BG Feldis
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tersportzone entstehen, werden von einer Fachperson beurteilt und von der<br />
Gemeinde behoben oder entschädigt.<br />
6 Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung und Nutzung des Wintersportgeländes<br />
erwachsen, können ganz oder teilweise den vom Wintersport profitierenden<br />
Unternehmungen und Vereinigungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe,<br />
Tourismusorganisationen, Skischulen überbunden werden.<br />
Materialablagerungszone Art. 20<br />
1 Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung einer<br />
Inertstoffdeponie für die Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Ausbruch-<br />
und Abraummaterial bestimmt sind.<br />
2 Die Materialablagerungsflächen sind nach Abschluss der Ablagerung oder<br />
einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren<br />
und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen<br />
Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondre eine<br />
geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen,<br />
welche für den Abschluss der Materialablagerung erforderlich sind.<br />
3 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den<br />
Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen<br />
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere<br />
die notwendigen Bewilligungen vom kantonalen Amt für Natur und<br />
Umwelt.<br />
4 Der Gemeindevorstand kann die Betreiber verpflichten, unverschmutztes<br />
Aushub- und Abräummaterial, welches nach Unwetterereignissen anfällt, im<br />
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten anzunehmen.<br />
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