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BG Feldis

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Gebäude- und Firsthöhe Art. 12<br />

1 Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom<br />

gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Abgrabungen<br />

ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen.<br />

2 Die Firsthöhe wird ab dem Mittel der Schnittpunkte der beiden tiefsten Gebäudeecken<br />

mit dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain bis Oberkant<br />

First gemessen.<br />

3 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper<br />

ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens<br />

3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.<br />

Gebäudelänge Art. 13<br />

1 Als Gebäudelänge gilt die grösste Seite des kleinsten das Gebäude begrenzenden<br />

Rechteckes.<br />

2 Die Baubehörde kann beim Zusammenbau zweier Einzelbauten eine Überschreitung<br />

der zulässigen Gebäudelänge um 5.0 m und beim Zusammenbau<br />

dreier Einzelbauten eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge um<br />

8.0 m gestatten, sofern dieser Zusammenbau architektonisch gut gestaltet ist. In<br />

beiden Fällen ist die Bauberatung bereits im Projektierungsstadium beizuziehen.<br />

c) Zonenvorschriften<br />

B. Wohnbauzonen<br />

Dorfzone Art. 14<br />

1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten sowie mässig störende Dienstleistungs- und<br />

Gewerbebetriebe bestimmt.<br />

2 In der Dorfzone soll die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten<br />

und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden<br />

Baufluchten die Lage der Bauten.<br />

3 Werden an einem Strassenzug einzelne Baulücken geschlossen oder bestehende<br />

Bauten ersetzt oder umgebaut, dürfen die Gebäude- und Firsthöhen<br />

der benachbarten Bauten nicht überschritten werden.<br />

4 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen<br />

und Hofräumen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt<br />

werden.<br />

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