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BG Feldis

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tersportzone entstehen, werden von einer Fachperson beurteilt und von der<br />

Gemeinde behoben oder entschädigt.<br />

6 Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung und Nutzung des Wintersportgeländes<br />

erwachsen, können ganz oder teilweise den vom Wintersport profitierenden<br />

Unternehmungen und Vereinigungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe,<br />

Tourismusorganisationen, Skischulen überbunden werden.<br />

Materialablagerungszone Art. 20<br />

1 Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung einer<br />

Inertstoffdeponie für die Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Ausbruch-<br />

und Abraummaterial bestimmt sind.<br />

2 Die Materialablagerungsflächen sind nach Abschluss der Ablagerung oder<br />

einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren<br />

und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen<br />

Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondre eine<br />

geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen,<br />

welche für den Abschluss der Materialablagerung erforderlich sind.<br />

3 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den<br />

Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen<br />

eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere<br />

die notwendigen Bewilligungen vom kantonalen Amt für Natur und<br />

Umwelt.<br />

4 Der Gemeindevorstand kann die Betreiber verpflichten, unverschmutztes<br />

Aushub- und Abräummaterial, welches nach Unwetterereignissen anfällt, im<br />

Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten anzunehmen.<br />

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