BG Feldis
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Gebäude- und Firsthöhe Art. 12<br />
1 Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom<br />
gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Abgrabungen<br />
ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen.<br />
2 Die Firsthöhe wird ab dem Mittel der Schnittpunkte der beiden tiefsten Gebäudeecken<br />
mit dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain bis Oberkant<br />
First gemessen.<br />
3 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper<br />
ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens<br />
3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.<br />
Gebäudelänge Art. 13<br />
1 Als Gebäudelänge gilt die grösste Seite des kleinsten das Gebäude begrenzenden<br />
Rechteckes.<br />
2 Die Baubehörde kann beim Zusammenbau zweier Einzelbauten eine Überschreitung<br />
der zulässigen Gebäudelänge um 5.0 m und beim Zusammenbau<br />
dreier Einzelbauten eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge um<br />
8.0 m gestatten, sofern dieser Zusammenbau architektonisch gut gestaltet ist. In<br />
beiden Fällen ist die Bauberatung bereits im Projektierungsstadium beizuziehen.<br />
c) Zonenvorschriften<br />
B. Wohnbauzonen<br />
Dorfzone Art. 14<br />
1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten sowie mässig störende Dienstleistungs- und<br />
Gewerbebetriebe bestimmt.<br />
2 In der Dorfzone soll die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten<br />
und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden<br />
Baufluchten die Lage der Bauten.<br />
3 Werden an einem Strassenzug einzelne Baulücken geschlossen oder bestehende<br />
Bauten ersetzt oder umgebaut, dürfen die Gebäude- und Firsthöhen<br />
der benachbarten Bauten nicht überschritten werden.<br />
4 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen<br />
und Hofräumen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt<br />
werden.<br />
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