebührend Rücksicht zu nehmen. 3 Als erhaltenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Gebäude, die wegen ihrer Stellung, Form und Gestaltung von ortsbaulicher Bedeutung sind. Erhaltenswerte Bauten sind grundsätzlich beizubehalten. Die Behörde kann den Abbruch bewilligen, sofern ein Neubauprojekt vorliegt, welches bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen ortsbaulichen Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Objekt. Auf einen Ersatzbau kann nur verzichtet werden, wenn ein gewichtiges, das öffentliche Interesse am Wiederaufbau überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Wertvolle Natur- und Kulturobjekte Art. 24 1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekten dürfen nicht zerstört werden. 2 Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Objekte. Baugestaltungslinien Art. 25 1 Die Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauungen, der Gestaltung des Ortsbilds oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung. 2 Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage oder Ausdehnung von Gebäuden oder Gebäudeseiten. 3 Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen festgelegt. C. Gestaltungsanweisungen Geschosszahl Art. 26 15
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3. Genereller Gestaltungsplan<br />
A. Gestaltungsbereiche<br />
Zu erhaltende Baugruppe Art. 21<br />
1 Als zu erhaltende Baugruppe bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan besondere<br />
Baugruppen, welche das Orts- und Landschaftsbild prägen. In der<br />
Baugruppe gelegene Bauten und Anlagen sind integral zu erhalten und dürfen<br />
nicht abgebrochen werden. Umnutzungen ohne bauliche Änderungen<br />
sind gestattet. Es sind nur Holzschindeldächer zulässig. Andere Dacheindeckungen<br />
sind beim nächsten Umbau zu ersetzten. Alle Bauvorhaben unterliegen<br />
dem BAB-Verfahren.<br />
2 Wird eine Baute dem Zerfall ausgesetzt, verpflichtet die Baubehörde den<br />
Eigentümer zu den erforderlichen Massnahmen. Kommt er den Weisungen<br />
nicht nach, lässt die Baubehörde die notwendigen Massnahmen auf seine<br />
Kosten ausführen.<br />
Freihaltebereich Art. 22<br />
1 Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Flächen, welche<br />
für die Gliederung der Siedlung sowie die Erhaltung oder Schaffung von<br />
Freiflächen notwendig sind.<br />
2 Im Freihaltebereich dürfen keine oberirdischen Bauten und Anlagen neu erstellt<br />
werden (Hochbauverbot), mit Ausnahme von eingeschossigen Fahrnisbauten<br />
mit einer max. Gebäudegrundfläche von 6.0 m 2 .<br />
B. Gestaltungsobjekte<br />
Schützenswerte, zu erhaltende und erhaltenswerte Bauten Art. 23<br />
1 Als schützenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan ortstypische<br />
Wohnbauten und besondere Bauten, die wegen ihrer Stellung, Form<br />
und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert<br />
sind. Schützenswerte Bauten sind in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Sie dürfen<br />
weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Umbauten, welche sich für die<br />
Modernisierung der Bauten als unerlässlich erweisen und weder die wesentliche<br />
Bausubstanz noch die Gesamterscheinung des Gebäudes beeinträchtigen,<br />
sind zulässig.<br />
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