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P - Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ...

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Io INDJTK I: 25000<br />

Abb. 16 (links): Zeitliche Verteilung der Farmnerzfänge <strong>und</strong> -beobachtungen.<br />

Abb. 17 (rechts): Anzahl <strong>und</strong> Verteilung von Farmnerz-Nachweisen pro Meßtischblatt<br />

(n. HEIDEMANN 1992).<br />

Fischotter Lutra lutra Linnaeus, 1758<br />

Lebensraum: Intakte, saubere Fließgewässer <strong>und</strong> Seen mit vielgestalti-<br />

ger Uferzone. Früher auch an den Förden der Ostseeküste, gelegentlich<br />

im Watt (MOHR 1931). Sehr wanderfreudig, daher ausgedehnte Reviere.<br />

Verbreitung <strong>und</strong> Bestand in Schleswig-Holstein: Bis in die fünfziger Jahre<br />

noch weit verbreitet. Trotz Aufhebung der Jagdzeit seit 1968 schnelle #'<br />

Abnahme der Bestände infolge Verschlechterung der Lebensräume ..<br />

durch landwirtschaftliche <strong>und</strong> wasserbauliche Maßnahmen in den<br />

Feuchtgebieten, Gewässereutrophierung, Verluste durch Kunststoffreu- p<br />

sen <strong>und</strong> Verkehr, zunehmende Störungen. Die dramatische Entwicklung '<br />

seit den siebziger Jahren ist durch eine Reihe von Untersuchungen<br />

dokumentiert (HEIDEMANN 1974, 1976, 1977, 1981; HEIDEMANN & RIECKEN 1988). 1986/87 nur noch<br />

in der Miele- <strong>und</strong> Eider-Treene-Sorge-Niederung sowie an Bille <strong>und</strong> Schaalsee sicher nachgewiesen. Die<br />

Bestandsgröße ist nicht abschätzbar, die Nachweise dürften in vielen Fällen Einzeltiere betreffen. Bei<br />

gemeldeten Beobachtungen muß mit der Möglichkeit von Verwechslungen mit Bisam oder Farmnerz<br />

gerechnet werden. Siehe dazu HEIDEMANN (1988). Verbreitungskarten nach HEIDEMANN (1992).<br />

Status: Akut vom Aussterben bedroht.<br />

Anmerkung: Totf<strong>und</strong>e sind nach § 20g, Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

(B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz) der Jagdbehörde bzw. der zuständigen Landschaftspflege-, Forst- oder Poli-<br />

zeibehörde zu melden.<br />

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