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BG Feldis

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5 Im Übrigen sind die Vorschriften gemäss Generellem Gestaltungsplan zu beachten.<br />

Dorferweiterungszone Art. 15<br />

1 Die Dorferweiterungszone ist für Wohnbauten und mässig störende Dienstleistungs-<br />

und Gewerbebetriebe bestimmt.<br />

2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich<br />

bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende<br />

Siedlung einzufügen.<br />

3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer,<br />

Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge sowie Grenz- und<br />

Gebäudeabstände umgebaut werden.<br />

Wohnzone Art. 16<br />

1 Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe<br />

sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung<br />

und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier<br />

passen.<br />

C. Schutzzonen<br />

Wald- und Wildschonzone Art. 17<br />

1 Wald- und Wildschonzonen umfassen Lebensräume von Tieren, insbesondere<br />

die Wildeinstandsgebiete. Es gelten Art. 27 und Art. 47 des kantonalen<br />

Jagdgesetzes.<br />

2 Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen<br />

und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind<br />

im Winter nicht gestattet. Davon ausgenommen sind die im Generellen Erschliessungsplan<br />

bezeichneten Schneeschuhwanderrouten.<br />

3 Der Gemeindevorstand erlässt temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach<br />

Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst.<br />

4 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche<br />

Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen<br />

sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut<br />

und dem Forstdienst.<br />

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