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Gemeinde- versammlung - Gemeinde Küsnacht

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ZH<br />

<strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />

Montag, 21.Juni 2010<br />

20.00 Uhr<br />

in der Heslihalle


Für die Politische <strong>Gemeinde</strong> können die Akten ab sofort, von Montag bis<br />

Freitag von 08.00 bis 11.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr (Montag: bis<br />

18.00 Uhr), bei der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei, <strong>Gemeinde</strong>haus, 2. Stock, eingesehen<br />

werden. Ausserhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung<br />

(Telefon 044 9131133) zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr.<br />

Die Jahresrechnung wird als Zusammenfassung gedruckt. Pro Haushaltung<br />

wird ein Exemplar der Broschüre zugestellt. Weitere Exemplare sowie eine<br />

detaillierte Jahresrechnung können beim Informationsschalter, Eingangshalle<br />

<strong>Gemeinde</strong>haus, bezogen werden (Telefon 044 913 11 11;E-Mail info@<br />

kuesnacht.ch).<br />

Für die Schulgemeinde<strong>versammlung</strong> können die Akten ab sofort, am Montag<br />

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von Dienstag bis Freitag von 09.00 bis 12.00<br />

Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr, beim Schulsekretariat, Heinrich Wettstein-<br />

Strasse 18,eingesehen werden.


<strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />

von Montag, 21. Juni 2010<br />

Traktanden<br />

A Politische <strong>Gemeinde</strong> Seite<br />

1 Abnahme der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen 2009 5<br />

2 Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> /Genehmigung des Geschäftsberichts<br />

und der Jahresrechnung 2009 /Entlastung der Organe 5<br />

3 Zustimmung zum Erlass der totalrevidierten Polizeiverordnung 11<br />

4 Projekt Zumikerstrasse /Knoten Schüracher- und Zumikerstrasse /<br />

Bau eines Verkehrskreisels /Kostenbeteiligung /Kreditbewilligung 27<br />

5 Umbau <strong>Gemeinde</strong>haus /Einrichtung eines «<strong>Gemeinde</strong>büros»<br />

(zentrale Anlaufstelle) im Erdgeschoss /Kreditbewilligung 30<br />

B Schulgemeinde<br />

1 Abnahme der Jahresrechnung 2009 34<br />

2 Abnahme der Schlussabrechnung und Bewilligung des<br />

Nachtragskredits: Schulanlage Heslibach /<br />

Erweiterung und Sanierung 34<br />

3


A Politische <strong>Gemeinde</strong><br />

1<br />

Abnahme der Jahresrechnung und<br />

der Sonderrechnungen 2009<br />

ANTRAG<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong>, die Jahresrechnung<br />

2009 inkl. Sonderrechnungen abzunehmen.<br />

Zu diesem Geschäft siehe separate Broschüre «Rechnungen».<br />

2<br />

Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> /Genehmigung des<br />

Geschäftsberichts und der Jahresrechnung 2009 /<br />

Entlastung der Organe<br />

ANTRAG<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />

1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> für<br />

das Geschäftsjahr 2009 werden genehmigt.<br />

2. Die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong><br />

wird genehmigt.<br />

5


WEISUNG<br />

A. Änderung der Rechtsform<br />

Mit der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 wurde die <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

geändert und die Umwandlung der <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Küsnacht</strong> in eine<br />

selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ermöglicht.<br />

Am 19. Januar 2009 erliess die <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> die Statuten der Netzanstalt<br />

<strong>Küsnacht</strong> und stimmte damit der Übertragung der Infrastrukturanlagen<br />

und öffentlichen Versorgungsaufgaben auf die Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> zu. Am<br />

15. Mai 2009 wurde die Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> im Handelsregister eingetragen.<br />

Der Betrieb der Netze und der Vertrieb von Energie, Wasser und Datendiensten<br />

wurden an die Betriebsgesellschaft Werke am Zürichsee AG übertragen. Die<br />

Werke am Zürichsee AG startete ihre operative Tätigkeit am 1. Juli 2009. Sie<br />

pachtet die Infrastruktur der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> und plant, baut und betreibt<br />

die Anlagen nach deren Vorgaben. Der Betrieb wurde mit rückwirkender Rechnungslegung<br />

per 1. Januar 2009 aufgenommen.<br />

B. Erfolgreiches 1. Betriebsjahr<br />

Eine sichere und zuverlässige Versorgung konnte im Jahr 2009 gewährleistet<br />

werden.<br />

Trotz gutem Geschäftsgang wird keine Dividende an die Politische <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Küsnacht</strong> ausgeschüttet. Infolge Sonderfaktoren wie die Teilauflösung der<br />

Spezialfinanzierung zur Rückvergütung der Reserven an die Kunden und die<br />

Sanierung der Pensionskasse erwirtschaftete die Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> keinen<br />

Gewinn. Im Jahr 2009 wurden unter Sonderfaktoren Fr. 4‘032‘000.– aus der<br />

Spezialfinanzierung entnommen.<br />

C. Investitionen auf hohem Niveau<br />

Insgesamt wurden rund 5,1 Millionen Franken in die Erneuerung und den Ausbau<br />

der Infrastruktur investiert.<br />

Elektrizitätsversorgung: Rund 5.2 km Kabel wurden verlegt. Die Transformatorenstation<br />

(TS) Ernst +Co. wurde von der Netzanstalt<br />

übernommen. Die Totalsanierung der TS Goldbach<br />

wurde in die Wege geleitet.<br />

Wasserversorgung: Rund 4.4 km Leitungen wurden verlegt. Die älteste<br />

ausgewechselte Leitung am Kusenweg hatte 75<br />

Jahre gedient. Das Durchschnittsalter des Transportnetzes<br />

beträgt ca. 27 Jahre.<br />

6


Gasversorgung: Auch die Gasversorgung investierte auf hohem<br />

Niveau und verlegte 2.8 km Leitungen. Das komplette<br />

Leitungsnetz wurde mit externen Spezialisten<br />

auf Leckagen abgesucht.<br />

Kommunikationsdienste: Acht neue Zellen wurden gebildet, die via leistungsfähige<br />

Glasanschlüsse die Daten über Koaxialkabel<br />

in die Haushalte weiterleiten<br />

D. Jahresrechnung 2009<br />

Bestandesrechnung per 31.12.2009<br />

Insgesamt wurden rund 5,1 Millionen Franken in die Erneuerung und den Ausbau<br />

der Infrastruktur investiert.<br />

Aktiven Fr.<br />

Finanzvermögen<br />

Flüssige Mittel 6’542’808.31<br />

Übrige Guthaben 174’938.50<br />

Total Finanzvermögen 6’717’746.81<br />

Verwaltungsvermögen<br />

Anlagen Elektrizitätsversorgung 9’023’400.00<br />

Anlagen Wasserversorgung 2’421’400.00<br />

Anlagen Gasversorgung 395’500.00<br />

Anlagen Kommunikationsdienste 1.00<br />

Beteiligungen 1) 6’407’000.00<br />

Total Verwaltungsvermögen 18’247’301.00<br />

Total Aktiven 24’965’047.81<br />

7


Passiven Fr.<br />

8<br />

Fremdkapital<br />

Kontokorrent Werke am Zürichsee AG 800’343.70<br />

Langfristige Schulden <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> 4’760’000.00<br />

Rückstellung für Sanierung Pensionskasse <strong>Küsnacht</strong> 532’000.00<br />

Rückstellung für Rückvergütungen an Kunden 2) 2’241’904.05<br />

Transitorische Passiven 7’000.00<br />

Total Fremdkapital 8’341’247.75<br />

Spezialfinanzierungen<br />

Spezialfinanzierung Elektrizitätsversorgung 6’227’065.34<br />

Spezialfinanzierung Wasserversorgung 3’063’411.95<br />

Spezialfinanzierung Gasversorgung 2’974’773.94<br />

Spezialfinanzierung Kommunikationsdienste 1’358’548.83<br />

Total Spezialfinanzierungen 13’623’800.06<br />

Eigenkapital<br />

Dotationskapital 3’000’000.00<br />

Total Eigenkapital 3’000’000.00<br />

Total Passiven 24’965’047.81<br />

Laufende Rechnung 2009<br />

Aufwand Fr.<br />

Sach- und Personalaufwand 364’916.25<br />

Sanierung Pensionskasse 3) 532’000.00<br />

Rückvergütungen an Kunden 4) 3’500’000.00<br />

Finanzaufwand 132’361.10<br />

Abschreibungen Elektrizitätsversorgung 3’077’557.25<br />

Abschreibungen Wasserversorgung 1’014’531.90<br />

Abschreibungen Gasversorgung 541’408.60<br />

Abschreibungen Kommunikationsdienste 377’917.55<br />

Entschädigungen an Gemeinwesen 270’000.00<br />

Einlagen in Spezialfinanzierungen 118’676.95<br />

Total Aufwand 9’929’369.60


Ertrag Fr.<br />

Finanzertrag 7’970.00<br />

Ertrag aus Abgabe an Gemeinwesen 223’704.40<br />

Pachtzins Elektrizitätsversorgung 1’849’000.00<br />

Pachtzins Wasserversorgung 810’000.00<br />

Pachtzins Gasversorgung 553’000.00<br />

Pachtzins Kommunikationsdienste 600’000.00<br />

Entnahmen aus Spezialfinanzierungen 5’885’695.20<br />

Total Ertrag 9’929’369.60<br />

Investitionsrechnung 2009<br />

Bruttoinvestitionen Elektrizitätsversorgung 1’993’378.75<br />

Bruttoinvestitionen Wasserversorgung 2’134’915.40<br />

Bruttoinvestitionen Gasversorgung 608’908.60<br />

Bruttoinvestitionen Kommunikationsdienste 358’118.55<br />

Netzkostenbeiträge Elektrizitätsversorgung -353’122.50<br />

Netzkostenbeiträge Wasserversorgung -454’383.50<br />

Total Nettoinvestitionen 4’287’815.30<br />

Veränderungen Spezialfinanzierungen 2009<br />

Fr.<br />

01.01.2009 Zu-/Abgang 31.12.2009<br />

Spezialfinanzierung Elektrizitätsversorgung 10’194’408.64 -3’967’343.30 6’227’065.34<br />

Spezialfinanzierung Wasserversorgung 3’866’251.55 -802’839.60 3’063’411.95<br />

Spezialfinanzierung Gasversorgung 4’090’286.24 -1’115’512.30 2’974’773.94<br />

Spezialfinanzierung Kommunikationsdienste 1’239’871.88 118’676.95 1’358’548.83<br />

Total Spezialfinanzierungen 19’390’818.31 -5’767’018.25 13’623’800.06<br />

9


Erläuterungen zur Jahresrechnung:<br />

1) Beteiligungen<br />

Werke am Zürichsee AG: Grundkapital Fr. 5Mio., Quote 49%; Zweck der<br />

Gesellschaft ist die langfristige Versorgung mit Strom, Erdgas, Wasser und<br />

Datendiensten.<br />

Erdgas Regio AG: Grundkapital Fr. 26.293 Mio., Quote 2.94%; Zweck der<br />

Gesellschaft ist die Beschaffung von Erdgas und dessen Transport, insbesondere<br />

die Versorgung ihrer Aktionäre mit Erdgas, Vertretung der Aktionärsinteressen<br />

gegenüber Dritten und Erbringung von weiteren erdgasbezogenen<br />

Dienstleistungen für ihre Aktionäre.<br />

2) Rückstellung für Rückvergütungen an Kunden<br />

In Ausführung des <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses «Teilauflösung der Spezialfinanzierungen»<br />

vom 6. Mai 2009 wurden folgende Rückstellungen für 2010 getätigt:<br />

–Elektrizitätsversorgung Fr. 1’275’340.—<br />

–Wasserversorgung Fr. 242’553.05<br />

–Gasversorgung Fr. 724’011.—<br />

3) Sanierung Pensionskasse<br />

An der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> vom 7. Dezember 2009 wurde ein Sanierungsschema<br />

für die Pensionskasse <strong>Küsnacht</strong> verabschiedet. Bezogen auf das<br />

Altersguthaben der Mitarbeitenden der ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Küsnacht</strong><br />

ergibt sich ein Betrag von Fr. 532’000.–.<br />

4) Rückvergütungen an Kunden<br />

In Ausführung des <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses «Teilauflösung der Spezialfinanzierungen»<br />

vom 6. Mai 2009 wurden im Geschäftsjahr 2009 folgende Rabatte<br />

an die Kunden gewährt:<br />

Elektrizitätsversorgung Fr. 809’660.—<br />

Wasserversorgung Fr. 157’446.95<br />

Gasversorgung Fr. 290’989.—<br />

Die restlichen Fr. 2’241’904.05 entsprechen der Rückstellung für Rückvergütungen<br />

an Kunden im Geschäftsjahr 2010.<br />

E. Bericht der Revisionsstelle vom 7. April 2010<br />

Nach der Beurteilung durch die Revisionsstelle PricewaterhouseCoopers AG<br />

(PWC) entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2009 abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr dem Handbuch über das Rechnungswesen der Zürcherischen<br />

<strong>Gemeinde</strong>n und den Statuten.<br />

Die PWC empfiehlt, der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> die Genehmigung der Jahresrechnung<br />

vorzuschlagen.<br />

10


F. Empfehlung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat, gestützt auf Art. 11 lit. e) der Statuten der Netzanstalt<br />

<strong>Küsnacht</strong>, den Geschäftsbericht und, gestützt auf den Revisionsbericht, die<br />

Jahresrechnung der Netzanstalt <strong>Küsnacht</strong> für das Geschäftsjahr 2009 geprüft.<br />

Er empfiehlt, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sowie die Entlastung<br />

der Mitglieder des Verwaltungsrats zu genehmigen.<br />

Ausführliche Unterlagen<br />

Der ausführliche Geschäftsbericht inkl. Jahresrechnung liegt mit den Akten auf,<br />

kann im Internet unter www.werkezuerichsee.ch herunter geladen oder bei der<br />

Werke am Zürichsee AG, Tel. 043 222 32 32, bestellt werden.<br />

3<br />

Zustimmung zum Erlass<br />

der totalrevidierten Polizeiverordnung<br />

ANTRAG<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />

Dem Erlass der totalrevidierten Polizeiverordnung wird zugestimmt.<br />

WEISUNG<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

Zwischen den politischen <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Meilen sowie der<br />

<strong>Gemeinde</strong> Egg besteht eine Vereinbarung, wonach sämtliche kommunalen<br />

Polizeikorps zusammenarbeiten und alle Polizeiangehörigen<br />

auf den Territorien aller <strong>Gemeinde</strong>n handlungslegitimiert sind. Dieser<br />

gemeindeübergreifende Zusammenarbeitsvertrag hat sich bewährt und<br />

gilt kantonsweit als mustergültig. Die <strong>Gemeinde</strong>räte aller beteiligten<br />

<strong>Gemeinde</strong>n haben deshalb beschlossen, eine für den Bezirk Meilen<br />

und die <strong>Gemeinde</strong> Egg einheitliche Polizeiverordnung auszuarbeiten<br />

und der Stimmbürgerschaft zu unterbreiten.<br />

Mit der vorliegenden Verordnung werden veraltete Bestimmungen<br />

aktualisiert und den heutigen Verhältnissen angepasst, überholte<br />

11


A. Allgemeines<br />

Gründe für die Totalrevision der Polizeiverordnung<br />

Nach §74des kantonalen <strong>Gemeinde</strong>gesetzes steht dem <strong>Gemeinde</strong>rat die<br />

Besorgung der Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum<br />

gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. Er trifft alle Vorkehren für die<br />

richtige Erfüllung der ortspolizeilichen Aufgaben auf allen Verwaltungsgebieten.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die gemeindepolizeilichen Aufgaben in der Polizeiverordnung<br />

und der darauf basierenden Lärmschutzverordnung vom 20. Februar<br />

1986 geregelt. Die geltende Polizeiverordnung vermag den Anforderungen an<br />

eine zeitgemässe und praktikable <strong>Gemeinde</strong>polizeiverordnung in verschiedener<br />

Hinsicht nicht mehr zu genügen. Ein Neuerlass der Verordnung ist auch notwendig<br />

geworden, da in der Zwischenzeit verschiedene höherrangige Regelungen<br />

auf Stufe Bund und Kanton geändert haben oder neu in Kraft getreten sind.<br />

Mit dem vorliegenden Revisionsantrag werden veraltete Bestimmungen aktualisiert<br />

und den heutigen Verhältnissen angepasst, überholte Normen werden<br />

gestrichen und Lücken geschlossen. Die kommunalen Regelungen werden mit<br />

der übergeordneten Gesetzgebung und Rechtsprechung in Einklang gebracht.<br />

12<br />

Normen werden gestrichen und Lücken geschlossen. Die kommunalen<br />

Regelungen werden mit der übergeordneten Gesetzgebung und<br />

Rechtsprechung in Einklang gebracht. Es gilt der Grundsatz, im Neuerlass<br />

nur noch das festzuhalten, was nicht anderweitig bereits geregelt ist.<br />

Materiell sind nur wenige Änderungen gegenüber den heute gültigen<br />

Polizeiverordnungen zu verzeichnen. Zu erwähnen sind insbesondere<br />

die Zulassung der Video-Überwachung des öffentlichen Grundes sowie<br />

das Verbot des sogenannten «Littering» (Verunreinigung des öffentlichen<br />

Grundes durch Kleinabfälle). Mit diesen beiden Artikeln sollen die<br />

Behörden künftig über griffige Instrumente verfügen, um dem Problem<br />

des Vandalismus begegnen zu können.<br />

Die vorliegende Verordnung ersetzt die Polizeiverordnung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Küsnacht</strong> aus dem Jahre1986. Sie wirdvom <strong>Gemeinde</strong>rat auf einen<br />

durch ihn zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt, gleichzeitig mit<br />

der von ihm zu erlassenen und vom Statthalter zu genehmigenden Bussenliste.<br />

In den übrigen <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Meilen und in Egg ist die neue<br />

Polizeiverordnung bereits in Kraft.


Ein zweiter Grund für den Neuerlass der Polizeiverordnung liegt in der Organisation<br />

der <strong>Gemeinde</strong>polizeien im Bezirk Meilen: Seit dem 1. Juli 2006 gilt<br />

die Vereinbarung zwischen den politischen <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon, Zumikon,<br />

<strong>Küsnacht</strong>, Erlenbach, Herrliberg, Meilen, Uetikon am See, Männedorf, Oetwil<br />

am See, Stäfa und Hombrechtikon, wonach sämtliche kommunalen Polizeikorps<br />

des Bezirks Meilen zusammenarbeiten und alle Polizeiangehörigen auf<br />

den Territorien aller <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Meilen handlungslegitimiert sind.<br />

Seit dem 1. Januar 2008 ist das Vertragsgebiet auf die <strong>Gemeinde</strong> Egg ausgedehnt.<br />

Dieser gemeindeübergreifende Zusammenarbeitsvertrag hat sich sehr<br />

bewährt –sozum Beispiel bei der Koordination der Dienstpläne für Nacht- und<br />

Wochenendpatrouillen –und gilt kantonsweit als mustergültig. Konsequenterweise<br />

gehört zu dieser Zusammenarbeit auch eine einheitliche Regelung des<br />

Polizeiwesens. Die <strong>Gemeinde</strong>räte aller beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n haben deshalb<br />

beschlossen, für den Bezirk Meilen und die <strong>Gemeinde</strong> Egg möglichst einheitliche<br />

Polizeiverordnungen auszuarbeiten.<br />

Zuständigkeit für den Erlass der Polizeiverordnung<br />

Da die Polizeiverordnung schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte umfasst,<br />

die einer Gesetzesgrundlage der Legislative bedürfen, ist die <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />

für den Erlass der Polizeiverordnung zuständig.<br />

Erarbeitung der neuen Polizeiverordnung<br />

Eine gemeindeübergreifende Arbeitsgruppe hat sich mit der Neuformulierung<br />

der für alle zwölf <strong>Gemeinde</strong>n möglichst einheitlichen Polizeiverordnung befasst.<br />

Dabei konnte neben den verschiedenen bisher gültigen Verordnungen einerseits<br />

auf die neuere Polizeiverordnung der Stadt Winterthur und anderseits<br />

auf den Entwurf der neuen Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich<br />

abgestellt werden. Nach einer Vernehmlassungsrunde bei allen zwölf <strong>Gemeinde</strong>räten<br />

wurde der Entwurf nochmals eingehend überarbeitet und in einer Einigungskonferenz<br />

mit sämtlichen Sicherheitsvorständen, Sicherheitssekretären<br />

und Polizeichefs des Bezirks Meilen und der <strong>Gemeinde</strong> Egg bereinigt und harmonisiert.<br />

Inhaltlich entspricht die <strong>Küsnacht</strong>er Fassung der Polizeiverordnung weitestgehend<br />

dem von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Entwurf. Abweichungen<br />

bestehen in folgenden Punkten:<br />

– Bei der Regelung der Zuständigkeiten: Welches Ressort zuständig ist, beurteilt<br />

sich nach der vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegten Organisation der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

und ist daher nicht in der Verordnung festzulegen.<br />

– Hinsichtlich der Ruhezeiten: In den Polizeiverordnungen der Bezirksgemeinden<br />

bestehen unterschiedliche Regelungen. In der Mehrzahl der <strong>Gemeinde</strong>n<br />

ist ab 20.00 Uhr Ruhezeit, samstags ab 18.00 Uhr. Inden <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon,<br />

Zumikon und Oetwil ist ab 19.00 Uhr Ruhezeit, samstags ab 18.00 Uhr.<br />

13


14<br />

In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ist zurzeit ab 20.00 Uhr Ruhezeit (vgl. Lärmschutzverordnung,<br />

§4). Neu ist in <strong>Küsnacht</strong> Ruhezeit ab 19.00 Uhr, samstags<br />

ab 18.00 Uhr. Damit gilt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> dieselbe Regelung<br />

wie in den <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon und Zumikon, mit denen die <strong>Gemeinde</strong> über<br />

einen speziellen Zusammenarbeitsvertrag der kommunalen Polizeistellen<br />

verfügt. Ausserdem sieht auch die kantonale Baulärmverordnung vor, dass<br />

störender Baulärm ab 19.00 Uhr verboten ist.<br />

– Hinsichtlich der Zuständigkeit für die dauernde Aufhebung der Schliessungsstunde:<br />

In <strong>Küsnacht</strong> ist hierfür –wie bis anhin –der Ressortvorsteher<br />

zuständig und nicht der Gesamtgemeinderat.<br />

Grundsätze des Regelwerks<br />

Die Überarbeitung der kommunalen Polizeiverordnung hat sich vom Grundsatz<br />

leiten lassen, das neue Regelwerk möglichst zu entschlacken und keine Regelungen<br />

zu wiederholen, die bereits in übergeordnetem Recht erlassen sind.<br />

Zudem war es Absicht, eine Verordnung zu erstellen, die der Polizei die Möglichkeit<br />

gibt, Verfehlungen mittels des einfachen Ordnungsbussenverfahrens<br />

zu ahnden.<br />

Wesentliche Änderungen<br />

Materiell sind nur wenige Änderungen gegenüber den heute gültigen Polizeiverordnungen<br />

zu verzeichnen. Zu erwähnen sind insbesondere die Zulassung<br />

der Video-Überwachung des öffentlichen Grundes sowie das Verbot des sogenannten<br />

«Littering» (Verunreinigung des öffentlichen Grundes durch Kleinabfälle).<br />

Mit diesen beiden Artikeln sollen die Behörden künftig über griffige Instrumente<br />

verfügen, um dem Problem des Vandalismus begegnen zu können.<br />

Im Bereich des Umweltschutzrechts verfügt der Bund über eine umfassende<br />

Gesetzgebungskompetenz. Der Bund hat gestützt auf diese Kompetenzbestimmung<br />

das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) samt dazugehörigen<br />

Verordnungen erlassen, in welchem geregelt wird, welche Einwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen zulässig sind.<br />

Das USG regelt den Lärm, der von Anlagen ausgeht. Anlagen sind Bauten,<br />

Verkehrswege, und andere ortsfeste Einrichtungen. Dazu gehören gemäss Art.<br />

7Abs. 7USG aber auch so genannte mobile Anlagen wie Geräte, Maschinen<br />

und Fahrzeuge. So enthält zum Beispiel Art. 4Lärmschutzverordnung eine<br />

Bestimmung, wonach bewegliche Geräte und Maschinen wie Rasenmäher<br />

usw. das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung nicht erheblich stören<br />

sollen. Gemäss der Rechtsprechung erstreckt sich heute das Lärmschutzrecht<br />

des Bundes auch auf den so genannten Alltagslärm von Anlagen wie Lärm<br />

von Restaurants und Discos, Spielsalons, Kinderspielplätzen, Kunsteisbahnen,<br />

Tennisplätzen, Glassammelstellen, Hundezwingern, quakenden Fröschen in<br />

Biotopen usw. Der Lärm menschlicher Stimmen oder tierischer Laute wird<br />

ebenfalls vom USG erfasst, soweit er im Zusammenhang mit Anlagen, z.B.


Sportstadien oder Tierstallungen, erzeugt wird. Die Kantone bzw. <strong>Gemeinde</strong>n<br />

können demzufolge nur noch insofern Gesetze bzw. Verordnungen erlassen,<br />

als der Bund von seiner Kompetenz nicht abschliessend Gebrauch gemacht<br />

hat. Kantonales und kommunales Recht hat dort eine selbständige Bedeutung,<br />

wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder –soweit zulässig –<br />

verschärft. In der Rechtsetzungskompetenz der Kantone verbleibt allgemein<br />

der Erlass von Normen, die sich nicht an die Inhaberin bzw. den Inhaber von<br />

Anlagen richten. Dazu gehören etwa auch Benützerinnen und Benützer von<br />

Anlagen, die für den Betrieb der Anlage nicht selber verantwortlich sind (z.B.<br />

Restaurantgäste). Zulässig sind daher kommunale Lärmschutzvorschriften, die<br />

z.B. öffentliche Ruhestörungen in der Nacht betreffen, nicht dagegen solche,<br />

die generell Lärm bekämpfen, der von einer Anlage ausgeht. Diese Kompetenzordnung<br />

führt dazu, dass die bisherigen kommunalen Lärmschutzvorschriften<br />

gekürzt werden können und müssen.<br />

B. Wortlaut der neuen Polizeiverordnung<br />

Sprachgebrauch<br />

In dieser Verordnung gelten sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen<br />

für beide Geschlechter, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform.<br />

Gestützt auf §74des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926<br />

erlässt die <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> folgende Polizeiverordnung:<br />

I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich<br />

1 Diese Verordnung regelt die kommunalpolizeilichen Aufgaben sowie den Vollzug<br />

des übergeordneten Polizeirechts in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong>.<br />

2 Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und<br />

Ordnung sowie den Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen<br />

und Gefahren jeder Art.<br />

3 Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

Art. 2 Zuständigkeit<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat vollzieht die Verordnung, insoweit in dieser Verordnung der<br />

Vollzug nicht dem zuständigen Ressortvorsteher übertragen ist. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

kann Ausführungsbestimmungen erlassen.<br />

2 Die kommunalpolizeilichen Aufgaben werden unter Aufsicht der zuständigen<br />

Behörde von den von dieser bezeichneten Polizeiorganen, insbesondere dem<br />

kommunalen Polizeikorps, ausgeübt.<br />

15


Art. 3Polizeiliche Anordnungen<br />

1 Der zuständige Ressortvorsteher kann bei Bedarf polizeiliche Anordnungen<br />

verfügen.<br />

2 Polizeilichen Anordnungen und Anweisungen der polizeilichen Organe ist Fol-<br />

ge zu leisten.<br />

3 Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen der Polizeiorgane oder von<br />

Rettungsorganisationen einzumischen oder deren Tätigkeit zu stören.<br />

II. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

Art. 4Sicherheit und Ordnung<br />

1 Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die<br />

Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden.<br />

2 Insbesondere ist verboten,<br />

a) Personen oder Tiere zubelästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;<br />

b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen;<br />

c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen.<br />

Art. 5Veranstaltungen auf Privatgrund<br />

Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) können vom<br />

zuständigen Ressortvorsteher verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder<br />

hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung zu erwarten ist.<br />

Art. 6Schutzvorrichtungen<br />

1 Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen<br />

sind so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass<br />

keine Unfallgefahr besteht.<br />

2 Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen sowie das Lockern, Verändern<br />

und Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtungen wie Dolendeckeln,<br />

Schutzpfosten usw. ist verboten.<br />

Art. 7Rettungseinrichtungen<br />

1 Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet.<br />

2 Wersolche Geräte benützt hat, muss dies zwecks Prüfung der Einsatzbereitschaft<br />

unverzüglich der Polizei melden.<br />

3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.<br />

16


Art. 8Tierhaltung<br />

Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen,<br />

Tiere, Umwelt noch Sachen gefährdet oder beschädigt werden.<br />

Art. 9Füttern wild lebender Tiere<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Füttern wild lebender Tiere verbieten.<br />

III. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums<br />

Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem Eigentum<br />

1 Es ist verboten, öffentliches Eigentum zu verunreinigen, zu beschädigen oder<br />

sonst wie zu beeinträchtigen.<br />

2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten,<br />

ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.<br />

Art. 11 Benützung des öffentlichen Grundes und<br />

der übrigen öffentlichen Sachen<br />

1 Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen<br />

Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder<br />

Person unentgeltlich offen.<br />

2 Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende<br />

Benützung des öffentlichen Grundes, insbesondere zugewerblichen,<br />

baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Zwecken, ist in jedem<br />

Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Dies gilt<br />

insbesondere für:<br />

–die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen,<br />

Schaustellungen;<br />

–das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen;<br />

–das Anbieten von Waren und Dienstleistungen;<br />

–das Verteilen von kommerziellen Flugblättern, Programmen, Reklamezetteln<br />

und dergleichen;<br />

–das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen;<br />

–Aufführen von Darbietungen aller Art (zum Beispiel Strassenmusik);<br />

–Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen;<br />

–Strassensperrungen.<br />

3 Die Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme des öffentlichen<br />

Grundes erteilt der zuständige Ressortvorsteher.<br />

4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt die Benützungs- und Bewilligungsgebühren fest. Er<br />

berücksichtigt dabei insbesondere den Zweck, das Ausmass und die Dauer<br />

17


der Beanspruchung sowie den wirtschaftlichen Nutzen für die Benützenden<br />

und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen und die Umwelt.<br />

5 Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen ohne Bewilligung nicht länger<br />

als 72 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelassen werden.<br />

Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten.<br />

Art. 12 Stationieren von Schiffen<br />

1 Das Stationieren von Schiffen in den öffentlichen Hafenanlagen ist bewilli-<br />

gungspflichtig.<br />

2 Schiffe und andere Wasserfahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem<br />

Grund bzw.inöffentlichen oder konzessionierten Anlagen abgestellt sind, können<br />

auf Kosten und Gefahr des Schiffeigners bzw. der Schiffeignerin von den<br />

Behörden weggeschafft werden.<br />

Art. 13 Überwachung des öffentlichen Grundes<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die örtlich begrenzte Überwachung des öffentlichen<br />

Grundes mit Videokameras, welche die Personenidentifikation zulassen, bewilligen,<br />

wenn der Einsatz zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit<br />

geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf<br />

diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird.<br />

2 Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach spätestens<br />

100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem<br />

Strafverfahren.<br />

3 Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische<br />

und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.<br />

Art. 14 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen<br />

Unberechtigten ist es verboten, auf bzw. anöffentlichem Eigentum Anzeigen,<br />

Plakate, Transparente, Fahnen, Kleber,Inschriften usw.aufzustellen bzw.anzubringen.<br />

Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Ressortvorstehers.<br />

Für die Regelung der Nutzung von öffentlichem Grund für Plakatflächen<br />

ist der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig.<br />

Art. 15 Campieren und Nächtigen im Freien<br />

Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie das Nächtigen im<br />

Freien auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hiefür<br />

eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des zuständigen Ressortvorstehers.<br />

Art. 16 Feuern auf öffentlichem Grund<br />

Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen<br />

erlaubt.<br />

18


Art. 17 Fischen<br />

Das Fischen an Landungsanlagen der Kursschifffahrt ist zwischen dem An- und<br />

Ablegen verboten.<br />

Art. 18 Schutz des Kulturlandes<br />

Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland sowie das unberechtigte<br />

Begehen während der Vegetationszeit vom 15. März bis 15. November sind<br />

verboten.<br />

IV. Immissionsschutz<br />

Art. 19 Immissionen<br />

Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen<br />

namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase<br />

oder Lichtquellen sind verboten.<br />

Art. 20 Verunreinigung des öffentlichen Grundes (Littering)<br />

1 Wer öffentlichen Grund verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen<br />

Zustand herzustellen.<br />

2 Kleinabfälle wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel<br />

oder Kaugummi dürfen ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter<br />

weder zurückgelassen, weggeworfen noch abgelagert werden.<br />

V. Lärmschutz<br />

Art. 21 Nachtruhe<br />

1 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr.<br />

2 Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten<br />

ist während der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte<br />

nicht belästigen.<br />

3 Der zuständige Ressortvorsteher kann Ausnahmen bewilligen.<br />

4 Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten<br />

aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.<br />

Art. 22 Allgemeine Ruhezeiten<br />

1 Lärmige Arbeiten (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und Gartenarbeiten<br />

wie z.B. Rasenmähen oder Laubblasen) sowie das Entsorgen an öffentlichen<br />

19


Altstoff-Sammelstellen sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00<br />

bis 07.00 Uhr, samstags von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 18.00 Uhr sowie an<br />

Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten.<br />

2 Der zuständige Ressortvorsteher kann Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 23 Landwirtschaft<br />

Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während den Ruhezeiten erlaubt, sofern<br />

dies zwingend notwendig ist.<br />

Art. 24 Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />

1 Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern,<br />

Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat zu jeder Tags- und<br />

Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise<br />

gestört werden.<br />

2 Während der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr ist in Wohngebieten das<br />

Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern,<br />

Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten<br />

verboten.<br />

3 Der zuständige Ressortvorsteher kann Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 25 Feuerwerk<br />

1 Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist nur in der Nacht vom 1. August<br />

auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet.<br />

2 Aus Sicherheitsgründen kann der zuständige Ressortvorsteher örtliche und<br />

zeitliche Einschränkungen erlassen.<br />

3 Für besondereVeranstaltungen kann er das Abbrennen von Feuerwerk bewilligen.<br />

VI. Wirtschafts- und Gewerbepolizei<br />

Art. 26 Schliessungsstunde<br />

1 Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach<br />

dem kantonalen Gesetz.<br />

2 Ausnahmen von der Schliessungsstunde bewilligt der zuständige Ressortvor-<br />

steher.<br />

Art. 27 Sammlungen und Betteln<br />

1 Geld- und Naturalgabensammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem<br />

20


Zweck, in der Öffentlichkeit sowie von Haus zu Haus, bedürfen einer Bewilligung<br />

des zuständigen Ressortvorstehers.<br />

2 Betteln ist verboten.<br />

VII.Einwohnerkontrolle und Meldepflicht<br />

Art. 28 Umzug innerhalb der <strong>Gemeinde</strong><br />

Werinnerhalb der <strong>Gemeinde</strong> seine Wohnadresse wechselt, hat dies unter Vorlage<br />

des Schriftenempfangsscheines bzw. des Ausländerausweises innerhalb<br />

von vierzehn Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.<br />

Art. 29 Niederlassung und Aufenthalt, Meldewesen,<br />

Bezüglich Meldepflicht, Meldefrist, Auskunftspflicht und Schriftenhinterlegung<br />

bei Niederlassung und Aufenthalt gelten die unter dem entsprechenden Titel<br />

aufgeführten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das <strong>Gemeinde</strong>wesen.<br />

Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann mit Ordnungsbusse<br />

bestraft werden.<br />

VIII. Ersatzvornahme und Strafbestimmungen<br />

Art. 30 Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe<br />

1 Rechtswidrige Zustände können auf Kosten und Gefahr des Fehlbaren<br />

beseitigt bzw. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem<br />

zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen.<br />

2 Anwendungen von Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe sind u<br />

abhängig voneinander zulässig.<br />

Art. 31 Strafbestimmungen<br />

Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse,<br />

die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren<br />

behandelt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat bezeichnet die<br />

einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen<br />

kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.<br />

21


IX. Schlussbestimmungen<br />

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Die Polizeiverordnung vom 20. Februar 1986, die Verordnung über das Plakatund<br />

Reklamewesen vom 6. September 1933 sowie allfällig weitere, in Widerspruch<br />

zur vorliegenden Verordnung stehende kommunale Erlasse werden per<br />

Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.<br />

Art. 33 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt auf den vom <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.<br />

C. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich<br />

Die Verordnung enthält Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen und<br />

kantonalen Übertretungsstrafrecht sowie eigenständige kommunale Übertretungstatbestände<br />

in denjenigen Bereichen, in denen die <strong>Gemeinde</strong> zum Erlass<br />

von eigenen Strafnormen zuständig ist. Dies betrifft gemäss Art. 335 Abs. 1<br />

Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere den Bereich des so genannten Polizeistrafrechts.<br />

Gegenüber dem eidgenössischen und kantonalen Recht sind die<br />

Bestimmungen der Polizeiverordnung nachrangig.<br />

Art. 2Zuständigkeit<br />

Bei den Zuständigkeiten wird zwischen <strong>Gemeinde</strong>rat und dem zuständigen<br />

Ressort unterschieden. Auf der Stufe des Ressorts entscheidet der Ressortvorstehende<br />

als politische Instanz. Welches Ressort zuständig ist, beurteilt sich<br />

nach der vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegten Organisation.<br />

Art. 3Polizeiliche Anordnungen<br />

Eine blosse Störung fällt nicht unter den Straftatbestand der Hinderung einer<br />

Amtshandlung von Art. 286 StGB. Das kantonale oder kommunale Strafrecht<br />

kann hier daher für Ordnung sorgen. Gemäss Art. 335 StGB kann der Kanton<br />

bzw. die <strong>Gemeinde</strong> eine solche Übertretungsstrafnorm erlassen.<br />

Art. 4Sicherheit und Ordnung<br />

Abs. 1umfasst das polizeiliche Schutzgut. Abs. 2lit. abestimmt, dass es verboten<br />

ist, Personen oder Tiere zubelästigen, zu erschrecken oder zu gefährden.<br />

Ergänzend ist zu erwähnen, dass gestützt auf lit. ainVerbindung mit Art.<br />

58 ff.StGB sowie §96Strafprozessordnung Gegenstände, mit denen Personen<br />

erschreckt oder belästigt werden, von der Polizei eingezogen werden können.<br />

Lit. bdeckt den niederschwelligen Missbrauch ab, so z.B. den Autoalarm, bei<br />

dessen Auslösung niemand ausrückt. Die Bewilligungs- oder Meldepflicht einer<br />

22


solchen Alarmeinrichtung würde zu weit gehen und Abgrenzungsprobleme<br />

schaffen. Wer indessen wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen<br />

oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere<br />

Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird nach Art. 128 bis StGB<br />

(Falscher Alarm) bestraft. Das Nachahmen von Warnsignalen der Polizei, Feuerwehr<br />

oder der Sanität fällt unter Art. 99 Ziff. 5des Strassenverkehrsgesetzes<br />

(SVG).<br />

Art. 5Veranstaltungen auf Privatgrund<br />

Veranstaltungen auf Privatgrund können verboten werden, wenn mit Bestimmtheit<br />

oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Im Visier sind beispielsweise Veranstaltungen<br />

von politisch extremen Gruppierungen.<br />

Art. 8Tierhaltung<br />

Hier geht es –inErgänzung der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetzgebung<br />

–nicht um den Schutz von, sondern umden Schutz vor Tieren.<br />

Die Bestimmung befasst sich ausschliesslich mit dem Schutz der Öffentlichkeit<br />

vor Tieren und ergänzt insofern das eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetz<br />

sowie deren Verordnungen. Ferner sind in diesem Zusammenhang auch<br />

die Bestimmungen des kantonalen Hundegesetzes und der dazugehörigen Verordnung<br />

bzw. des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz zu beachten.<br />

In Art. 8Polizeiverordnung geht es denn vor allem auch um andereTiereals<br />

Hunde. Als Tierhaltende werden entsprechend der Haftungsgrundsätze jene<br />

Personen verstanden, welche die Verfügungsgewalt über das Tier innehaben.<br />

Art. 9Füttern wild lebender Tiere<br />

Verschiedene Wildtiere sind Träger von Krankheitserregern (z.B. Vogelgrippevirus).<br />

Dies trifft vor allem auf Stadttauben, Ratten und Füchse zu. Wildtiere<br />

bewegen sich nicht mehr nur in ihren angestammten Lebensräumen, sondern<br />

dringen mehr und mehr –angezogen durch Siedlungsabfälle –auch in<br />

bewohnte Gebiete vor. Damit sind Risiken auch für den Menschen verbunden.<br />

Um die Population von Wildtieren unter Kontrolle zu halten und die Tiere nicht<br />

zusätzlich in Wohngebiete zu locken, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ein generelles<br />

oder auf bestimmte Tiere oder Plätze beschränktes Fütterungsverbot erlassen.<br />

Ein generelles im Gesetz selber vorgesehenes Fütterungsverbot würde zu<br />

weit gehen, da dann zum Beispiel jede Entenfütterung von vornherein verboten<br />

wäre. Dies wäre unverhältnismässig.<br />

Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem Eigentum<br />

Gegenüber den entsprechenden Tatbeständen des StGB (namentlich Sachbeschädigung<br />

und unrechtmässige Aneignung) kommt diese Bestimmung vor<br />

allem in minder schweren Fällen zur Anwendung.<br />

23


Art. 11 Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen<br />

Sachen<br />

Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein Verhalten dann nicht mehr mit dem<br />

Gemeingebrauch vereinbar, wenn es in Bezug auf die benutzte Sache entweder<br />

nicht mehr gemeinverträglich oder nicht mehr bestimmungsgemäss ist.<br />

Absatz 2enthält eine beispielhafte Aufzählung von vorübergehenden Benützungsarten,<br />

die nicht bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich sind.<br />

Gemäss neuerer Lehre und Rechtsprechung müssen die Grundzüge der<br />

Gebührenordnung in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Absatz 4<br />

beschreibt die Kriterien für die Gebührenfestsetzung. Aufgrund dieser Bestimmung<br />

kann zum Beispiel bei politischer Zwecksetzung die Benützungsgebühr<br />

entfallen.<br />

Art. 13 Überwachung des öffentlichen Grundes<br />

Das Bundesgericht hat am 30. September 2009 den umstrittenen §32des<br />

kantonalen Polizeigesetzes, wonach eine flächendeckende Videoüberwachung<br />

möglich gewesen wäre, als rechtswidrig aufgehoben. Die vorliegende<br />

Bestimmung in der Polizeiverordnung ist verfassungskonform. Sie sieht nur<br />

eine begrenzte Überwachung vor und nur insoweit, als diese zur Wahrung der<br />

öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet und erforderlich ist. Zuständig ist<br />

in jedem Fall der <strong>Gemeinde</strong>rat. Es ist obligatorisch, mit Hinweistafeln auf die<br />

Überwachung aufmerksam zu machen. Aufzeichnungen sind nach 100 Tagen<br />

zu vernichten.<br />

Art. 14 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen<br />

Darunter fallen zum Beispiel auch fahrbare Werbeträger (Anhänger, Autos), die<br />

offensichtlich zum einzigen Zweck der Werbung auf Parkfeldernabgestellt bzw.<br />

aufgestellt werden.<br />

Art. 15 Campieren und Nächtigen im Freien<br />

Es handelt sich um eine Ergänzung der §§ 43–45 der kantonalen Verordnung<br />

über allgemeine und Wohnhygiene sowie der §§ 15–23 der dazugehörigen Ausführungsvorschriften.<br />

Unter «dergleichen» sind beispielsweise Lastwagen mit<br />

Schlafgelegenheiten zu verstehen.<br />

Nicht als Campieren, sondernals (erlaubtes) Parkieren gilt das einmalige Übernachten<br />

auf öffentlichem Grund in einem Wohngefährt, sofern dieses nicht mit<br />

zusätzlicher Infrastruktur wie Vorzelte, Gartenmöbel etc. versehen wird.<br />

Art. 16 Feuern auf öffentlichem Grund<br />

Es handelt sich um eine neue Bestimmung, die notwendig wird, weil an vielen<br />

ungeeigneten Örtlichkeiten in Parkanlagen Feuer zum Grillieren oder Bräteln<br />

entfacht und dadurch die Parkanlagen geschädigt werden.<br />

24


Art. 18 Schutz des Kulturlandes<br />

Der Schutzzweck des Kulturlands wird durch Art. 10 Polizeiverordnung nicht<br />

vollständig abgedeckt, da es Kulturland gibt, das sich im Privatbesitz befindet,<br />

aber öffentlich zugänglich ist bzw. sein muss. Der Zweck des vorliegenden<br />

Artikels ist es, das Kulturland während der Vegetationszeit zu schonen.<br />

Art. 19 Immissionen<br />

Allgemeine Immissionsschutzbestimmung als Auffangregelung, falls keine<br />

besondere Bestimmung zur Anwendung kommt.<br />

Art. 20 Verunreinigung des öffentlichen Grundes (Littering)<br />

Das unkorrekte Entsorgen von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund<br />

ist im Abfallgesetz geregelt. Hier geht es um das Verbot des Wegwerfens von<br />

Kleinabfällen wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Zigarettenstummel, Kaugummi.<br />

Damit soll dem zunehmenden Problem des Littering Einhalt geboten<br />

werden. Die Bestimmung hat wie jede Strafnorm vor allem auch präventiven<br />

Charakter.<br />

Art. 21 Nachtruhe und Art. 22 Allgemeine Ruhezeiten<br />

Diese Bestimmungen definieren die allgemeinen Ruhezeiten, unterteilt in die<br />

eigentliche Nachtruhe einerseits und die Mittags-, Abend- und Wochenendruhe<br />

andererseits.<br />

Die Vorschriften über Mittags-, Wochenend- und Nachtruhe gelten in der Regel<br />

im Sinne einer Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Umweltschutzgesetz<br />

(USG) auch für Anlagen, die dem USG unterstehen.<br />

§2Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz bestimmt, dass an öffentlichen Ruhetagen<br />

alle Tätigkeiten untersagt sind, die geeignet sind, die dem Charakter<br />

des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören. Damit dem<br />

Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden kann, sind<br />

während des besagten Zeitraums lärmige Tätigkeiten einzuschränken.<br />

Die vorliegenden Artikel decken grundsätzlich alle Lärmarten wie Haushalts-,<br />

Gartenarbeiten-, Freizeit-, Gewerbe- und Baulärm usw. ab. Betreffend den<br />

Lärm von Tierlauten ist schliesslich auch auf Art. 8Polizeiverordnung hinzuweisen,<br />

wonach Tiere sozuhalten sind, dass niemand belästigt wird.<br />

Massgebend ist nicht die subjektive, individuelle Ansicht der beeinträchtigten<br />

Person, sonderndas objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Lärm<br />

gilt mit anderen Worten nur dann als Belästigung, wenn er von jedermann, der<br />

sich in der Lage des Beeinträchtigten befände, so empfunden würde. Dabei<br />

kommt es auch auf die Umgebung an, wo der Lärm auftritt.<br />

Hinsichtlich der Ruhezeiten bestehen in den Polizeiverordnungen der Bezirksgemeinden<br />

unterschiedliche Regelungen. In der Mehrzahl der <strong>Gemeinde</strong>n ist<br />

25


ab 20.00 Uhr Ruhezeit. In den <strong>Gemeinde</strong>n Zollikon, Zumikon und Oetwil ist ab<br />

19.00 Uhr Ruhezeit. Diese Regelung gilt auch für <strong>Küsnacht</strong>.<br />

Art. 25 Feuerwerk<br />

Absatz 1regelt den Lärmschutz. Es ist eine Anpassung an den Brauch, nicht<br />

nur am Nationalfeiertag, sondern auch am Silvester Feuerwerk abzubrennen.<br />

An allen anderen Terminen ist das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk nur<br />

mit behördlicher Bewilligung möglich. Dabei kann es sich um eine individuelle<br />

Verfügung für eine bestimmte Veranstaltung oder eine Allgemeinverfügung<br />

handeln. Nicht lärmendes Feuerwerk wie zum Beispiel Wunderkerzen, Bengalische<br />

Zündhölzer, Vulkane, Sonnen usw. sind von einer Bewilligungspflicht<br />

generell ausgenommen.<br />

Absatz 2regelt die Sicherheit und ergänzt damit das Eidgenössische Sprengstoffgesetz<br />

samt dazugehöriger Verordnung und die kantonale Sprengstoffverordnung,<br />

welche die Einfuhr, den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerk<br />

regeln. Gemäss §17lit. dVerordnung über den vorbeugenden Brandschutz<br />

braucht es für den Verkauf und die Lagerung eine Bewilligung der <strong>Gemeinde</strong>feuerpolizei.<br />

Das Aufbewahren von Kleinmengen ist bewilligungsfrei.<br />

Die Behörden können das Abbrennen von Feuerwerk bei besonderer Gefahrenlage,<br />

insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, verbieten.<br />

Art. 29 Meldewesen, Aufenthalt und Niederlassung<br />

Sämtliche Pflichten bei Zu-, Um- oder Wegzug sind im <strong>Gemeinde</strong>gesetz geregelt.<br />

Eine Wiederholung der Bestimmungen erübrigt sich. Hingegen ist ein Verweis<br />

notwendig, damit Pflichtverletzungen gebüsst werden können.<br />

Art. 31 Strafbestimmungen<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren<br />

und erlässt die Bussenliste. Die Bussenliste ist vom Statthalter zu genehmigen.<br />

Der Bussenhöchstansatz beträgt zurzeit 500 Franken.<br />

D Empfehlung<br />

Die neue Polizeiverordnung nimmt notwendige Anpassungen an übergeordnetes<br />

Recht vor, verzichtet auf unnötige Regelungen und soll im ganzen Bezirk<br />

einheitlich gelten. Zusammen mit der Bussenliste ist sie ein griffiges Instrument<br />

der Polizei für die Durchsetzung von Ruhe und Ordnung.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.<br />

26


4<br />

Projekt Zumikerstrasse /Knoten Schüracher- und<br />

Zumikerstrasse /Bau eines Verkehrskreisels /<br />

Kostenbeteiligung /Kreditbewilligung<br />

ANTRAG<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />

Für einen Verkehrskreisel auf der Verzweigung Zumiker- /Schüracherstrasse /<br />

Sonnenrain wird zulasten der Investitionsrechnung ein Kredit von Fr. 470’000.–<br />

inkl. MWSt (Fr.425’000.– als pauschale Kostenbeteiligung an den Bau des Verkehrskreisels<br />

und Fr.45’000.– für die Gestaltung des Kreiselzentrums) bewilligt.<br />

WEISUNG<br />

Ausgangslage<br />

Die Zumikerstrasse, Abschnitt Schiedhaldenstrasse bis Islerenweg, ist eine<br />

Kantonsstrasse. Die Baudirektion des Kantons Zürich beabsichtigt, den Strassenoberbau<br />

im Abschnitt Rebweg bis Islerenweg zu sanieren. Im Verkehrsrichtplan<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ist entlang dieser Strasse ein geplanter Radweg<br />

von regionaler Bedeutung festgesetzt. Auf Anregung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong><br />

liess der Kanton Zürich ein Gestaltungskonzept erarbeiten, um mit der Strassensanierung<br />

eine Lücke im regionalen Radwegnetz zu verkleinern.<br />

Bereits im Jahr 2002 liess der <strong>Gemeinde</strong>rat den vorgenannten Kreuzungsbereich<br />

durch das Büro Roland Müller, <strong>Küsnacht</strong>, überprüfen. Die Überprüfung<br />

ergab folgendes Resultat:<br />

«Der Verkehrsknoten in seiner jetzigen Form wurde im Jahre 1964 erstellt. Aus<br />

heutiger Sicht wirkt die Anlage reichlich überdimensioniert. Bei der damaligen<br />

Planung, hauptsächlich den Motorfahrzeugverkehr berücksichtigend, wurde<br />

von einer Verkehrsgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen. Geplant waren<br />

in der Zumikerstrasse zudem Abzweigspuren Richtung Schüracherstrasse<br />

und Sonnenrain. Auch deshalb die überbreiten Fahrbahnen. Es wird indiesem<br />

Bereich zu schnell gefahren. Zudem wirken die grossen geteerten Fahrbahnflächen<br />

ortstrennend.<br />

Infolge der grossen Wohnsiedlungen im Einzugsgebiet des Knotens ist der<br />

Fussgängerverkehr speziell in den Stosszeiten (Bushaltestelle) sehr intensiv.<br />

Zum sicheren Queren der Zumikerstrasse steht dem Fussgänger die Fussgängerunterführung<br />

oberhalb der Schüracherstrasse /Sonnenrain zur Verfügung.<br />

Tatsache ist, dass mehrheitlich anstelle der Unterführung in gefährlicher Art und<br />

Weise die Fahrbahn zum Überqueren gewählt wird.<br />

27


Die Geschwindigkeitsreduktion, ein sicherer Fussgängerverkehr und die Aufwertung<br />

des Ortsbildes sind mit einem Verkehrskreisel am besten zu erreichen.<br />

Auch der erstellte Leitungsnachweis anhand der Verkehrszahlen kommt zum<br />

gleichen Resultat.»<br />

Projektbeschrieb<br />

Verkehrskreisel:<br />

Der geplante Kreisel weist einen Aussendurchmesser von 30 mund einen<br />

Innenkreisdurchmesser von 17 mauf. Somit hat die Fahrbahn im Kreisel eine<br />

Breite von 6.5 m. Die Radien der Einfahrten in den Kreisel betragen 12 m, diejenigen<br />

der Ausfahrten 15 m. Die Fussgängerübergänge werden mit Schutzinseln<br />

in den Fahrbahnmitten gesichert.<br />

Für das Kreiselzentrum ist bei der Detailplanung eine an die unmittelbare<br />

Umgebung angepasste Gestaltung zu wählen. Die Baukommission ist hierfür<br />

die zuständige Bewilligungsinstanz.<br />

28


Neue Strassenbeleuchtung, Werkleitungsbauten und Kanalisationserneuerung:<br />

Das Bauprojekt wird mit umfangreichen Werkleitungsumlegungen und -erneuerungen<br />

koordiniert. Die Bewilligung dieser gebundenen Ausgaben ist nicht<br />

Gegenstand dieser Vorlage.<br />

Mitwirkungsverfahren /öffentliche Auflage<br />

Das Gestaltungskonzept Zumikerstrasse, Abschnitt Rebweg bis Islerenweg,<br />

mit Verkehrskreisel, Radweg und Radstreifen sowie Bushaltestellen und Trottoirüberfahrten<br />

lag im April 2008 für die Bevölkerung öffentlich auf. Die eingegangenen<br />

Einwendungen und Anregungen wurden soweit möglich berücksichtigt.<br />

Das Projekt Umgestaltung und Sanierung der Zumikerstrasse hat geringfügige<br />

Landerwerbe zur Folge. Gleichzeitig mit dem öffentlichen Planauflageverfahren<br />

wurde deshalb durch die Baudirektion des Kantons Zürich auch das Landerwerbsverfahren<br />

durchgeführt.<br />

Kredit und Folgekosten<br />

Für den Bau des gewünschten Kreisels geht die Baudirektion des Kantons<br />

Zürich in ihrem Kostenvoranschlag von Kosten von Fr. 850’000.– aus. Nach<br />

den kantonalen Bestimmungen hat sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> zu 50% an<br />

den Baukosten zu beteiligen. Dies ergibt einen Kostenbeitrag der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Küsnacht</strong> von Fr. 425’000.–. Für die Gestaltung des Kreiselzentrums sowie für<br />

Unvorhergesehenes wird mit zusätzlichen Kosten von Fr. 45’000.– gerechnet.<br />

Die für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> anfallenden Aufwendungen betragen damit<br />

insgesamt Fr. 470’000.–.<br />

Als Kapitalfolgekosten (Amortisation und Verzinsung) fallen jährlich ca.<br />

Fr. 47’000.– an.<br />

Empfehlung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.<br />

29


5<br />

Umbau <strong>Gemeinde</strong>haus /Einrichtung eines<br />

«<strong>Gemeinde</strong>büros» (Zentrale Anlaufstelle)<br />

im Erdgeschoss /Kreditbewilligung<br />

ANTRAG<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong> zu beschliessen:<br />

1. Für die Einrichtung eines «<strong>Gemeinde</strong>büros» (zentrale Anlaufstelle) im Erdgeschoss<br />

des <strong>Gemeinde</strong>hauses an der Oberen Dorfstrasse 32 wirdein Kredit von<br />

Fr. 740’000.– (inkl. MWSt) zu Lasten der Investitionsrechnung bewilligt.<br />

2. Der Kredit erhöht sich um die teuerungsbedingten Mehrkosten, die allenfalls<br />

zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlags (Preisstand 1. März 2010)<br />

und der Bauvollendung entstehen.<br />

WEISUNG<br />

Ausgangslage /Ziele<br />

Bereits seit einigen Jahren bestehen Bestrebungen, die Situation im Eingangsbereich<br />

des <strong>Gemeinde</strong>hauses einladender und den heutigen Bedürfnissen<br />

angemessener zu gestalten und gleichzeitig das Problem mit der Kälte und<br />

dem Durchzug für die Mitarbeitenden am Empfang zu lösen. Zudem ist der<br />

Plattenbelag im Eingangsbereich defekt und muss aus Sicherheitsgründen<br />

ersetzt werden. Seit mehreren Jahren sind für dieses Projekt Mittel in den Investitionsbudgets<br />

vorgesehen (Fr. 293’000.– im Jahr 2010). Auf eine Ausführung<br />

wurde bislang verzichtet, da keine wirklich überzeugende Lösung gefunden<br />

wurde.<br />

Im Herbst 2009 lancierte der <strong>Gemeinde</strong>rat das Projekt «<strong>Gemeinde</strong>büro». Ziel ist<br />

es, den die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung persönlich aufsuchenden Einwohnernschneller,<br />

einfacher und mit der notwendigen Diskretion die gewünschte Dienstleistung<br />

zur Verfügung zu stellen. Dazu soll die zentrale Anlaufstelle innerhalb der<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung ausgebaut werden, damit dort ein Grossteil der Anliegen<br />

der Bevölkerung abschliessend erfüllt werden kann.<br />

Projekt<br />

Aufgrund der aktuellen Besucherzahlen im <strong>Gemeinde</strong>haus können die Projektziele<br />

nur erreicht werden, wenn die heute im ersten Obergeschoss angesiedelte<br />

Einwohnerkontrolle ins «<strong>Gemeinde</strong>büro» integriert wird. Mehr als die Hälfte aller<br />

persönlich von den Einwohnern im<strong>Gemeinde</strong>haus erledigten Geschäfte werden<br />

durch die Mitarbeitenden der Einwohnerkontrolle abgewickelt. Nebst den<br />

30


Dienstleistungen der Einwohnerkontrolle gibt es verschiedene Aufgaben mit<br />

Kundenkontakt, welche bisher von den einzelnen Abteilungen erledigt wurden<br />

und neu im «<strong>Gemeinde</strong>büro» angeboten werden sollen. Mit der Umplatzierung<br />

der Einwohnerkontrolle kann auch die Diskretion verbessert werden. Dies ist<br />

ein dringendes Anliegen, denn heute befinden sich die Beratungsplätze der<br />

Einwohnerkontrolle in einem Bereich, in dem regelmässig Mitarbeitende und<br />

Besucher des <strong>Gemeinde</strong>hauses zirkulieren müssen und sich wartende Personen<br />

aufhalten. Diese Situation kann für Besucher und Mitarbeitende unangenehm<br />

sein.<br />

Die Räumlichkeiten des «<strong>Gemeinde</strong>büros» sollen hell, offen, einladend und<br />

grosszügig sein. Das «<strong>Gemeinde</strong>büro» wirdamWirkungsvollsten möglichst nah<br />

beim Eingang zum <strong>Gemeinde</strong>haus angeordnet. Dadurch könnten bei Bedarf im<br />

«<strong>Gemeinde</strong>büro» auch längere Öffnungszeiten angeboten werden als bei den<br />

übrigen Verwaltungsabteilungen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Firma wohnbedarf projekt ag beauftragt, eine Studie<br />

für eine räumliche Umsetzung eines «<strong>Gemeinde</strong>büros» zu erarbeiten und<br />

die entsprechenden Kosten zu schätzen. Um für den Beratungsbereich einen<br />

genügend grossen Raum zu schaffen, sieht das ausgearbeitete Projekt vor,verschiedene<br />

Bürowände im Erdgeschoss zu entfernen. Geplant sind drei Beratungsarbeitsplätze<br />

sowie zwei bis vier rückwärtige Arbeitsplätze. Blickfang für<br />

die ins <strong>Gemeinde</strong>haus eintretenden Personen bildet die Rezeption mit zwei<br />

Arbeitsplätzen. Der Eingangsbereich wirdbrandschutz- und fluchtwegkonform<br />

mit einer Glas-/Metallkonstruktion zum Beratungsbereich hin abgetrennt. Das<br />

Foyer dient als Wartebereich für Besucher im <strong>Gemeinde</strong>haus, die in den Obergeschossen<br />

Termine wahrnehmen. Der Windfang beim <strong>Gemeinde</strong>hauseingang<br />

bleibt bestehen.<br />

Kredit<br />

Gemäss der Kostenschätzung vom 24. März 2010 ist für das Projekt mit folgenden<br />

Aufwendungen zu rechnen:<br />

–Vorstudie Fr. 10’000.–<br />

–Gebäude Fr. 436’646.–<br />

–Honorare Fr. 111’534.–<br />

–Nebenkosten Fr. 9’800.–<br />

–Ausstattung Fr. 105’000.–<br />

–Reserve ca. 10% Fr. 67’020.–<br />

Total (inkl. MWSt) Fr. 740’000.–<br />

Ein Teil dieser Aufwendungen gilt als gebundene Ausgabe, da es sich um reinen<br />

Werterhalt am Gebäude handelt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat verzichtet jedoch auf eine<br />

Aufteilung des Kredits, da die Vorlage auf jeden Fall der <strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong><br />

zu unterbreiten ist.<br />

31


Grundriss Erdgeschoss<br />

32


Investitionsfolgekosten<br />

Als Investitionsfolgekosten fallen Kapitalfolgekosten von 10% der Investition<br />

an. Personelle Folgekosten entstehen durch das Projekt voraussichtlich keine.<br />

Sollten für das «<strong>Gemeinde</strong>büro» stark verlängerte Öffnungszeiten festgelegt<br />

werden, dürfte dies Auswirkungen auf den Stellenplan haben. Die Investitionsfolgekosten<br />

von Fr. 74’000.– belasten die Laufende Rechnung der Politischen<br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

Realisierung des Projektes<br />

Herbst 2010 Submission, baurechtlicher Entscheid<br />

Winter 2010 Ausführungsplanung<br />

Frühling 2011 Ausführung<br />

August 2011 Fertigstellung, Inbetriebnahme<br />

Ausblick Gesamtsanierung <strong>Gemeinde</strong>haus<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>haus wurde 1989 umfassend renoviert. Die Infrastruktur wurde<br />

seither nur punktuell angepasst und die Büro- und Sitzungszimmereinrichtungen<br />

sind in die Jahre gekommen. Die Liegenschaft entspricht energetisch<br />

nicht mehr den heutigen Standards, zudem bestehen auch einzelne feuerpolizeiliche<br />

Mängel. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich entschieden, das Projekt «<strong>Gemeinde</strong>büro»<br />

sofort anzugehen und die Gesamtsanierung des <strong>Gemeinde</strong>hauses mit<br />

Aufwendungen von drei bis vier Millionen Franken in den Jahren 2012–2014<br />

in seine Finanzplanung aufzunehmen. Diese Aufteilung ist möglich, da die beiden<br />

Projekte unabhängig voneinander sind. Das gestaffelte Vorgehen hat den<br />

grossen Vorteil, dass bei einer späteren Gesamtsanierung die meisten Dienstleistungen<br />

im Erdgeschoss weiterhin angeboten werden können und die Besucher<br />

kaum von den Sanierungsarbeiten in den Obergeschossen betroffen sein<br />

werden. Die Etappierung erlaubt es zudem, die dringenden Verbesserungen<br />

im Eingangsbereich und die Konzentration der Dienstleistungen sofort umzusetzen.<br />

Empfehlung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.<br />

<strong>Küsnacht</strong>, im Mai 2010<br />

Für den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Max Baumgartner Peter Wettstein<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsident <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

33


B Schulgemeinde<br />

1<br />

Abnahme der Jahresrechnung 2009<br />

ANTRAG<br />

Die Schulpflege beantragt der Schulgemeinde<strong>versammlung</strong>, die Jahresrechnung<br />

2009 abzunehmen.<br />

2<br />

Abnahme der Schlussabrechnung und Bewilligung<br />

des Nachtragskredits:<br />

Schulanlage Heslibach /Erweiterung und Sanierung<br />

ANTRAG<br />

Die Schulpflege beantragt der Schulgemeinde<strong>versammlung</strong>, die Schlussabrechnung<br />

betreffend die Erweiterung und Sanierung der Schulanlage<br />

Heslibach abzunehmen und den Nachtragskredit in Höhe der Mehrausgaben<br />

zu bewilligen.<br />

Zu diesen Geschäften siehe separate Broschüre «Rechnungen».<br />

<strong>Küsnacht</strong>, im Mai 2010<br />

Für die Schulpflege<br />

Max Heberlein Tony Hediger<br />

Präsident Sekretär<br />

34


<strong>Gemeinde</strong><strong>versammlung</strong>,<br />

Montag, 21.Juni 2010<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Küsnacht</strong> ZH<br />

Stimmrechts-Ausweis<br />

für<br />

Bitte hier abtrennen und am Eingang der Heslihalle abgeben PP 8700 <strong>Küsnacht</strong>

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