Gemeinde- versammlung - Gemeinde Küsnacht
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ZH<br />
<strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />
Montag, 21.Juni 2010<br />
20.00 Uhr<br />
in der Heslihalle
Für die Politische <strong>Gemeinde</strong> können die Akten ab sofort, von Montag bis<br />
Freitag von 08.00 bis 11.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr (Montag: bis<br />
18.00 Uhr), bei der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei, <strong>Gemeinde</strong>haus, 2. Stock, eingesehen<br />
werden. Ausserhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung<br />
(Telefon 044 9131133) zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr.<br />
Die Jahresrechnung wird als Zusammenfassung gedruckt. Pro Haushaltung<br />
wird ein Exemplar der Broschüre zugestellt. Weitere Exemplare sowie eine<br />
detaillierte Jahresrechnung können beim Informationsschalter, Eingangshalle<br />
<strong>Gemeinde</strong>haus, bezogen werden (Telefon 044 913 11 11;E-Mail info@<br />
kuesnacht.ch).<br />
Für die Schulgemeinde<strong>versammlung</strong> können die Akten ab sofort, am Montag<br />
von 09.00 bis 12.00 Uhr und von Dienstag bis Freitag von 09.00 bis 12.00<br />
Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr, beim Schulsekretariat, Heinrich Wettstein-<br />
Strasse 18,eingesehen werden.
<strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />
von Montag, 21. Juni 2010<br />
Traktanden<br />
A Politische <strong>Gemeinde</strong> Seite<br />
1 Abnahme der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen 2009 5<br />
2 Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> /Genehmigung des Geschäftsberichts<br />
und der Jahresrechnung 2009 /Entlastung der Organe 5<br />
3 Zustimmung zum Erlass der totalrevidierten Polizeiverordnung 11<br />
4 Projekt Zumikerstrasse /Knoten Schüracher- und Zumikerstrasse /<br />
Bau eines Verkehrskreisels /Kostenbeteiligung /Kreditbewilligung 27<br />
5 Umbau <strong>Gemeinde</strong>haus /Einrichtung eines «<strong>Gemeinde</strong>büros»<br />
(zentrale Anlaufstelle) im Erdgeschoss /Kreditbewilligung 30<br />
B Schulgemeinde<br />
1 Abnahme der Jahresrechnung 2009 34<br />
2 Abnahme der Schlussabrechnung und Bewilligung des<br />
Nachtragskredits: Schulanlage Heslibach /<br />
Erweiterung und Sanierung 34<br />
3
A Politische <strong>Gemeinde</strong><br />
1<br />
Abnahme der Jahresrechnung und<br />
der Sonderrechnungen 2009<br />
ANTRAG<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong>, die Jahresrechnung<br />
2009 inkl. Sonderrechnungen abzunehmen.<br />
Zu diesem Geschäft siehe separate Broschüre «Rechnungen».<br />
2<br />
Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> /Genehmigung des<br />
Geschäftsberichts und der Jahresrechnung 2009 /<br />
Entlastung der Organe<br />
ANTRAG<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />
1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> für<br />
das Geschäftsjahr 2009 werden genehmigt.<br />
2. Die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong><br />
wird genehmigt.<br />
5
WEISUNG<br />
A. Änderung der Rechtsform<br />
Mit der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 wurde die <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
geändert und die Umwandlung der <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Küsnacht</strong> in eine<br />
selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ermöglicht.<br />
Am 19. Januar 2009 erliess die <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> die Statuten der Netzanstalt<br />
<strong>Küsnacht</strong> und stimmte damit der Übertragung der Infrastrukturanlagen<br />
und öffentlichen Versorgungsaufgaben auf die Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> zu. Am<br />
15. Mai 2009 wurde die Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> im Handelsregister eingetragen.<br />
Der Betrieb der Netze und der Vertrieb von Energie, Wasser und Datendiensten<br />
wurden an die Betriebsgesellschaft Werke am Zürichsee AG übertragen. Die<br />
Werke am Zürichsee AG startete ihre operative Tätigkeit am 1. Juli 2009. Sie<br />
pachtet die Infrastruktur der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> und plant, baut und betreibt<br />
die Anlagen nach deren Vorgaben. Der Betrieb wurde mit rückwirkender Rechnungslegung<br />
per 1. Januar 2009 aufgenommen.<br />
B. Erfolgreiches 1. Betriebsjahr<br />
Eine sichere und zuverlässige Versorgung konnte im Jahr 2009 gewährleistet<br />
werden.<br />
Trotz gutem Geschäftsgang wird keine Dividende an die Politische <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Küsnacht</strong> ausgeschüttet. Infolge Sonderfaktoren wie die Teilauflösung der<br />
Spezialfinanzierung zur Rückvergütung der Reserven an die Kunden und die<br />
Sanierung der Pensionskasse erwirtschaftete die Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> keinen<br />
Gewinn. Im Jahr 2009 wurden unter Sonderfaktoren Fr. 4‘032‘000.– aus der<br />
Spezialfinanzierung entnommen.<br />
C. Investitionen auf hohem Niveau<br />
Insgesamt wurden rund 5,1 Millionen Franken in die Erneuerung und den Ausbau<br />
der Infrastruktur investiert.<br />
Elektrizitätsversorgung: Rund 5.2 km Kabel wurden verlegt. Die Transformatorenstation<br />
(TS) Ernst +Co. wurde von der Netzanstalt<br />
übernommen. Die Totalsanierung der TS Goldbach<br />
wurde in die Wege geleitet.<br />
Wasserversorgung: Rund 4.4 km Leitungen wurden verlegt. Die älteste<br />
ausgewechselte Leitung am Kusenweg hatte 75<br />
Jahre gedient. Das Durchschnittsalter des Transportnetzes<br />
beträgt ca. 27 Jahre.<br />
6
Gasversorgung: Auch die Gasversorgung investierte auf hohem<br />
Niveau und verlegte 2.8 km Leitungen. Das komplette<br />
Leitungsnetz wurde mit externen Spezialisten<br />
auf Leckagen abgesucht.<br />
Kommunikationsdienste: Acht neue Zellen wurden gebildet, die via leistungsfähige<br />
Glasanschlüsse die Daten über Koaxialkabel<br />
in die Haushalte weiterleiten<br />
D. Jahresrechnung 2009<br />
Bestandesrechnung per 31.12.2009<br />
Insgesamt wurden rund 5,1 Millionen Franken in die Erneuerung und den Ausbau<br />
der Infrastruktur investiert.<br />
Aktiven Fr.<br />
Finanzvermögen<br />
Flüssige Mittel 6’542’808.31<br />
Übrige Guthaben 174’938.50<br />
Total Finanzvermögen 6’717’746.81<br />
Verwaltungsvermögen<br />
Anlagen Elektrizitätsversorgung 9’023’400.00<br />
Anlagen Wasserversorgung 2’421’400.00<br />
Anlagen Gasversorgung 395’500.00<br />
Anlagen Kommunikationsdienste 1.00<br />
Beteiligungen 1) 6’407’000.00<br />
Total Verwaltungsvermögen 18’247’301.00<br />
Total Aktiven 24’965’047.81<br />
7
Passiven Fr.<br />
8<br />
Fremdkapital<br />
Kontokorrent Werke am Zürichsee AG 800’343.70<br />
Langfristige Schulden <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> 4’760’000.00<br />
Rückstellung für Sanierung Pensionskasse <strong>Küsnacht</strong> 532’000.00<br />
Rückstellung für Rückvergütungen an Kunden 2) 2’241’904.05<br />
Transitorische Passiven 7’000.00<br />
Total Fremdkapital 8’341’247.75<br />
Spezialfinanzierungen<br />
Spezialfinanzierung Elektrizitätsversorgung 6’227’065.34<br />
Spezialfinanzierung Wasserversorgung 3’063’411.95<br />
Spezialfinanzierung Gasversorgung 2’974’773.94<br />
Spezialfinanzierung Kommunikationsdienste 1’358’548.83<br />
Total Spezialfinanzierungen 13’623’800.06<br />
Eigenkapital<br />
Dotationskapital 3’000’000.00<br />
Total Eigenkapital 3’000’000.00<br />
Total Passiven 24’965’047.81<br />
Laufende Rechnung 2009<br />
Aufwand Fr.<br />
Sach- und Personalaufwand 364’916.25<br />
Sanierung Pensionskasse 3) 532’000.00<br />
Rückvergütungen an Kunden 4) 3’500’000.00<br />
Finanzaufwand 132’361.10<br />
Abschreibungen Elektrizitätsversorgung 3’077’557.25<br />
Abschreibungen Wasserversorgung 1’014’531.90<br />
Abschreibungen Gasversorgung 541’408.60<br />
Abschreibungen Kommunikationsdienste 377’917.55<br />
Entschädigungen an Gemeinwesen 270’000.00<br />
Einlagen in Spezialfinanzierungen 118’676.95<br />
Total Aufwand 9’929’369.60
Ertrag Fr.<br />
Finanzertrag 7’970.00<br />
Ertrag aus Abgabe an Gemeinwesen 223’704.40<br />
Pachtzins Elektrizitätsversorgung 1’849’000.00<br />
Pachtzins Wasserversorgung 810’000.00<br />
Pachtzins Gasversorgung 553’000.00<br />
Pachtzins Kommunikationsdienste 600’000.00<br />
Entnahmen aus Spezialfinanzierungen 5’885’695.20<br />
Total Ertrag 9’929’369.60<br />
Investitionsrechnung 2009<br />
Bruttoinvestitionen Elektrizitätsversorgung 1’993’378.75<br />
Bruttoinvestitionen Wasserversorgung 2’134’915.40<br />
Bruttoinvestitionen Gasversorgung 608’908.60<br />
Bruttoinvestitionen Kommunikationsdienste 358’118.55<br />
Netzkostenbeiträge Elektrizitätsversorgung -353’122.50<br />
Netzkostenbeiträge Wasserversorgung -454’383.50<br />
Total Nettoinvestitionen 4’287’815.30<br />
Veränderungen Spezialfinanzierungen 2009<br />
Fr.<br />
01.01.2009 Zu-/Abgang 31.12.2009<br />
Spezialfinanzierung Elektrizitätsversorgung 10’194’408.64 -3’967’343.30 6’227’065.34<br />
Spezialfinanzierung Wasserversorgung 3’866’251.55 -802’839.60 3’063’411.95<br />
Spezialfinanzierung Gasversorgung 4’090’286.24 -1’115’512.30 2’974’773.94<br />
Spezialfinanzierung Kommunikationsdienste 1’239’871.88 118’676.95 1’358’548.83<br />
Total Spezialfinanzierungen 19’390’818.31 -5’767’018.25 13’623’800.06<br />
9
Erläuterungen zur Jahresrechnung:<br />
1) Beteiligungen<br />
Werke am Zürichsee AG: Grundkapital Fr. 5Mio., Quote 49%; Zweck der<br />
Gesellschaft ist die langfristige Versorgung mit Strom, Erdgas, Wasser und<br />
Datendiensten.<br />
Erdgas Regio AG: Grundkapital Fr. 26.293 Mio., Quote 2.94%; Zweck der<br />
Gesellschaft ist die Beschaffung von Erdgas und dessen Transport, insbesondere<br />
die Versorgung ihrer Aktionäre mit Erdgas, Vertretung der Aktionärsinteressen<br />
gegenüber Dritten und Erbringung von weiteren erdgasbezogenen<br />
Dienstleistungen für ihre Aktionäre.<br />
2) Rückstellung für Rückvergütungen an Kunden<br />
In Ausführung des <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses «Teilauflösung der Spezialfinanzierungen»<br />
vom 6. Mai 2009 wurden folgende Rückstellungen für 2010 getätigt:<br />
–Elektrizitätsversorgung Fr. 1’275’340.—<br />
–Wasserversorgung Fr. 242’553.05<br />
–Gasversorgung Fr. 724’011.—<br />
3) Sanierung Pensionskasse<br />
An der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> vom 7. Dezember 2009 wurde ein Sanierungsschema<br />
für die Pensionskasse <strong>Küsnacht</strong> verabschiedet. Bezogen auf das<br />
Altersguthaben der Mitarbeitenden der ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Küsnacht</strong><br />
ergibt sich ein Betrag von Fr. 532’000.–.<br />
4) Rückvergütungen an Kunden<br />
In Ausführung des <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses «Teilauflösung der Spezialfinanzierungen»<br />
vom 6. Mai 2009 wurden im Geschäftsjahr 2009 folgende Rabatte<br />
an die Kunden gewährt:<br />
Elektrizitätsversorgung Fr. 809’660.—<br />
Wasserversorgung Fr. 157’446.95<br />
Gasversorgung Fr. 290’989.—<br />
Die restlichen Fr. 2’241’904.05 entsprechen der Rückstellung für Rückvergütungen<br />
an Kunden im Geschäftsjahr 2010.<br />
E. Bericht der Revisionsstelle vom 7. April 2010<br />
Nach der Beurteilung durch die Revisionsstelle PricewaterhouseCoopers AG<br />
(PWC) entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2009 abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr dem Handbuch über das Rechnungswesen der Zürcherischen<br />
<strong>Gemeinde</strong>n und den Statuten.<br />
Die PWC empfiehlt, der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> die Genehmigung der Jahresrechnung<br />
vorzuschlagen.<br />
10
F. Empfehlung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat, gestützt auf Art. 11 lit. e) der Statuten der Netzanstalt<br />
<strong>Küsnacht</strong>, den Geschäftsbericht und, gestützt auf den Revisionsbericht, die<br />
Jahresrechnung der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> für das Geschäftsjahr 2009 geprüft.<br />
Er empfiehlt, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sowie die Entlastung<br />
der Mitglieder des Verwaltungsrats zu genehmigen.<br />
Ausführliche Unterlagen<br />
Der ausführliche Geschäftsbericht inkl. Jahresrechnung liegt mit den Akten auf,<br />
kann im Internet unter www.werkezuerichsee.ch herunter geladen oder bei der<br />
Werke am Zürichsee AG, Tel. 043 222 32 32, bestellt werden.<br />
3<br />
Zustimmung zum Erlass<br />
der totalrevidierten Polizeiverordnung<br />
ANTRAG<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />
Dem Erlass der totalrevidierten Polizeiverordnung wird zugestimmt.<br />
WEISUNG<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
Zwischen den politischen <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Meilen sowie der<br />
<strong>Gemeinde</strong> Egg besteht eine Vereinbarung, wonach sämtliche kommunalen<br />
Polizeikorps zusammenarbeiten und alle Polizeiangehörigen<br />
auf den Territorien aller <strong>Gemeinde</strong>n handlungslegitimiert sind. Dieser<br />
gemeindeübergreifende Zusammenarbeitsvertrag hat sich bewährt und<br />
gilt kantonsweit als mustergültig. Die <strong>Gemeinde</strong>räte aller beteiligten<br />
<strong>Gemeinde</strong>n haben deshalb beschlossen, eine für den Bezirk Meilen<br />
und die <strong>Gemeinde</strong> Egg einheitliche Polizeiverordnung auszuarbeiten<br />
und der Stimmbürgerschaft zu unterbreiten.<br />
Mit der vorliegenden Verordnung werden veraltete Bestimmungen<br />
aktualisiert und den heutigen Verhältnissen angepasst, überholte<br />
11
A. Allgemeines<br />
Gründe für die Totalrevision der Polizeiverordnung<br />
Nach §74des kantonalen <strong>Gemeinde</strong>gesetzes steht dem <strong>Gemeinde</strong>rat die<br />
Besorgung der Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />
Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum<br />
gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. Er trifft alle Vorkehren für die<br />
richtige Erfüllung der ortspolizeilichen Aufgaben auf allen Verwaltungsgebieten.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die gemeindepolizeilichen Aufgaben in der Polizeiverordnung<br />
und der darauf basierenden Lärmschutzverordnung vom 20. Februar<br />
1986 geregelt. Die geltende Polizeiverordnung vermag den Anforderungen an<br />
eine zeitgemässe und praktikable <strong>Gemeinde</strong>polizeiverordnung in verschiedener<br />
Hinsicht nicht mehr zu genügen. Ein Neuerlass der Verordnung ist auch notwendig<br />
geworden, da in der Zwischenzeit verschiedene höherrangige Regelungen<br />
auf Stufe Bund und Kanton geändert haben oder neu in Kraft getreten sind.<br />
Mit dem vorliegenden Revisionsantrag werden veraltete Bestimmungen aktualisiert<br />
und den heutigen Verhältnissen angepasst, überholte Normen werden<br />
gestrichen und Lücken geschlossen. Die kommunalen Regelungen werden mit<br />
der übergeordneten Gesetzgebung und Rechtsprechung in Einklang gebracht.<br />
12<br />
Normen werden gestrichen und Lücken geschlossen. Die kommunalen<br />
Regelungen werden mit der übergeordneten Gesetzgebung und<br />
Rechtsprechung in Einklang gebracht. Es gilt der Grundsatz, im Neuerlass<br />
nur noch das festzuhalten, was nicht anderweitig bereits geregelt ist.<br />
Materiell sind nur wenige Änderungen gegenüber den heute gültigen<br />
Polizeiverordnungen zu verzeichnen. Zu erwähnen sind insbesondere<br />
die Zulassung der Video-Überwachung des öffentlichen Grundes sowie<br />
das Verbot des sogenannten «Littering» (Verunreinigung des öffentlichen<br />
Grundes durch Kleinabfälle). Mit diesen beiden Artikeln sollen die<br />
Behörden künftig über griffige Instrumente verfügen, um dem Problem<br />
des Vandalismus begegnen zu können.<br />
Die vorliegende Verordnung ersetzt die Polizeiverordnung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Küsnacht</strong> aus dem Jahre1986. Sie wirdvom <strong>Gemeinde</strong>rat auf einen<br />
durch ihn zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt, gleichzeitig mit<br />
der von ihm zu erlassenen und vom Statthalter zu genehmigenden Bussenliste.<br />
In den übrigen <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Meilen und in Egg ist die neue<br />
Polizeiverordnung bereits in Kraft.
Ein zweiter Grund für den Neuerlass der Polizeiverordnung liegt in der Organisation<br />
der <strong>Gemeinde</strong>polizeien im Bezirk Meilen: Seit dem 1. Juli 2006 gilt<br />
die Vereinbarung zwischen den politischen <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon, Zumikon,<br />
<strong>Küsnacht</strong>, Erlenbach, Herrliberg, Meilen, Uetikon am See, Männedorf, Oetwil<br />
am See, Stäfa und Hombrechtikon, wonach sämtliche kommunalen Polizeikorps<br />
des Bezirks Meilen zusammenarbeiten und alle Polizeiangehörigen auf<br />
den Territorien aller <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Meilen handlungslegitimiert sind.<br />
Seit dem 1. Januar 2008 ist das Vertragsgebiet auf die <strong>Gemeinde</strong> Egg ausgedehnt.<br />
Dieser gemeindeübergreifende Zusammenarbeitsvertrag hat sich sehr<br />
bewährt –sozum Beispiel bei der Koordination der Dienstpläne für Nacht- und<br />
Wochenendpatrouillen –und gilt kantonsweit als mustergültig. Konsequenterweise<br />
gehört zu dieser Zusammenarbeit auch eine einheitliche Regelung des<br />
Polizeiwesens. Die <strong>Gemeinde</strong>räte aller beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n haben deshalb<br />
beschlossen, für den Bezirk Meilen und die <strong>Gemeinde</strong> Egg möglichst einheitliche<br />
Polizeiverordnungen auszuarbeiten.<br />
Zuständigkeit für den Erlass der Polizeiverordnung<br />
Da die Polizeiverordnung schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte umfasst,<br />
die einer Gesetzesgrundlage der Legislative bedürfen, ist die <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />
für den Erlass der Polizeiverordnung zuständig.<br />
Erarbeitung der neuen Polizeiverordnung<br />
Eine gemeindeübergreifende Arbeitsgruppe hat sich mit der Neuformulierung<br />
der für alle zwölf <strong>Gemeinde</strong>n möglichst einheitlichen Polizeiverordnung befasst.<br />
Dabei konnte neben den verschiedenen bisher gültigen Verordnungen einerseits<br />
auf die neuere Polizeiverordnung der Stadt Winterthur und anderseits<br />
auf den Entwurf der neuen Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich<br />
abgestellt werden. Nach einer Vernehmlassungsrunde bei allen zwölf <strong>Gemeinde</strong>räten<br />
wurde der Entwurf nochmals eingehend überarbeitet und in einer Einigungskonferenz<br />
mit sämtlichen Sicherheitsvorständen, Sicherheitssekretären<br />
und Polizeichefs des Bezirks Meilen und der <strong>Gemeinde</strong> Egg bereinigt und harmonisiert.<br />
Inhaltlich entspricht die <strong>Küsnacht</strong>er Fassung der Polizeiverordnung weitestgehend<br />
dem von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Entwurf. Abweichungen<br />
bestehen in folgenden Punkten:<br />
– Bei der Regelung der Zuständigkeiten: Welches Ressort zuständig ist, beurteilt<br />
sich nach der vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegten Organisation der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
und ist daher nicht in der Verordnung festzulegen.<br />
– Hinsichtlich der Ruhezeiten: In den Polizeiverordnungen der Bezirksgemeinden<br />
bestehen unterschiedliche Regelungen. In der Mehrzahl der <strong>Gemeinde</strong>n<br />
ist ab 20.00 Uhr Ruhezeit, samstags ab 18.00 Uhr. Inden <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon,<br />
Zumikon und Oetwil ist ab 19.00 Uhr Ruhezeit, samstags ab 18.00 Uhr.<br />
13
14<br />
In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ist zurzeit ab 20.00 Uhr Ruhezeit (vgl. Lärmschutzverordnung,<br />
§4). Neu ist in <strong>Küsnacht</strong> Ruhezeit ab 19.00 Uhr, samstags<br />
ab 18.00 Uhr. Damit gilt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> dieselbe Regelung<br />
wie in den <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon und Zumikon, mit denen die <strong>Gemeinde</strong> über<br />
einen speziellen Zusammenarbeitsvertrag der kommunalen Polizeistellen<br />
verfügt. Ausserdem sieht auch die kantonale Baulärmverordnung vor, dass<br />
störender Baulärm ab 19.00 Uhr verboten ist.<br />
– Hinsichtlich der Zuständigkeit für die dauernde Aufhebung der Schliessungsstunde:<br />
In <strong>Küsnacht</strong> ist hierfür –wie bis anhin –der Ressortvorsteher<br />
zuständig und nicht der Gesamtgemeinderat.<br />
Grundsätze des Regelwerks<br />
Die Überarbeitung der kommunalen Polizeiverordnung hat sich vom Grundsatz<br />
leiten lassen, das neue Regelwerk möglichst zu entschlacken und keine Regelungen<br />
zu wiederholen, die bereits in übergeordnetem Recht erlassen sind.<br />
Zudem war es Absicht, eine Verordnung zu erstellen, die der Polizei die Möglichkeit<br />
gibt, Verfehlungen mittels des einfachen Ordnungsbussenverfahrens<br />
zu ahnden.<br />
Wesentliche Änderungen<br />
Materiell sind nur wenige Änderungen gegenüber den heute gültigen Polizeiverordnungen<br />
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind insbesondere die Zulassung<br />
der Video-Überwachung des öffentlichen Grundes sowie das Verbot des sogenannten<br />
«Littering» (Verunreinigung des öffentlichen Grundes durch Kleinabfälle).<br />
Mit diesen beiden Artikeln sollen die Behörden künftig über griffige Instrumente<br />
verfügen, um dem Problem des Vandalismus begegnen zu können.<br />
Im Bereich des Umweltschutzrechts verfügt der Bund über eine umfassende<br />
Gesetzgebungskompetenz. Der Bund hat gestützt auf diese Kompetenzbestimmung<br />
das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) samt dazugehörigen<br />
Verordnungen erlassen, in welchem geregelt wird, welche Einwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen zulässig sind.<br />
Das USG regelt den Lärm, der von Anlagen ausgeht. Anlagen sind Bauten,<br />
Verkehrswege, und andere ortsfeste Einrichtungen. Dazu gehören gemäss Art.<br />
7Abs. 7USG aber auch so genannte mobile Anlagen wie Geräte, Maschinen<br />
und Fahrzeuge. So enthält zum Beispiel Art. 4Lärmschutzverordnung eine<br />
Bestimmung, wonach bewegliche Geräte und Maschinen wie Rasenmäher<br />
usw. das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung nicht erheblich stören<br />
sollen. Gemäss der Rechtsprechung erstreckt sich heute das Lärmschutzrecht<br />
des Bundes auch auf den so genannten Alltagslärm von Anlagen wie Lärm<br />
von Restaurants und Discos, Spielsalons, Kinderspielplätzen, Kunsteisbahnen,<br />
Tennisplätzen, Glassammelstellen, Hundezwingern, quakenden Fröschen in<br />
Biotopen usw. Der Lärm menschlicher Stimmen oder tierischer Laute wird<br />
ebenfalls vom USG erfasst, soweit er im Zusammenhang mit Anlagen, z.B.
Sportstadien oder Tierstallungen, erzeugt wird. Die Kantone bzw. <strong>Gemeinde</strong>n<br />
können demzufolge nur noch insofern Gesetze bzw. Verordnungen erlassen,<br />
als der Bund von seiner Kompetenz nicht abschliessend Gebrauch gemacht<br />
hat. Kantonales und kommunales Recht hat dort eine selbständige Bedeutung,<br />
wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder –soweit zulässig –<br />
verschärft. In der Rechtsetzungskompetenz der Kantone verbleibt allgemein<br />
der Erlass von Normen, die sich nicht an die Inhaberin bzw. den Inhaber von<br />
Anlagen richten. Dazu gehören etwa auch Benützerinnen und Benützer von<br />
Anlagen, die für den Betrieb der Anlage nicht selber verantwortlich sind (z.B.<br />
Restaurantgäste). Zulässig sind daher kommunale Lärmschutzvorschriften, die<br />
z.B. öffentliche Ruhestörungen in der Nacht betreffen, nicht dagegen solche,<br />
die generell Lärm bekämpfen, der von einer Anlage ausgeht. Diese Kompetenzordnung<br />
führt dazu, dass die bisherigen kommunalen Lärmschutzvorschriften<br />
gekürzt werden können und müssen.<br />
B. Wortlaut der neuen Polizeiverordnung<br />
Sprachgebrauch<br />
In dieser Verordnung gelten sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen<br />
für beide Geschlechter, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform.<br />
Gestützt auf §74des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926<br />
erlässt die <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> folgende Polizeiverordnung:<br />
I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich<br />
1 Diese Verordnung regelt die kommunalpolizeilichen Aufgaben sowie den Vollzug<br />
des übergeordneten Polizeirechts in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong>.<br />
2 Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und<br />
Ordnung sowie den Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen<br />
und Gefahren jeder Art.<br />
3 Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />
Art. 2 Zuständigkeit<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat vollzieht die Verordnung, insoweit in dieser Verordnung der<br />
Vollzug nicht dem zuständigen Ressortvorsteher übertragen ist. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
kann Ausführungsbestimmungen erlassen.<br />
2 Die kommunalpolizeilichen Aufgaben werden unter Aufsicht der zuständigen<br />
Behörde von den von dieser bezeichneten Polizeiorganen, insbesondere dem<br />
kommunalen Polizeikorps, ausgeübt.<br />
15
Art. 3Polizeiliche Anordnungen<br />
1 Der zuständige Ressortvorsteher kann bei Bedarf polizeiliche Anordnungen<br />
verfügen.<br />
2 Polizeilichen Anordnungen und Anweisungen der polizeilichen Organe ist Fol-<br />
ge zu leisten.<br />
3 Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen der Polizeiorgane oder von<br />
Rettungsorganisationen einzumischen oder deren Tätigkeit zu stören.<br />
II. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
Art. 4Sicherheit und Ordnung<br />
1 Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die<br />
Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden.<br />
2 Insbesondere ist verboten,<br />
a) Personen oder Tiere zubelästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;<br />
b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen;<br />
c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen.<br />
Art. 5Veranstaltungen auf Privatgrund<br />
Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) können vom<br />
zuständigen Ressortvorsteher verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder<br />
hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung zu erwarten ist.<br />
Art. 6Schutzvorrichtungen<br />
1 Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen<br />
sind so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass<br />
keine Unfallgefahr besteht.<br />
2 Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen sowie das Lockern, Verändern<br />
und Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtungen wie Dolendeckeln,<br />
Schutzpfosten usw. ist verboten.<br />
Art. 7Rettungseinrichtungen<br />
1 Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet.<br />
2 Wersolche Geräte benützt hat, muss dies zwecks Prüfung der Einsatzbereitschaft<br />
unverzüglich der Polizei melden.<br />
3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.<br />
16
Art. 8Tierhaltung<br />
Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen,<br />
Tiere, Umwelt noch Sachen gefährdet oder beschädigt werden.<br />
Art. 9Füttern wild lebender Tiere<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Füttern wild lebender Tiere verbieten.<br />
III. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums<br />
Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem Eigentum<br />
1 Es ist verboten, öffentliches Eigentum zu verunreinigen, zu beschädigen oder<br />
sonst wie zu beeinträchtigen.<br />
2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten,<br />
ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.<br />
Art. 11 Benützung des öffentlichen Grundes und<br />
der übrigen öffentlichen Sachen<br />
1 Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen<br />
Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder<br />
Person unentgeltlich offen.<br />
2 Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende<br />
Benützung des öffentlichen Grundes, insbesondere zugewerblichen,<br />
baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Zwecken, ist in jedem<br />
Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Dies gilt<br />
insbesondere für:<br />
–die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen,<br />
Schaustellungen;<br />
–das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen;<br />
–das Anbieten von Waren und Dienstleistungen;<br />
–das Verteilen von kommerziellen Flugblättern, Programmen, Reklamezetteln<br />
und dergleichen;<br />
–das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen;<br />
–Aufführen von Darbietungen aller Art (zum Beispiel Strassenmusik);<br />
–Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen;<br />
–Strassensperrungen.<br />
3 Die Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme des öffentlichen<br />
Grundes erteilt der zuständige Ressortvorsteher.<br />
4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt die Benützungs- und Bewilligungsgebühren fest. Er<br />
berücksichtigt dabei insbesondere den Zweck, das Ausmass und die Dauer<br />
17
der Beanspruchung sowie den wirtschaftlichen Nutzen für die Benützenden<br />
und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen und die Umwelt.<br />
5 Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen ohne Bewilligung nicht länger<br />
als 72 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelassen werden.<br />
Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten.<br />
Art. 12 Stationieren von Schiffen<br />
1 Das Stationieren von Schiffen in den öffentlichen Hafenanlagen ist bewilli-<br />
gungspflichtig.<br />
2 Schiffe und andere Wasserfahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem<br />
Grund bzw.inöffentlichen oder konzessionierten Anlagen abgestellt sind, können<br />
auf Kosten und Gefahr des Schiffeigners bzw. der Schiffeignerin von den<br />
Behörden weggeschafft werden.<br />
Art. 13 Überwachung des öffentlichen Grundes<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die örtlich begrenzte Überwachung des öffentlichen<br />
Grundes mit Videokameras, welche die Personenidentifikation zulassen, bewilligen,<br />
wenn der Einsatz zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit<br />
geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf<br />
diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird.<br />
2 Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach spätestens<br />
100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem<br />
Strafverfahren.<br />
3 Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische<br />
und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.<br />
Art. 14 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen<br />
Unberechtigten ist es verboten, auf bzw. anöffentlichem Eigentum Anzeigen,<br />
Plakate, Transparente, Fahnen, Kleber,Inschriften usw.aufzustellen bzw.anzubringen.<br />
Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Ressortvorstehers.<br />
Für die Regelung der Nutzung von öffentlichem Grund für Plakatflächen<br />
ist der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig.<br />
Art. 15 Campieren und Nächtigen im Freien<br />
Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie das Nächtigen im<br />
Freien auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hiefür<br />
eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des zuständigen Ressortvorstehers.<br />
Art. 16 Feuern auf öffentlichem Grund<br />
Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen<br />
erlaubt.<br />
18
Art. 17 Fischen<br />
Das Fischen an Landungsanlagen der Kursschifffahrt ist zwischen dem An- und<br />
Ablegen verboten.<br />
Art. 18 Schutz des Kulturlandes<br />
Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland sowie das unberechtigte<br />
Begehen während der Vegetationszeit vom 15. März bis 15. November sind<br />
verboten.<br />
IV. Immissionsschutz<br />
Art. 19 Immissionen<br />
Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen<br />
namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase<br />
oder Lichtquellen sind verboten.<br />
Art. 20 Verunreinigung des öffentlichen Grundes (Littering)<br />
1 Wer öffentlichen Grund verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen<br />
Zustand herzustellen.<br />
2 Kleinabfälle wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel<br />
oder Kaugummi dürfen ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter<br />
weder zurückgelassen, weggeworfen noch abgelagert werden.<br />
V. Lärmschutz<br />
Art. 21 Nachtruhe<br />
1 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr.<br />
2 Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten<br />
ist während der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte<br />
nicht belästigen.<br />
3 Der zuständige Ressortvorsteher kann Ausnahmen bewilligen.<br />
4 Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten<br />
aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.<br />
Art. 22 Allgemeine Ruhezeiten<br />
1 Lärmige Arbeiten (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und Gartenarbeiten<br />
wie z.B. Rasenmähen oder Laubblasen) sowie das Entsorgen an öffentlichen<br />
19
Altstoff-Sammelstellen sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00<br />
bis 07.00 Uhr, samstags von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 18.00 Uhr sowie an<br />
Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten.<br />
2 Der zuständige Ressortvorsteher kann Ausnahmen bewilligen.<br />
Art. 23 Landwirtschaft<br />
Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während den Ruhezeiten erlaubt, sofern<br />
dies zwingend notwendig ist.<br />
Art. 24 Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />
1 Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern,<br />
Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat zu jeder Tags- und<br />
Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise<br />
gestört werden.<br />
2 Während der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr ist in Wohngebieten das<br />
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern,<br />
Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten<br />
verboten.<br />
3 Der zuständige Ressortvorsteher kann Ausnahmen bewilligen.<br />
Art. 25 Feuerwerk<br />
1 Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist nur in der Nacht vom 1. August<br />
auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet.<br />
2 Aus Sicherheitsgründen kann der zuständige Ressortvorsteher örtliche und<br />
zeitliche Einschränkungen erlassen.<br />
3 Für besondereVeranstaltungen kann er das Abbrennen von Feuerwerk bewilligen.<br />
VI. Wirtschafts- und Gewerbepolizei<br />
Art. 26 Schliessungsstunde<br />
1 Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach<br />
dem kantonalen Gesetz.<br />
2 Ausnahmen von der Schliessungsstunde bewilligt der zuständige Ressortvor-<br />
steher.<br />
Art. 27 Sammlungen und Betteln<br />
1 Geld- und Naturalgabensammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem<br />
20
Zweck, in der Öffentlichkeit sowie von Haus zu Haus, bedürfen einer Bewilligung<br />
des zuständigen Ressortvorstehers.<br />
2 Betteln ist verboten.<br />
VII.Einwohnerkontrolle und Meldepflicht<br />
Art. 28 Umzug innerhalb der <strong>Gemeinde</strong><br />
Werinnerhalb der <strong>Gemeinde</strong> seine Wohnadresse wechselt, hat dies unter Vorlage<br />
des Schriftenempfangsscheines bzw. des Ausländerausweises innerhalb<br />
von vierzehn Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.<br />
Art. 29 Niederlassung und Aufenthalt, Meldewesen,<br />
Bezüglich Meldepflicht, Meldefrist, Auskunftspflicht und Schriftenhinterlegung<br />
bei Niederlassung und Aufenthalt gelten die unter dem entsprechenden Titel<br />
aufgeführten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das <strong>Gemeinde</strong>wesen.<br />
Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann mit Ordnungsbusse<br />
bestraft werden.<br />
VIII. Ersatzvornahme und Strafbestimmungen<br />
Art. 30 Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe<br />
1 Rechtswidrige Zustände können auf Kosten und Gefahr des Fehlbaren<br />
beseitigt bzw. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem<br />
zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen.<br />
2 Anwendungen von Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe sind u<br />
abhängig voneinander zulässig.<br />
Art. 31 Strafbestimmungen<br />
Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse,<br />
die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren<br />
behandelt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat bezeichnet die<br />
einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen<br />
kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.<br />
21
IX. Schlussbestimmungen<br />
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts<br />
Die Polizeiverordnung vom 20. Februar 1986, die Verordnung über das Plakatund<br />
Reklamewesen vom 6. September 1933 sowie allfällig weitere, in Widerspruch<br />
zur vorliegenden Verordnung stehende kommunale Erlasse werden per<br />
Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.<br />
Art. 33 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt auf den vom <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.<br />
C. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />
Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich<br />
Die Verordnung enthält Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen und<br />
kantonalen Übertretungsstrafrecht sowie eigenständige kommunale Übertretungstatbestände<br />
in denjenigen Bereichen, in denen die <strong>Gemeinde</strong> zum Erlass<br />
von eigenen Strafnormen zuständig ist. Dies betrifft gemäss Art. 335 Abs. 1<br />
Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere den Bereich des so genannten Polizeistrafrechts.<br />
Gegenüber dem eidgenössischen und kantonalen Recht sind die<br />
Bestimmungen der Polizeiverordnung nachrangig.<br />
Art. 2Zuständigkeit<br />
Bei den Zuständigkeiten wird zwischen <strong>Gemeinde</strong>rat und dem zuständigen<br />
Ressort unterschieden. Auf der Stufe des Ressorts entscheidet der Ressortvorstehende<br />
als politische Instanz. Welches Ressort zuständig ist, beurteilt sich<br />
nach der vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegten Organisation.<br />
Art. 3Polizeiliche Anordnungen<br />
Eine blosse Störung fällt nicht unter den Straftatbestand der Hinderung einer<br />
Amtshandlung von Art. 286 StGB. Das kantonale oder kommunale Strafrecht<br />
kann hier daher für Ordnung sorgen. Gemäss Art. 335 StGB kann der Kanton<br />
bzw. die <strong>Gemeinde</strong> eine solche Übertretungsstrafnorm erlassen.<br />
Art. 4Sicherheit und Ordnung<br />
Abs. 1umfasst das polizeiliche Schutzgut. Abs. 2lit. abestimmt, dass es verboten<br />
ist, Personen oder Tiere zubelästigen, zu erschrecken oder zu gefährden.<br />
Ergänzend ist zu erwähnen, dass gestützt auf lit. ainVerbindung mit Art.<br />
58 ff.StGB sowie §96Strafprozessordnung Gegenstände, mit denen Personen<br />
erschreckt oder belästigt werden, von der Polizei eingezogen werden können.<br />
Lit. bdeckt den niederschwelligen Missbrauch ab, so z.B. den Autoalarm, bei<br />
dessen Auslösung niemand ausrückt. Die Bewilligungs- oder Meldepflicht einer<br />
22
solchen Alarmeinrichtung würde zu weit gehen und Abgrenzungsprobleme<br />
schaffen. Wer indessen wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen<br />
oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere<br />
Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird nach Art. 128 bis StGB<br />
(Falscher Alarm) bestraft. Das Nachahmen von Warnsignalen der Polizei, Feuerwehr<br />
oder der Sanität fällt unter Art. 99 Ziff. 5des Strassenverkehrsgesetzes<br />
(SVG).<br />
Art. 5Veranstaltungen auf Privatgrund<br />
Veranstaltungen auf Privatgrund können verboten werden, wenn mit Bestimmtheit<br />
oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Im Visier sind beispielsweise Veranstaltungen<br />
von politisch extremen Gruppierungen.<br />
Art. 8Tierhaltung<br />
Hier geht es –inErgänzung der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetzgebung<br />
–nicht um den Schutz von, sondern umden Schutz vor Tieren.<br />
Die Bestimmung befasst sich ausschliesslich mit dem Schutz der Öffentlichkeit<br />
vor Tieren und ergänzt insofern das eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetz<br />
sowie deren Verordnungen. Ferner sind in diesem Zusammenhang auch<br />
die Bestimmungen des kantonalen Hundegesetzes und der dazugehörigen Verordnung<br />
bzw. des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz zu beachten.<br />
In Art. 8Polizeiverordnung geht es denn vor allem auch um andereTiereals<br />
Hunde. Als Tierhaltende werden entsprechend der Haftungsgrundsätze jene<br />
Personen verstanden, welche die Verfügungsgewalt über das Tier innehaben.<br />
Art. 9Füttern wild lebender Tiere<br />
Verschiedene Wildtiere sind Träger von Krankheitserregern (z.B. Vogelgrippevirus).<br />
Dies trifft vor allem auf Stadttauben, Ratten und Füchse zu. Wildtiere<br />
bewegen sich nicht mehr nur in ihren angestammten Lebensräumen, sondern<br />
dringen mehr und mehr –angezogen durch Siedlungsabfälle –auch in<br />
bewohnte Gebiete vor. Damit sind Risiken auch für den Menschen verbunden.<br />
Um die Population von Wildtieren unter Kontrolle zu halten und die Tiere nicht<br />
zusätzlich in Wohngebiete zu locken, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ein generelles<br />
oder auf bestimmte Tiere oder Plätze beschränktes Fütterungsverbot erlassen.<br />
Ein generelles im Gesetz selber vorgesehenes Fütterungsverbot würde zu<br />
weit gehen, da dann zum Beispiel jede Entenfütterung von vornherein verboten<br />
wäre. Dies wäre unverhältnismässig.<br />
Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem Eigentum<br />
Gegenüber den entsprechenden Tatbeständen des StGB (namentlich Sachbeschädigung<br />
und unrechtmässige Aneignung) kommt diese Bestimmung vor<br />
allem in minder schweren Fällen zur Anwendung.<br />
23
Art. 11 Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen<br />
Sachen<br />
Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein Verhalten dann nicht mehr mit dem<br />
Gemeingebrauch vereinbar, wenn es in Bezug auf die benutzte Sache entweder<br />
nicht mehr gemeinverträglich oder nicht mehr bestimmungsgemäss ist.<br />
Absatz 2enthält eine beispielhafte Aufzählung von vorübergehenden Benützungsarten,<br />
die nicht bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich sind.<br />
Gemäss neuerer Lehre und Rechtsprechung müssen die Grundzüge der<br />
Gebührenordnung in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Absatz 4<br />
beschreibt die Kriterien für die Gebührenfestsetzung. Aufgrund dieser Bestimmung<br />
kann zum Beispiel bei politischer Zwecksetzung die Benützungsgebühr<br />
entfallen.<br />
Art. 13 Überwachung des öffentlichen Grundes<br />
Das Bundesgericht hat am 30. September 2009 den umstrittenen §32des<br />
kantonalen Polizeigesetzes, wonach eine flächendeckende Videoüberwachung<br />
möglich gewesen wäre, als rechtswidrig aufgehoben. Die vorliegende<br />
Bestimmung in der Polizeiverordnung ist verfassungskonform. Sie sieht nur<br />
eine begrenzte Überwachung vor und nur insoweit, als diese zur Wahrung der<br />
öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet und erforderlich ist. Zuständig ist<br />
in jedem Fall der <strong>Gemeinde</strong>rat. Es ist obligatorisch, mit Hinweistafeln auf die<br />
Überwachung aufmerksam zu machen. Aufzeichnungen sind nach 100 Tagen<br />
zu vernichten.<br />
Art. 14 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen<br />
Darunter fallen zum Beispiel auch fahrbare Werbeträger (Anhänger, Autos), die<br />
offensichtlich zum einzigen Zweck der Werbung auf Parkfeldernabgestellt bzw.<br />
aufgestellt werden.<br />
Art. 15 Campieren und Nächtigen im Freien<br />
Es handelt sich um eine Ergänzung der §§ 43–45 der kantonalen Verordnung<br />
über allgemeine und Wohnhygiene sowie der §§ 15–23 der dazugehörigen Ausführungsvorschriften.<br />
Unter «dergleichen» sind beispielsweise Lastwagen mit<br />
Schlafgelegenheiten zu verstehen.<br />
Nicht als Campieren, sondernals (erlaubtes) Parkieren gilt das einmalige Übernachten<br />
auf öffentlichem Grund in einem Wohngefährt, sofern dieses nicht mit<br />
zusätzlicher Infrastruktur wie Vorzelte, Gartenmöbel etc. versehen wird.<br />
Art. 16 Feuern auf öffentlichem Grund<br />
Es handelt sich um eine neue Bestimmung, die notwendig wird, weil an vielen<br />
ungeeigneten Örtlichkeiten in Parkanlagen Feuer zum Grillieren oder Bräteln<br />
entfacht und dadurch die Parkanlagen geschädigt werden.<br />
24
Art. 18 Schutz des Kulturlandes<br />
Der Schutzzweck des Kulturlands wird durch Art. 10 Polizeiverordnung nicht<br />
vollständig abgedeckt, da es Kulturland gibt, das sich im Privatbesitz befindet,<br />
aber öffentlich zugänglich ist bzw. sein muss. Der Zweck des vorliegenden<br />
Artikels ist es, das Kulturland während der Vegetationszeit zu schonen.<br />
Art. 19 Immissionen<br />
Allgemeine Immissionsschutzbestimmung als Auffangregelung, falls keine<br />
besondere Bestimmung zur Anwendung kommt.<br />
Art. 20 Verunreinigung des öffentlichen Grundes (Littering)<br />
Das unkorrekte Entsorgen von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund<br />
ist im Abfallgesetz geregelt. Hier geht es um das Verbot des Wegwerfens von<br />
Kleinabfällen wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Zigarettenstummel, Kaugummi.<br />
Damit soll dem zunehmenden Problem des Littering Einhalt geboten<br />
werden. Die Bestimmung hat wie jede Strafnorm vor allem auch präventiven<br />
Charakter.<br />
Art. 21 Nachtruhe und Art. 22 Allgemeine Ruhezeiten<br />
Diese Bestimmungen definieren die allgemeinen Ruhezeiten, unterteilt in die<br />
eigentliche Nachtruhe einerseits und die Mittags-, Abend- und Wochenendruhe<br />
andererseits.<br />
Die Vorschriften über Mittags-, Wochenend- und Nachtruhe gelten in der Regel<br />
im Sinne einer Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Umweltschutzgesetz<br />
(USG) auch für Anlagen, die dem USG unterstehen.<br />
§2Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz bestimmt, dass an öffentlichen Ruhetagen<br />
alle Tätigkeiten untersagt sind, die geeignet sind, die dem Charakter<br />
des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören. Damit dem<br />
Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden kann, sind<br />
während des besagten Zeitraums lärmige Tätigkeiten einzuschränken.<br />
Die vorliegenden Artikel decken grundsätzlich alle Lärmarten wie Haushalts-,<br />
Gartenarbeiten-, Freizeit-, Gewerbe- und Baulärm usw. ab. Betreffend den<br />
Lärm von Tierlauten ist schliesslich auch auf Art. 8Polizeiverordnung hinzuweisen,<br />
wonach Tiere sozuhalten sind, dass niemand belästigt wird.<br />
Massgebend ist nicht die subjektive, individuelle Ansicht der beeinträchtigten<br />
Person, sonderndas objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Lärm<br />
gilt mit anderen Worten nur dann als Belästigung, wenn er von jedermann, der<br />
sich in der Lage des Beeinträchtigten befände, so empfunden würde. Dabei<br />
kommt es auch auf die Umgebung an, wo der Lärm auftritt.<br />
Hinsichtlich der Ruhezeiten bestehen in den Polizeiverordnungen der Bezirksgemeinden<br />
unterschiedliche Regelungen. In der Mehrzahl der <strong>Gemeinde</strong>n ist<br />
25
ab 20.00 Uhr Ruhezeit. In den <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon, Zumikon und Oetwil ist ab<br />
19.00 Uhr Ruhezeit. Diese Regelung gilt auch für <strong>Küsnacht</strong>.<br />
Art. 25 Feuerwerk<br />
Absatz 1regelt den Lärmschutz. Es ist eine Anpassung an den Brauch, nicht<br />
nur am Nationalfeiertag, sondern auch am Silvester Feuerwerk abzubrennen.<br />
An allen anderen Terminen ist das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk nur<br />
mit behördlicher Bewilligung möglich. Dabei kann es sich um eine individuelle<br />
Verfügung für eine bestimmte Veranstaltung oder eine Allgemeinverfügung<br />
handeln. Nicht lärmendes Feuerwerk wie zum Beispiel Wunderkerzen, Bengalische<br />
Zündhölzer, Vulkane, Sonnen usw. sind von einer Bewilligungspflicht<br />
generell ausgenommen.<br />
Absatz 2regelt die Sicherheit und ergänzt damit das Eidgenössische Sprengstoffgesetz<br />
samt dazugehöriger Verordnung und die kantonale Sprengstoffverordnung,<br />
welche die Einfuhr, den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerk<br />
regeln. Gemäss §17lit. dVerordnung über den vorbeugenden Brandschutz<br />
braucht es für den Verkauf und die Lagerung eine Bewilligung der <strong>Gemeinde</strong>feuerpolizei.<br />
Das Aufbewahren von Kleinmengen ist bewilligungsfrei.<br />
Die Behörden können das Abbrennen von Feuerwerk bei besonderer Gefahrenlage,<br />
insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, verbieten.<br />
Art. 29 Meldewesen, Aufenthalt und Niederlassung<br />
Sämtliche Pflichten bei Zu-, Um- oder Wegzug sind im <strong>Gemeinde</strong>gesetz geregelt.<br />
Eine Wiederholung der Bestimmungen erübrigt sich. Hingegen ist ein Verweis<br />
notwendig, damit Pflichtverletzungen gebüsst werden können.<br />
Art. 31 Strafbestimmungen<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren<br />
und erlässt die Bussenliste. Die Bussenliste ist vom Statthalter zu genehmigen.<br />
Der Bussenhöchstansatz beträgt zurzeit 500 Franken.<br />
D Empfehlung<br />
Die neue Polizeiverordnung nimmt notwendige Anpassungen an übergeordnetes<br />
Recht vor, verzichtet auf unnötige Regelungen und soll im ganzen Bezirk<br />
einheitlich gelten. Zusammen mit der Bussenliste ist sie ein griffiges Instrument<br />
der Polizei für die Durchsetzung von Ruhe und Ordnung.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.<br />
26
4<br />
Projekt Zumikerstrasse /Knoten Schüracher- und<br />
Zumikerstrasse /Bau eines Verkehrskreisels /<br />
Kostenbeteiligung /Kreditbewilligung<br />
ANTRAG<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />
Für einen Verkehrskreisel auf der Verzweigung Zumiker- /Schüracherstrasse /<br />
Sonnenrain wird zulasten der Investitionsrechnung ein Kredit von Fr. 470’000.–<br />
inkl. MWSt (Fr.425’000.– als pauschale Kostenbeteiligung an den Bau des Verkehrskreisels<br />
und Fr.45’000.– für die Gestaltung des Kreiselzentrums) bewilligt.<br />
WEISUNG<br />
Ausgangslage<br />
Die Zumikerstrasse, Abschnitt Schiedhaldenstrasse bis Islerenweg, ist eine<br />
Kantonsstrasse. Die Baudirektion des Kantons Zürich beabsichtigt, den Strassenoberbau<br />
im Abschnitt Rebweg bis Islerenweg zu sanieren. Im Verkehrsrichtplan<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ist entlang dieser Strasse ein geplanter Radweg<br />
von regionaler Bedeutung festgesetzt. Auf Anregung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong><br />
liess der Kanton Zürich ein Gestaltungskonzept erarbeiten, um mit der Strassensanierung<br />
eine Lücke im regionalen Radwegnetz zu verkleinern.<br />
Bereits im Jahr 2002 liess der <strong>Gemeinde</strong>rat den vorgenannten Kreuzungsbereich<br />
durch das Büro Roland Müller, <strong>Küsnacht</strong>, überprüfen. Die Überprüfung<br />
ergab folgendes Resultat:<br />
«Der Verkehrsknoten in seiner jetzigen Form wurde im Jahre 1964 erstellt. Aus<br />
heutiger Sicht wirkt die Anlage reichlich überdimensioniert. Bei der damaligen<br />
Planung, hauptsächlich den Motorfahrzeugverkehr berücksichtigend, wurde<br />
von einer Verkehrsgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen. Geplant waren<br />
in der Zumikerstrasse zudem Abzweigspuren Richtung Schüracherstrasse<br />
und Sonnenrain. Auch deshalb die überbreiten Fahrbahnen. Es wird indiesem<br />
Bereich zu schnell gefahren. Zudem wirken die grossen geteerten Fahrbahnflächen<br />
ortstrennend.<br />
Infolge der grossen Wohnsiedlungen im Einzugsgebiet des Knotens ist der<br />
Fussgängerverkehr speziell in den Stosszeiten (Bushaltestelle) sehr intensiv.<br />
Zum sicheren Queren der Zumikerstrasse steht dem Fussgänger die Fussgängerunterführung<br />
oberhalb der Schüracherstrasse /Sonnenrain zur Verfügung.<br />
Tatsache ist, dass mehrheitlich anstelle der Unterführung in gefährlicher Art und<br />
Weise die Fahrbahn zum Überqueren gewählt wird.<br />
27
Die Geschwindigkeitsreduktion, ein sicherer Fussgängerverkehr und die Aufwertung<br />
des Ortsbildes sind mit einem Verkehrskreisel am besten zu erreichen.<br />
Auch der erstellte Leitungsnachweis anhand der Verkehrszahlen kommt zum<br />
gleichen Resultat.»<br />
Projektbeschrieb<br />
Verkehrskreisel:<br />
Der geplante Kreisel weist einen Aussendurchmesser von 30 mund einen<br />
Innenkreisdurchmesser von 17 mauf. Somit hat die Fahrbahn im Kreisel eine<br />
Breite von 6.5 m. Die Radien der Einfahrten in den Kreisel betragen 12 m, diejenigen<br />
der Ausfahrten 15 m. Die Fussgängerübergänge werden mit Schutzinseln<br />
in den Fahrbahnmitten gesichert.<br />
Für das Kreiselzentrum ist bei der Detailplanung eine an die unmittelbare<br />
Umgebung angepasste Gestaltung zu wählen. Die Baukommission ist hierfür<br />
die zuständige Bewilligungsinstanz.<br />
28
Neue Strassenbeleuchtung, Werkleitungsbauten und Kanalisationserneuerung:<br />
Das Bauprojekt wird mit umfangreichen Werkleitungsumlegungen und -erneuerungen<br />
koordiniert. Die Bewilligung dieser gebundenen Ausgaben ist nicht<br />
Gegenstand dieser Vorlage.<br />
Mitwirkungsverfahren /öffentliche Auflage<br />
Das Gestaltungskonzept Zumikerstrasse, Abschnitt Rebweg bis Islerenweg,<br />
mit Verkehrskreisel, Radweg und Radstreifen sowie Bushaltestellen und Trottoirüberfahrten<br />
lag im April 2008 für die Bevölkerung öffentlich auf. Die eingegangenen<br />
Einwendungen und Anregungen wurden soweit möglich berücksichtigt.<br />
Das Projekt Umgestaltung und Sanierung der Zumikerstrasse hat geringfügige<br />
Landerwerbe zur Folge. Gleichzeitig mit dem öffentlichen Planauflageverfahren<br />
wurde deshalb durch die Baudirektion des Kantons Zürich auch das Landerwerbsverfahren<br />
durchgeführt.<br />
Kredit und Folgekosten<br />
Für den Bau des gewünschten Kreisels geht die Baudirektion des Kantons<br />
Zürich in ihrem Kostenvoranschlag von Kosten von Fr. 850’000.– aus. Nach<br />
den kantonalen Bestimmungen hat sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> zu 50% an<br />
den Baukosten zu beteiligen. Dies ergibt einen Kostenbeitrag der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Küsnacht</strong> von Fr. 425’000.–. Für die Gestaltung des Kreiselzentrums sowie für<br />
Unvorhergesehenes wird mit zusätzlichen Kosten von Fr. 45’000.– gerechnet.<br />
Die für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> anfallenden Aufwendungen betragen damit<br />
insgesamt Fr. 470’000.–.<br />
Als Kapitalfolgekosten (Amortisation und Verzinsung) fallen jährlich ca.<br />
Fr. 47’000.– an.<br />
Empfehlung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.<br />
29
5<br />
Umbau <strong>Gemeinde</strong>haus /Einrichtung eines<br />
«<strong>Gemeinde</strong>büros» (Zentrale Anlaufstelle)<br />
im Erdgeschoss /Kreditbewilligung<br />
ANTRAG<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />
1. Für die Einrichtung eines «<strong>Gemeinde</strong>büros» (zentrale Anlaufstelle) im Erdgeschoss<br />
des <strong>Gemeinde</strong>hauses an der Oberen Dorfstrasse 32 wirdein Kredit von<br />
Fr. 740’000.– (inkl. MWSt) zu Lasten der Investitionsrechnung bewilligt.<br />
2. Der Kredit erhöht sich um die teuerungsbedingten Mehrkosten, die allenfalls<br />
zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlags (Preisstand 1. März 2010)<br />
und der Bauvollendung entstehen.<br />
WEISUNG<br />
Ausgangslage /Ziele<br />
Bereits seit einigen Jahren bestehen Bestrebungen, die Situation im Eingangsbereich<br />
des <strong>Gemeinde</strong>hauses einladender und den heutigen Bedürfnissen<br />
angemessener zu gestalten und gleichzeitig das Problem mit der Kälte und<br />
dem Durchzug für die Mitarbeitenden am Empfang zu lösen. Zudem ist der<br />
Plattenbelag im Eingangsbereich defekt und muss aus Sicherheitsgründen<br />
ersetzt werden. Seit mehreren Jahren sind für dieses Projekt Mittel in den Investitionsbudgets<br />
vorgesehen (Fr. 293’000.– im Jahr 2010). Auf eine Ausführung<br />
wurde bislang verzichtet, da keine wirklich überzeugende Lösung gefunden<br />
wurde.<br />
Im Herbst 2009 lancierte der <strong>Gemeinde</strong>rat das Projekt «<strong>Gemeinde</strong>büro». Ziel ist<br />
es, den die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung persönlich aufsuchenden Einwohnernschneller,<br />
einfacher und mit der notwendigen Diskretion die gewünschte Dienstleistung<br />
zur Verfügung zu stellen. Dazu soll die zentrale Anlaufstelle innerhalb der<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung ausgebaut werden, damit dort ein Grossteil der Anliegen<br />
der Bevölkerung abschliessend erfüllt werden kann.<br />
Projekt<br />
Aufgrund der aktuellen Besucherzahlen im <strong>Gemeinde</strong>haus können die Projektziele<br />
nur erreicht werden, wenn die heute im ersten Obergeschoss angesiedelte<br />
Einwohnerkontrolle ins «<strong>Gemeinde</strong>büro» integriert wird. Mehr als die Hälfte aller<br />
persönlich von den Einwohnern im<strong>Gemeinde</strong>haus erledigten Geschäfte werden<br />
durch die Mitarbeitenden der Einwohnerkontrolle abgewickelt. Nebst den<br />
30
Dienstleistungen der Einwohnerkontrolle gibt es verschiedene Aufgaben mit<br />
Kundenkontakt, welche bisher von den einzelnen Abteilungen erledigt wurden<br />
und neu im «<strong>Gemeinde</strong>büro» angeboten werden sollen. Mit der Umplatzierung<br />
der Einwohnerkontrolle kann auch die Diskretion verbessert werden. Dies ist<br />
ein dringendes Anliegen, denn heute befinden sich die Beratungsplätze der<br />
Einwohnerkontrolle in einem Bereich, in dem regelmässig Mitarbeitende und<br />
Besucher des <strong>Gemeinde</strong>hauses zirkulieren müssen und sich wartende Personen<br />
aufhalten. Diese Situation kann für Besucher und Mitarbeitende unangenehm<br />
sein.<br />
Die Räumlichkeiten des «<strong>Gemeinde</strong>büros» sollen hell, offen, einladend und<br />
grosszügig sein. Das «<strong>Gemeinde</strong>büro» wirdamWirkungsvollsten möglichst nah<br />
beim Eingang zum <strong>Gemeinde</strong>haus angeordnet. Dadurch könnten bei Bedarf im<br />
«<strong>Gemeinde</strong>büro» auch längere Öffnungszeiten angeboten werden als bei den<br />
übrigen Verwaltungsabteilungen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Firma wohnbedarf projekt ag beauftragt, eine Studie<br />
für eine räumliche Umsetzung eines «<strong>Gemeinde</strong>büros» zu erarbeiten und<br />
die entsprechenden Kosten zu schätzen. Um für den Beratungsbereich einen<br />
genügend grossen Raum zu schaffen, sieht das ausgearbeitete Projekt vor,verschiedene<br />
Bürowände im Erdgeschoss zu entfernen. Geplant sind drei Beratungsarbeitsplätze<br />
sowie zwei bis vier rückwärtige Arbeitsplätze. Blickfang für<br />
die ins <strong>Gemeinde</strong>haus eintretenden Personen bildet die Rezeption mit zwei<br />
Arbeitsplätzen. Der Eingangsbereich wirdbrandschutz- und fluchtwegkonform<br />
mit einer Glas-/Metallkonstruktion zum Beratungsbereich hin abgetrennt. Das<br />
Foyer dient als Wartebereich für Besucher im <strong>Gemeinde</strong>haus, die in den Obergeschossen<br />
Termine wahrnehmen. Der Windfang beim <strong>Gemeinde</strong>hauseingang<br />
bleibt bestehen.<br />
Kredit<br />
Gemäss der Kostenschätzung vom 24. März 2010 ist für das Projekt mit folgenden<br />
Aufwendungen zu rechnen:<br />
–Vorstudie Fr. 10’000.–<br />
–Gebäude Fr. 436’646.–<br />
–Honorare Fr. 111’534.–<br />
–Nebenkosten Fr. 9’800.–<br />
–Ausstattung Fr. 105’000.–<br />
–Reserve ca. 10% Fr. 67’020.–<br />
Total (inkl. MWSt) Fr. 740’000.–<br />
Ein Teil dieser Aufwendungen gilt als gebundene Ausgabe, da es sich um reinen<br />
Werterhalt am Gebäude handelt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat verzichtet jedoch auf eine<br />
Aufteilung des Kredits, da die Vorlage auf jeden Fall der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />
zu unterbreiten ist.<br />
31
Grundriss Erdgeschoss<br />
32
Investitionsfolgekosten<br />
Als Investitionsfolgekosten fallen Kapitalfolgekosten von 10% der Investition<br />
an. Personelle Folgekosten entstehen durch das Projekt voraussichtlich keine.<br />
Sollten für das «<strong>Gemeinde</strong>büro» stark verlängerte Öffnungszeiten festgelegt<br />
werden, dürfte dies Auswirkungen auf den Stellenplan haben. Die Investitionsfolgekosten<br />
von Fr. 74’000.– belasten die Laufende Rechnung der Politischen<br />
<strong>Gemeinde</strong>.<br />
Realisierung des Projektes<br />
Herbst 2010 Submission, baurechtlicher Entscheid<br />
Winter 2010 Ausführungsplanung<br />
Frühling 2011 Ausführung<br />
August 2011 Fertigstellung, Inbetriebnahme<br />
Ausblick Gesamtsanierung <strong>Gemeinde</strong>haus<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>haus wurde 1989 umfassend renoviert. Die Infrastruktur wurde<br />
seither nur punktuell angepasst und die Büro- und Sitzungszimmereinrichtungen<br />
sind in die Jahre gekommen. Die Liegenschaft entspricht energetisch<br />
nicht mehr den heutigen Standards, zudem bestehen auch einzelne feuerpolizeiliche<br />
Mängel. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich entschieden, das Projekt «<strong>Gemeinde</strong>büro»<br />
sofort anzugehen und die Gesamtsanierung des <strong>Gemeinde</strong>hauses mit<br />
Aufwendungen von drei bis vier Millionen Franken in den Jahren 2012–2014<br />
in seine Finanzplanung aufzunehmen. Diese Aufteilung ist möglich, da die beiden<br />
Projekte unabhängig voneinander sind. Das gestaffelte Vorgehen hat den<br />
grossen Vorteil, dass bei einer späteren Gesamtsanierung die meisten Dienstleistungen<br />
im Erdgeschoss weiterhin angeboten werden können und die Besucher<br />
kaum von den Sanierungsarbeiten in den Obergeschossen betroffen sein<br />
werden. Die Etappierung erlaubt es zudem, die dringenden Verbesserungen<br />
im Eingangsbereich und die Konzentration der Dienstleistungen sofort umzusetzen.<br />
Empfehlung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.<br />
<strong>Küsnacht</strong>, im Mai 2010<br />
Für den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Max Baumgartner Peter Wettstein<br />
<strong>Gemeinde</strong>präsident <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
33
B Schulgemeinde<br />
1<br />
Abnahme der Jahresrechnung 2009<br />
ANTRAG<br />
Die Schulpflege beantragt der Schulgemeinde<strong>versammlung</strong>, die Jahresrechnung<br />
2009 abzunehmen.<br />
2<br />
Abnahme der Schlussabrechnung und Bewilligung<br />
des Nachtragskredits:<br />
Schulanlage Heslibach /Erweiterung und Sanierung<br />
ANTRAG<br />
Die Schulpflege beantragt der Schulgemeinde<strong>versammlung</strong>, die Schlussabrechnung<br />
betreffend die Erweiterung und Sanierung der Schulanlage<br />
Heslibach abzunehmen und den Nachtragskredit in Höhe der Mehrausgaben<br />
zu bewilligen.<br />
Zu diesen Geschäften siehe separate Broschüre «Rechnungen».<br />
<strong>Küsnacht</strong>, im Mai 2010<br />
Für die Schulpflege<br />
Max Heberlein Tony Hediger<br />
Präsident Sekretär<br />
34
<strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong>,<br />
Montag, 21.Juni 2010<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ZH<br />
Stimmrechts-Ausweis<br />
für<br />
Bitte hier abtrennen und am Eingang der Heslihalle abgeben PP 8700 <strong>Küsnacht</strong>