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AGPF-Satzung zum Ausdrucken

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<strong>AGPF</strong> - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit<br />

<strong>AGPF</strong><br />

Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V.<br />

Weltanschaulich, religiös und politisch neutral<br />

Internet: www.<strong>AGPF</strong>.de E-Mail: <strong>AGPF</strong>@<strong>AGPF</strong>.de<br />

SATZUNG<br />

vom 9.12.1978, Ersteintrag 25.1.1979, letzte Änderung 27.10.2007<br />

Verein eingetragen beim Vereinsregister AG Essen VR 4850<br />

P r ä a m b e l :<br />

Der Verein ist religiös, weltanschaulich und politisch<br />

neutral.<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr<br />

Der Verein führt den Namen<br />

"<strong>AGPF</strong> - Aktion für Geistige und Psychische<br />

Freiheit - Bundesverband Sekten- und<br />

Psychomarktberatung e.V.".<br />

Er hat seinen Sitz in Essen.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit<br />

(1) Der Verein will durch Aufklärung und Beratung Hilfe<br />

bei der Beurteilung von Angeboten geben, welche<br />

die Entscheidungsfähigkeit des Menschen so<br />

beeinflussen könnten, dass dieser in geistige und<br />

psychische Abhängigkeit geraten kann.<br />

Insbesondere soll der Verein<br />

1. Verletzungen von Grund- und Menschenrechten<br />

entgegenwirken;<br />

2. Betroffenengruppen Hilfe bei der Lösung ihrer<br />

Probleme leisten;<br />

3. die Öffentlichkeit über die Gefahren des<br />

Missbrauchs von Massnahmen zur<br />

Beeinflussung der Persönlichkeit informieren;<br />

4. die Anliegen gegenüber Staat, Kirchen und<br />

Gesellschaft vertreten;<br />

5. die Verbindung mit gleichartigen Institutionen im<br />

In- und Ausland halten;<br />

6. die Interessen der Verbraucher durch<br />

Aufklärung und Beratung wahrnehmen und von<br />

den gesetzlichen Befugnissen Gebrauch<br />

machen.<br />

(2) Der Verein dient der Förderung der<br />

Jugendwohlfahrt und der Erwachsenenbildung. Der<br />

Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in<br />

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des<br />

Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen<br />

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten<br />

keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als<br />

Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus<br />

Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch beim<br />

Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins<br />

keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück. Es<br />

darf keine Person durch Ausgaben, die den<br />

Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

§ 3 Mitglieder des Vereins<br />

(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen<br />

werden, wenn sie ein besonderes Interesse an der<br />

Förderung des Vereinszwecks haben. Der Verein<br />

kann fördernde Mitglieder mit beratender Stimme<br />

aufnehmen.<br />

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist<br />

schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn der<br />

nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung<br />

vorlegt. Mit der Aufnahme nimmt das Mitglied die<br />

<strong>Satzung</strong> des Vereins an.<br />

Über die Aufnahme und den Ausschluss von<br />

fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss<br />

oder Auflösung. Der Austritt ist dem Vorstand<br />

gegenüber schriftlich zu erklären. Der Ausschluss<br />

eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied<br />

die Interessen des Vereins verletzt oder mit zwei<br />

Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist.<br />

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.<br />

Gegen diese Entscheidung kann die<br />

Mitgliederversammlung angerufen werden.<br />

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die<br />

Mitgliederversammlung im Voraus festgesetzt. Er<br />

ist am 1.1. eines jeden Jahres fällig.<br />

§ 4 Organe des Vereins<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a) die Mitgliederversammlung<br />

b) der Vorstand<br />

c) das Kuratorium<br />

§ 5 Die Mitgliederversammlung<br />

(1) In der Mitgliederversammlung haben<br />

Mitgliedsvereine, die durch einen<br />

vertretungsberechtigten Vorstand oder einen<br />

Bevollmächtigten vertreten sind, je eine Stimme.<br />

Jeder Verein kann ausser dem ausgewiesenen<br />

stimmberechtigten Vertreter zwei weitere<br />

Teilnehmer entsenden.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder vertreten<br />

ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht<br />

beschlussfähig, so ist eine mit der gleichen<br />

Tagesordnung geladene Mitgliederversammlung<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen<br />

Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der<br />

Einladung hinzuweisen.<br />

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Vorstand: Vorsitzender: Bernhard Brünjes, Vorsitzender Sektenberatung Bremen e.V. 28870 Ottersberg Am Moorhof 8 Tel. u. Fax 04205-1609 E-Mail: Bernhard.Bruenjes@googlemail.com<br />

Stv. Vorsitzende: Sabine Riede, Geschäftsführerin Sekten-Info Nordrhein-Westfalen e.V. 45127 Essen Rottstr. 24, Tel. 0201-234646 Fax 0201- 207617 E-Mail: Kontakt@Sekten-Info-NRW.de<br />

Liselotte Wenzelburger-Mack, Vorsitzende EBIS Baden-Württemberg e.V. 72663 Grossbettlingen Hölderlinweg 10 Tel. 07022-42411 Fax 07022-47559 E-Mail: MWenzelburger@t-online.de<br />

Heike Langmann-Keller, Vorsitzende Kontakthilfe bei Sektenproblemen e.V. 47574 Goch-Hassum Römerweg 81 Tel. 02827-9333 E-Mail: Heike@Langmann-Keller.de<br />

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Ingo Heinemann, Rechtsanwalt, 53579 Erpel Grabenstrasse 1 Tel. 02644 - 98013-0 Fax 98013-1 E-Mail: Ingo.Heinemann@t-online.de<br />

Vereinsregister Amtsgericht Essen VR 4850 Sitz: 45127 Essen c/o Sekten Info NRW Rottstr. 24 Konto 813615-460 Postbank BLZ 440 100 46 IBAN: DE19 4401 0046 0813 6154 60 BIC: PBNKDEFF<br />

Mitglied bei FECRIS - Fédération Européenne des Centres de Recherche et d'Information sur le Sectarisme - European Federation of Research and Informations Centres on Sectarism www.FECRIS.org<br />

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<strong>AGPF</strong>-<strong>Satzung</strong> Stand 2007 Seite 2<br />

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal<br />

im Jahr zusammentreten. Sie ist vom Vorstand vier<br />

Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

schriftlich einzuberufen. Anträge auf Änderung oder<br />

Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand<br />

spätestens zwei Wochen vor der Versammlung<br />

schriftlich einzureichen.<br />

(4) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung<br />

kann mit einer Frist von zwei Wochen unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand<br />

schriftlich einberufen werden, wenn es das<br />

Interesse des Vereins erforderlich macht oder<br />

wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies<br />

unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge auf<br />

Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind<br />

dem Vorstand spätestens eine Woche vor der<br />

Versammlung schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache<br />

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für<br />

eine <strong>Satzung</strong>sänderung ist eine Zweidrittelmehrheit<br />

der in der Mitgliederversammlung vertretenen<br />

Stimmen, für eine Auflösung des Vereins eine<br />

Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.<br />

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

sind Niederschriften anzufertigen, die von dem<br />

Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem<br />

Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen<br />

sind. Die Niederschriften sollen in der nächsten<br />

Mitgliederversammlung zur Genehmigung<br />

vorgelegt werden.<br />

(7) Die Mitgliederversammlung beschliesst<br />

ausschliesslich über<br />

1. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,<br />

2. die Wahl von nicht dem Vorstand angehörenden<br />

Kassenprüfern,<br />

3. die Entlastung des Vorstandes,<br />

4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,<br />

5. die Änderung der <strong>Satzung</strong> und die Auflösung<br />

des Vereins.<br />

6. die Aufnahme von Mitgliedern,<br />

7. den Ausschluss nach Anrufung gemäss § 3<br />

Abs. 3,<br />

8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern mit dem<br />

Recht der Teilnahme an den<br />

Mitgliederversammlungen.<br />

In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig<br />

ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen<br />

an den Vorstand beschliessen. Der Vorstand kann<br />

seinerseits in Angelegenheiten seines<br />

Zuständigkeitsbereiches die Meinung der<br />

Mitgliederversammlung einholen.<br />

§ 6 Der Vorstand<br />

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des<br />

Vereins zuständig, soweit sie nicht durch <strong>Satzung</strong><br />

einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br />

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,<br />

seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren<br />

Mitgliedern.<br />

Der Vorstand vertritt den Verein durch zwei<br />

Mitglieder gemeinschaftlich.<br />

Die Geschäftsverteilung obliegt dem Vorstand.<br />

Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein<br />

geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen.<br />

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Ist<br />

nach Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch<br />

nicht gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des<br />

alten Vorstandes bis zur Wahl eines neuen<br />

Vorstandes.<br />

(3) Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt<br />

durch den Vorsitzenden vier Wochen vor der<br />

Sitzung, schriftlich unter Angabe der<br />

Tagesordnung, aus der die<br />

Verhandlungsgegenstände hinreichend<br />

hervorgehen. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />

wenn wenigstens die Hälfte der<br />

Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei<br />

Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.<br />

Wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden<br />

sind, kann auch schriftlich abgestimmt werden. Die<br />

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.<br />

§ 7 Das Kuratorium<br />

Der Verein kann zur Beratung bei der Durchführung der<br />

in § 2 genannten Aufgaben ein Kuratorium einrichten, in<br />

das der Vorstand Vertreter der Öffentlichkeit sowie<br />

Vertreter der am Vereinszweck besonders interessierten<br />

Behörden und Organisationen beruft. Mitglieder des<br />

Kuratoriums können auf ihren Wunsch oder auf<br />

Beschluss des Vorstandes aus dem Kuratorium<br />

ausscheiden. Der Vorstand kann die Mitglieder des<br />

Kuratoriums auffordern, einzeln oder gemeinsam<br />

beratend tätig zu werden. Sitzungen des Kuratoriums<br />

werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem<br />

Stellvertreter geleitet.<br />

§ 8 Auflösung<br />

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall<br />

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des<br />

Vereins an den Verein Sekten Info Nordrhein-Westfalen<br />

e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für<br />

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu<br />

verwenden hat.<br />

Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes<br />

bestimmt, wird die Liquidation durch den letzten<br />

Vorstand durchgeführt. Die vorstehenden Vorschriften<br />

gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus<br />

einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine<br />

Rechtsfähigkeit verliert.<br />

11.09.2008

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