BG Feldis
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5 Im Übrigen sind die Vorschriften gemäss Generellem Gestaltungsplan zu beachten.<br />
Dorferweiterungszone Art. 15<br />
1 Die Dorferweiterungszone ist für Wohnbauten und mässig störende Dienstleistungs-<br />
und Gewerbebetriebe bestimmt.<br />
2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich<br />
bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende<br />
Siedlung einzufügen.<br />
3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer,<br />
Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge sowie Grenz- und<br />
Gebäudeabstände umgebaut werden.<br />
Wohnzone Art. 16<br />
1 Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe<br />
sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung<br />
und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier<br />
passen.<br />
C. Schutzzonen<br />
Wald- und Wildschonzone Art. 17<br />
1 Wald- und Wildschonzonen umfassen Lebensräume von Tieren, insbesondere<br />
die Wildeinstandsgebiete. Es gelten Art. 27 und Art. 47 des kantonalen<br />
Jagdgesetzes.<br />
2 Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen<br />
und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind<br />
im Winter nicht gestattet. Davon ausgenommen sind die im Generellen Erschliessungsplan<br />
bezeichneten Schneeschuhwanderrouten.<br />
3 Der Gemeindevorstand erlässt temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach<br />
Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst.<br />
4 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche<br />
Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen<br />
sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut<br />
und dem Forstdienst.<br />
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