Teilnahmebedingungen für die ODDSET-TOP-Wette
Teilnahmebedingungen für die ODDSET-TOP-Wette
Teilnahmebedingungen für die ODDSET-TOP-Wette
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<strong>Teilnahmebedingungen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong><br />
Präambel<br />
– Ausgabe Januar 2010 –<br />
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:<br />
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu<br />
verhindern und <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> eine wirksame<br />
Suchtbekämpfung zu schaffen,<br />
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen<br />
Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte<br />
Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht<br />
erlaubte Glücksspiele zu verhindern,<br />
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,<br />
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,<br />
<strong>die</strong> Spieler vor betrügerischen Machenschaften<br />
geschützt und <strong>die</strong> mit Glücksspielen verbundene Folge- und<br />
Begleitkriminalität abgewehrt werden.<br />
In Ansehung <strong>die</strong>ser Ziele und um der ordnungsrechtlichen<br />
Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot<br />
sicherzustellen, wird <strong>die</strong> Sportwette <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<br />
<strong>Wette</strong> zu den nachfolgenden Bedingungen mit 14 weiteren<br />
Unternehmen, <strong>die</strong> dem Deutschen Lotto- und Totoblock<br />
angehören, im Rahmen einer gemeinsamer Gewinnermittlung<br />
und Gewinnausschüttung veranstaltet/durchgeführt.<br />
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung fi ndet mit<br />
anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen<br />
Poolung statt.<br />
Die hier aufgeführten Begriffl ichkeiten gelten gleichermaßen<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> männliche als auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> weibliche Form und werden<br />
nicht zum Nachteil eines Geschlechtes verwendet.<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1 Organisation<br />
(1) Das Land Baden-Württemberg veranstaltet in Baden-<br />
Württemberg <strong>die</strong> „<strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong>“. Mit der Durchführung<br />
ist <strong>die</strong> Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg,<br />
Nordbahnhofstraße 201, 70191 Stuttgart (im Folgenden<br />
„Gesellschaft“ genannt), beauftragt. Die Gesellschaft schließt<br />
<strong>die</strong> Spielverträge als Beauftragte des Landes Baden-Württemberg<br />
im eigenen Namen ab.<br />
(2) Die Gesellschaft unterhält zur Durchführung ihres Auftrages<br />
in Baden-Württemberg Annahmestellen und Bezirksdirektionen.<br />
§ 2 Verbindlichkeit der <strong>Teilnahmebedingungen</strong><br />
(1) Für <strong>die</strong> Teilnahme an der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> sind allein<br />
<strong>die</strong>se <strong>Teilnahmebedingungen</strong> der Gesellschaft einschließlich<br />
eventueller ergänzender Zusatz- oder Sonderbestimmungen<br />
(z.B. Leitfaden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme und System-Infos<br />
oder Auswertungen über <strong>Wette</strong>reignisse) maßgebend. Von<br />
<strong>die</strong>sen <strong>Teilnahmebedingungen</strong> abweichende Angaben auf<br />
Spielscheinen, <strong>die</strong> auf nicht mehr geltenden <strong>Teilnahmebedingungen</strong><br />
beruhen, sind ungültig.<br />
(2) Der Spielteilnehmer erkennt <strong>die</strong>se <strong>Teilnahmebedingungen</strong><br />
einschließlich eventueller ergänzender Zusatzbestimmungen<br />
mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle als<br />
verbindlich an.<br />
(3) Bei einer Spielteilnahme mit Kundenkarte gelten zusätzlich<br />
<strong>die</strong> Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kundenkarte.<br />
(4) Die <strong>Teilnahmebedingungen</strong> sind in den Annahmestellen<br />
einzusehen bzw. erhältlich.<br />
Dies gilt auch <strong>für</strong> etwaige Änderungen und Ergänzungen<br />
der <strong>Teilnahmebedingungen</strong> sowie <strong>für</strong> Zusatz- und Sonderbestimmungen.<br />
Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der<br />
Bekanntgabe vor.<br />
§ 3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der<br />
<strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong><br />
(1) Gegenstand (Spielformel) der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> ist <strong>die</strong><br />
Wahl der richtigen Voraussage (Einzelwette) des Ausganges<br />
eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses des Spielplans einer Wettrunde. <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisse sind aus dem Spielplan auszuwählende Spiele,<br />
Wettkämpfe oder sonstige Sportereignisse. Die Gewinnermittlung<br />
richtet sich nach Abschnitt IV.<br />
(2) Der von der Gesellschaft <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong><br />
festgelegte Spielplan umfasst dabei pro <strong>TOP</strong>-Ereignis bis<br />
zu 36 Voraussagemöglichkeiten mit den dazu gehörigen<br />
Quoten.<br />
(3) Der Spielplan kann bis zu 24 <strong>TOP</strong>-Ereignisse aus unterschiedlichen<br />
Sportarten enthalten. Auf einem Spielschein<br />
können nach Maßgabe der Gesellschaft mehrere, voneinander<br />
unabhängige Einzelwetten gespielt werden, <strong>die</strong> sich auch auf<br />
dasselbe <strong>TOP</strong>-Ereignis beziehen können.<br />
(4) Bei jeder Einzelwette ist neben dem ausgewählten <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignis eine der von der Gesellschaft angebotenen Voraussagemöglichkeiten<br />
sowie der Spieleinsatz zu wählen.<br />
Die Zuordnung der im jeweils aktuellen Spielplan veröffentlichten<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisse sowie der Voraussagemöglichkeiten zu<br />
dem Spielschein erfolgt durch <strong>die</strong> auf dem Spielschein aufgedruckten<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignis-Nummern und Voraussage-Nummern.<br />
(5) Im Rahmen der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> ist entweder der<br />
Gewinner eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses, sei es eines einzelnen<br />
Wettkampfes oder eines Spieles, Wettbewerbs/Turniers,<br />
oder das genaue Ergebnis bzw. der Ausgang eines <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisses vorauszusagen.<br />
Darüber hinaus können weitere Wettformen angeboten<br />
werden, deren Einzelheiten hinsichtlich der möglichen Voraussagen/Wettausgänge<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>TOP</strong>-Ereignisse sowie hinsichtlich<br />
deren Wertung in jeweils ergänzenden Bestimmungen<br />
bekannt gegeben werden.<br />
(6) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bestimmte<br />
Möglichkeiten des Ausgangs eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses zu<br />
sperren und hier<strong>für</strong> keine Quoten festzusetzen.<br />
(7) Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit eines <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisses setzt <strong>die</strong> Gesellschaft im Rahmen des Spielplans<br />
im Voraus eine Quote fest. Die Multiplikation von Spieleinsatz<br />
und Quote <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelne Voraussagemöglichkeit ergibt den<br />
von vornherein feststehenden erzielbaren Gewinnbetrag<br />
einer Einzelwette.
(8) In der Regel wöchentlich am Dienstag werden von<br />
der Gesellschaft <strong>die</strong> <strong>für</strong> den jeweils aktuellen Spielplan<br />
vorgesehenen <strong>TOP</strong>-Ereignisse veröffentlicht, wobei <strong>die</strong> dazu<br />
gehörigen Voraussagemöglichkeiten und Quoten auch später<br />
bekannt gegeben werden können. Für <strong>die</strong> Spielteilnahme<br />
gelten jeweils <strong>die</strong> im Zeitpunkt der Abgabe des Spielauftrags<br />
gültigen Quoten.<br />
(9) Für jedes <strong>TOP</strong>-Ereignis wird von der Gesellschaft ein eigener<br />
Einzahlungszeitraum, in dem <strong>die</strong> Einzelwette angenommen<br />
wird, sowie ein eigener Annahmeschluss festgelegt. Der<br />
Einzahlungszeitraum kann von der Gesellschaft (auch<br />
mehrmals) unterbrochen werden, so dass zu <strong>die</strong>sen Zeiten<br />
eine Wettannahme ausgeschlossen ist.<br />
Der Einzahlungszeitraum kann sich über einen längeren<br />
Zeitraum erstrecken, so dass das <strong>TOP</strong>-Ereignis in <strong>die</strong>sem Fall<br />
in mehreren, hintereinander folgenden Spielplänen aufgenommen<br />
wird.<br />
(10) Der Spielplan wird von der Gesellschaft bekannt<br />
gegeben und ggf. geändert, korrigiert oder aktualisiert. Eine<br />
Verpfl ichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Ausfälle<br />
von angebotenen <strong>TOP</strong>-Ereignissen sowie Änderungen<br />
des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht<br />
nicht.<br />
(11) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Gegenstand der<br />
<strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> durch Zusatz- oder Sonderauslosungen<br />
nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.<br />
§ 4 Spielgeheimnis<br />
Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis. Insbesondere darf<br />
der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher<br />
Einwilligung bekannt gegeben werden. Gesetzliche Auskunftspfl<br />
ichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.<br />
II. Spielvertrag<br />
§ 5 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme<br />
(1) Ein Spielteilnehmer kann an der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> teilnehmen,<br />
indem er mittels den von der Gesellschaft jeweils<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme zugelassenen Spielscheine ein Angebot<br />
auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt. Über <strong>die</strong><br />
Abgabe seines Angebotes erhält der Spielteilnehmer eine<br />
Spielquittung, <strong>die</strong> im Falle des Vertragsschlusses weitere<br />
Funktionen erfüllt (siehe § 10 und § 17). Die Spielquittung<br />
dokumentiert nicht den Vertragsschluss.<br />
(2) Der Spielschein <strong>die</strong>nt ausschließlich zur Eingabe der<br />
Daten.<br />
(3) Die Teilnahme an der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> wird von den<br />
zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.<br />
(4) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.<br />
(5) Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich<br />
unzulässig. Dieses Verbot wird durch eine Identifi zierung des<br />
Spielteilnehmers vor der Spielteilnahme durch <strong>die</strong> Annahmestelle<br />
und den Abgleich mit der Sperrdatei (§ 18) umgesetzt.<br />
Zusätzlich ist <strong>die</strong> Verwendung einer Kundenkarte notwendig.<br />
(6) Die <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> richtet sich ausschließlich an<br />
volljährige und nicht gesperrte Personen, das heißt, Angebote<br />
von minderjährigen und gesperrten Personen auf den<br />
Abschluss von Spielverträgen werden von der Gesellschaft<br />
nicht angenommen. Erfolgt trotzdem eine Teilnahme, kommt<br />
kein Spielvertrag zu Stande und eine Gewinnauszahlung<br />
entfällt. Dies gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fälle, in denen <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
den Spielauftrag entgegen nimmt und/oder eine Spielquittung<br />
ausstellt.<br />
(7) Alle Beteiligten, <strong>die</strong> direkt oder indirekt auf den Ausgang<br />
eines <strong>Wette</strong>reignisses Einfl uss haben, sowie von <strong>die</strong>sen<br />
Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme auf<br />
das entsprechende <strong>Wette</strong>reignis ausgeschlossen.<br />
(8) Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags,<br />
vom Ausgang des jeweiligen <strong>Wette</strong>reignisses keine Kenntnis<br />
zu haben.<br />
(9) Der Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte<br />
Personal sind von der Spielteilnahme an den dort angebotenen<br />
Glücksspielen in <strong>die</strong>ser Annahmestelle ausgeschlossen.<br />
(10) Für <strong>die</strong> Wahl des richtigen Spielscheines und <strong>für</strong> seine<br />
ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein<br />
verantwortlich.<br />
§ 6 Teilnahme mittels Spielschein<br />
(1) Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein pro Einzelwette<br />
ein von ihm ausgewähltes <strong>TOP</strong>-Ereignis sowie eine dazu<br />
ausgewählte Voraussage durch ein Kreuz in schwarzer oder<br />
blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb<br />
des jeweiligen Zahlenkästchens liegen muss. Gleiches gilt<br />
jeweils <strong>für</strong> das Kreuz zur Wahl des Spieleinsatzes.<br />
(2) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine<br />
Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch<br />
den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers<br />
mittels der technischen Einrichtungen des<br />
Annahmestellen-Terminals eine manuelle oder automatische<br />
Korrektur durch <strong>die</strong> Annahmestelle vorgenommen.<br />
(3) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot<br />
durch den Spielteilnehmer.<br />
(4) Für den Abschluss von Systemtipps kann sich der<br />
Spielteilnehmer nur einer von der Gesellschaft zugelassenen<br />
verkürzten Schreibweise be<strong>die</strong>nen, <strong>die</strong> von der Gesellschaft<br />
in dem Leitfaden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme und den System-Infos<br />
festgelegt ist. Der Leitfaden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme und <strong>die</strong><br />
System-Infos sind in den Annahmestellen einzusehen bzw.<br />
erhältlich.<br />
§ 7 Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und<br />
Höchstgrenzen<br />
(1) Der Spieleinsatz <strong>für</strong> eine Einzelwette beträgt entsprechend<br />
den Vorgaben auf dem Spielschein € 2,50, € 5,--, € 10,--, € 15,--,<br />
€ 20,--, € 30,--, € 50,-- €, 100,-- oder € 250,--.<br />
Der Gesamtspieleinsatz <strong>für</strong> einen Spielschein (Spielauftrag)<br />
errechnet sich aus der Addition der auf dem Spielschein<br />
angekreuzten Spieleinsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> gespielten Einzelwetten.<br />
(2) Die Gesellschaft kann <strong>für</strong> den Spielschein festlegen, dass<br />
nur eine bestimmte Anzahl von Einzelwetten gespielt werden<br />
kann.<br />
(3) Die maximale Quote einer Einzelwette beträgt 1.000<br />
zu 1. Der maximal erzielbare und von der Gesellschaft auszuzahlende<br />
Gewinnbetrag <strong>für</strong> eine Einzelwette beträgt<br />
€ 50.000,--.<br />
(4) Für jeden eingelesenen Spielschein erhebt <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
eine Bearbeitungsgebühr.<br />
(5) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in den Annahmestellen<br />
bekannt gegeben.<br />
(6) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und <strong>die</strong> Bearbeitungsgebühr<br />
gegen Erhalt der Spielquittung zu zahlen.
§ 8 Annahmeschluss, Änderungen und Sperren<br />
von <strong>Wette</strong>reignissen<br />
(1) Für jedes in den Spielplan aufgenommene <strong>TOP</strong>-Ereignis<br />
bestimmt <strong>die</strong> Gesellschaft den Zeitpunkt des Annahmeschlusses.<br />
Der Annahmeschluss <strong>für</strong> einen Spielauftrag richtet<br />
sich jeweils nach dem festgesetzten Annahmeschluss<br />
desjenigen vom Spielteilnehmer ausgewählten <strong>TOP</strong>-Ereignisses,<br />
das innerhalb des Spielauftrages als erstes stattfi<br />
ndet.<br />
(2) Spielscheine werden zurückgewiesen, bei denen<br />
der Annahmeschluss <strong>für</strong> ein getipptes <strong>TOP</strong>-Ereignis,<br />
der maximal von der Gesellschaft auszuzahlende Gewinnbetrag<br />
einer Einzelwette, oder<br />
der maximale Einsatz je Spielauftrag<br />
überschritten ist.<br />
Gleiches gilt, wenn<br />
eine abgegebene Einzelwette, ein einzelnes <strong>TOP</strong>-Ereignis<br />
oder eine Voraussagemöglichkeit eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses<br />
durch <strong>die</strong> Gesellschaft gesperrt wurde/n,<br />
sich eine abgegebene Einzelwette auf ein abgesagtes bzw.<br />
nicht aktuell angebotenes <strong>TOP</strong>-Ereignis bezieht,<br />
oder <strong>die</strong> Wettabgabe außerhalb des Einzahlungszeitraums<br />
erfolgt,<br />
oder der Spielschein fehlerhaft ausgefüllt ist.<br />
(3) Die Gesellschaft behält sich vor, <strong>die</strong> festgesetzten Quoten,<br />
den jeweiligen Annahmeschluss/Einzahlungszeitraum eines<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisses und/oder den Spielplan zu ändern, zu<br />
korrigieren und zu aktualisieren sowie <strong>TOP</strong>-Ereignisse, einzelne<br />
Voraussagemöglichkeiten und Kombinationen von <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignissen und/oder Voraussagemöglichkeiten innerhalb<br />
eines Spielauftrages zu sperren. Ferner können sämtliche<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisse eines veröffentlichten Spielplanes und <strong>die</strong><br />
Spielannahme in einzelnen Annahmestellen gesperrt werden.<br />
Hiervon bleiben <strong>die</strong> bereits geschlossenen Spielverträge bzw.<br />
abgegebene und nicht zurückgewiesene Spielaufträge unter<br />
Berücksichtigung der Auswertungsregeln in § 13 unberührt.<br />
§ 9 Kundenkarte<br />
Die Gesellschaft kann unterschiedliche Kundenkartenarten<br />
anbieten. Neben einer Kundenkarte mit bestimmten Serviceleistungen<br />
kann auch eine Kundenkarte ohne Serviceleistungen<br />
(Pfl ichtkarte) herausgegeben werden. Bei Teilnahme<br />
an der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> unter Verwendung einer<br />
Kundenkarte wird eine Zuordnung der in der Zentrale gespeicherten<br />
Spielauftragsdaten zu den persönlichen Daten<br />
des jeweiligen Spielteilnehmers vorgenommen.<br />
§ 10 Spielquittung<br />
(1) Nach Einlesen des Spielscheines und der Übertragung der<br />
vollständigen Daten zur Zentrale der Gesellschaft wird mit der<br />
Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von <strong>die</strong>ser<br />
eine Spielquittungsnummer vergeben.<br />
(2) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Spielquittung<br />
in der Annahmestelle.<br />
Die Spielquittung enthält als wesentliche Bestandteile<br />
- <strong>die</strong> vom Spielteilnehmer gewählten <strong>TOP</strong>-Ereignisse mit der<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisnummer und <strong>die</strong> dazu gewählten Voraussagen<br />
und Quoten,<br />
- den Spieleinsatz pro Einzelwette, den Spieleinsatz<br />
pro Spielauftrag sowie den Gesamtbetrag inklusive der<br />
Bearbeitungsgebühr,<br />
- <strong>die</strong> von der Zentrale der Gesellschaft vergebene<br />
Spielquittungsnummer und<br />
- <strong>die</strong> jeweilige Kartennummer und den Aufdruck<br />
„Kundenkarte“ oder „Pfl ichtkarte“.<br />
(3) Die Spielquittungsnummer <strong>die</strong>nt der Zuordnung der<br />
Spielquittung zu den in der Zentrale der Gesellschaft<br />
gespeicherten Daten.<br />
(4) Gegen Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr<br />
wird dem Spielteilnehmer <strong>die</strong> Spielquittung ausgehändigt.<br />
(5) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt <strong>die</strong> Spielquittung<br />
dahingehend zu prüfen, ob<br />
- <strong>die</strong> auf der Spielquittung abgedruckten Voraussagen denen<br />
des Spielscheines entsprechen,<br />
- <strong>die</strong> zu den einzelnen Voraussagen zugehörigen <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisse und Quoten richtig wiedergegeben sind,<br />
- der Spieleinsatz pro Einzelwette sowie<br />
- der Spieleinsatz pro Spielauftrag und der Gesamtbetrag<br />
inklusive der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen sind,<br />
- <strong>die</strong> Spielquittung eine Spielquittungsnummer aufweist, <strong>die</strong><br />
zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und<br />
- bei der Kundenkarte <strong>die</strong> korrekte Kartennummer<br />
aufgedruckt ist.<br />
(6) Ist <strong>die</strong> Spielquittung in einem der vorstehenden Punkte<br />
fehlerhaft, enthält <strong>die</strong> Spielquittung insbesondere keine, eine<br />
nicht lesbare oder eine unvollständige Spielquittungsnummer,<br />
ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss<br />
des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag<br />
zurückzutreten.<br />
Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch, je nachdem, welcher<br />
Zeitpunkt früher eintritt,<br />
- nur am Tag der Abgabe innerhalb von 15 Minuten nach<br />
Ausdruck der Spielquittung,<br />
- oder bis Geschäftsschluss der Annahmestelle,<br />
- oder längstens bis 5 Minuten nach dem Annahmeschluss<br />
<strong>für</strong> das zuerst stattfi ndende <strong>TOP</strong>-Ereignis des Spielauftrages<br />
möglich.<br />
(7) Die Erklärung über den Widerruf bzw. den Rücktritt hat in<br />
der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben<br />
worden ist.<br />
(8) Im Falle des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der<br />
Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Spielquittung seinen<br />
Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück. Im Übrigen<br />
gelten <strong>die</strong> Haftungsregelungen des Abschnitts III.<br />
(9) Macht der Spielteilnehmer von <strong>die</strong>ser Möglichkeit keinen<br />
Gebrauch, sind <strong>für</strong> den Inhalt des Spielvertrages <strong>die</strong> auf dem<br />
durch Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium<br />
aufgezeichneten Daten maßgebend (vgl. § 11 Absatz 3).
§ 11 Abschluss und Inhalt des Spielvertrages<br />
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und<br />
dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf<br />
Abschluss eines Spielvertrages unter Einbeziehung <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Teilnahmebedingungen</strong> annimmt.<br />
(2) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn<br />
- <strong>die</strong> übertragenen Daten sowie <strong>die</strong> von der Zentrale vergebenen<br />
Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet<br />
und<br />
- auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sowie<br />
- <strong>die</strong> auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten<br />
Daten auswertbar sind und<br />
- das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen<br />
Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn des ersten<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisses) gesichert ist.<br />
Fehlt eine <strong>die</strong>ser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag<br />
nicht zu Stande.<br />
(3) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich<br />
<strong>die</strong> auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss<br />
gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten<br />
Daten maßgebend.<br />
Abweichend hiervon sind ggf. <strong>die</strong> in § 13 Abs. 6 bis 9<br />
aufgeführten Fälle <strong>für</strong> den Inhalt des Spielvertrages zu<br />
berücksichtigen.<br />
(4) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung,<br />
dass sein Vertragsangebot durch <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
angenommen wurde.<br />
(5) Die Spielquittung <strong>die</strong>nt zur Geltendmachung des Gewinnanspruches<br />
sowie als Nachweis <strong>für</strong> einen geleisteten Spieleinsatz<br />
und <strong>die</strong> entrichtete Bearbeitungsgebühr.<br />
(6) Das Recht der Gesellschaft, bei der Gewinnauszahlung<br />
nach § 17 Abs. 4 zu verfahren, bleibt unberührt.<br />
(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, ein bei der Zentrale<br />
eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages<br />
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.<br />
Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom<br />
Vertrag erklärt werden.<br />
(8) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn<br />
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,<br />
gegen einen Teilnahmeausschluss (§ 5 Absätze 4, 5, 7 und<br />
9) verstoßen wurde oder<br />
<strong>die</strong> Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler<br />
erfolgte, der <strong>die</strong> gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das<br />
heißt insbesondere<br />
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass <strong>die</strong><br />
Vermittlung an <strong>die</strong> Gesellschaft erfolgt und mindestens<br />
zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Teilnahme am Spiel an <strong>die</strong> Gesellschaft weitergeleitet<br />
werden,<br />
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar<br />
und verständlich auf den <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme an <strong>die</strong><br />
Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,<br />
- der Gesellschaft <strong>die</strong> Vermittlung nicht offen gelegt wurde,<br />
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen<br />
Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes<br />
befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie<br />
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist<br />
oder<br />
- der gewerbliche Spielvermittler nicht <strong>die</strong> gesetzlich<br />
geforderten Erlaubnisse hat.<br />
(9) Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen<br />
oder sonst rechtswidriger Einfl ussnahme sowie bei Verstoß<br />
gegen <strong>die</strong>se <strong>Teilnahmebedingungen</strong> kann <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme<br />
ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen<br />
zurücktreten.<br />
(10) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der<br />
Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages<br />
von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
vom Spielvertrag zurückgetreten ist.<br />
(11) Die Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines<br />
Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch <strong>die</strong><br />
Gesellschaft ist -unbeschadet des Zugangsverzichts nach<br />
Abs. 10- in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der<br />
Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.<br />
(12) Ist kein Spielvertrag zu Stande gekommen oder ist <strong>die</strong><br />
Gesellschaft wirksam vom Spielvertrag zurückgetreten, so<br />
werden der Spieleinsatz und <strong>die</strong> Bearbeitungsgebühr gegen<br />
Rückgabe der Spielquittung auf Antrag erstattet. Im Übrigen<br />
gelten <strong>die</strong> Haftungsregelungen des Abschnitts III.<br />
III. Haftungsbestimmungen<br />
§ 12 Umfang und Ausschluss der Haftung<br />
(1) Die Haftung der Gesellschaft <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> von ihr<br />
fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen<br />
Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere<br />
auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung<br />
der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen,<br />
schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB<br />
<strong>für</strong> spieltypische Risiken ausgeschlossen.<br />
Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn <strong>die</strong><br />
Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen<br />
des Spielgeschäftes <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gesellschaft und/oder <strong>die</strong><br />
Spielteilnehmer besteht.<br />
(2) Absatz 1 fi ndet keine Anwendung auf Schäden, <strong>die</strong> auf<br />
einer Verletzung von Pfl ichten beruhen, <strong>die</strong> nicht unmittelbar<br />
im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.<br />
Bei der Verletzung von Pfl ichten, <strong>die</strong> nicht unmittelbar mit<br />
spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet<br />
<strong>die</strong> Gesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl <strong>für</strong> eigenes<br />
schuldhaftes Handeln als auch <strong>für</strong> das schuldhafte Handeln<br />
ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern<br />
es sich um <strong>die</strong> Verletzung solcher Pfl ichten handelt, deren<br />
Erfüllung <strong>die</strong> ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages<br />
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der<br />
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpfl ichten).<br />
Handelt es sich bei den verletzten Pfl ichten nicht um<br />
Kardinalpfl ichten, haftet <strong>die</strong> Gesellschaft nur <strong>für</strong> Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit.<br />
(3) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2<br />
gelten nicht <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> in den Schutzbereich einer<br />
von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung<br />
fallen sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Haftung <strong>für</strong> Ansprüche aufgrund des<br />
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen<br />
von technischen Einrichtungen, derer sich <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
zum Verarbeiten (z.B. Einlesen, Übertragen und Speichern)<br />
der Daten be<strong>die</strong>nt, haftet <strong>die</strong> Gesellschaft nicht.<br />
(5) Ebenso ist jede Haftung <strong>für</strong> Schäden ausgeschlossen, <strong>die</strong><br />
durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.<br />
(6) Die Gesellschaft haftet weiterhin nicht <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong><br />
durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser,<br />
Streiks, innere Unruhen, oder aus sonstigen Gründen, <strong>die</strong> sie<br />
nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.<br />
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der Gesellschaft und ihrer<br />
Erfüllungsgehilfen nach den Absätzen 4 bis 6 ausgeschlossen<br />
ist, werden der Spieleinsatz und <strong>die</strong> Bearbeitungsgebühr auf<br />
Antrag gegen Rückgabe der Spielquittung erstattet.<br />
(8) Die Haftungsregelungen gelten auch <strong>für</strong> eigenes Handeln<br />
der Annahmestellen und der Bezirksdirektionen der Gesellschaft<br />
im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.<br />
(9) Vereinbarungen Dritter sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gesellschaft nicht verbindlich.<br />
(10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse<br />
ausschließlich unter sich regeln.<br />
(11) Die Haftungsregelungen gelten auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fälle, in<br />
denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden<br />
ist, insoweit verzichtet der Spielteilnehmer auf eventuell<br />
bereits entstandene Ansprüche.<br />
(12) Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei<br />
Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens<br />
beschränkt.<br />
IV. Gewinnermittlung<br />
§ 13 Ermittlung und Wertung der <strong>TOP</strong>-Ereignisse<br />
(1) Bei der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> wird <strong>die</strong> Richtigkeit der einzelnen<br />
Voraussagen durch das Ergebnis/den Ausgang des<br />
betreffenden <strong>TOP</strong>-Ereignisses entschieden.<br />
Maßgebend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wertung des der Einzelwette jeweils<br />
zu Grunde liegenden <strong>TOP</strong>-Ereignisses ist das festgestellte<br />
Ergebnis des einem <strong>TOP</strong>-Ereignis zu Grunde liegenden<br />
Sportereignisses. Es gilt <strong>die</strong> erste Entscheidungsfi ndung der<br />
ersten sportlichen Instanz. Dies gilt auch, wenn das <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignis durch Verletzung, Aufgabe, Disqualifi kation oder<br />
Ähnlichem entschieden wird. Jede spätere Änderung oder<br />
Annullierung (z.B. auf Grund von Protesten, Disqualifi kation,<br />
Regelverstößen oder Ähnlichem) ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wertung ohne<br />
Belang.<br />
Beim Boxen ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ergebnisermittlung <strong>die</strong> erste<br />
Entscheidungsfi ndung der ersten sportlichen Instanz<br />
maßgeblich. Dies ist hier <strong>die</strong> Entscheidung des Ringrichters<br />
oder des Kampfgerichts. Eine spätere Entscheidung des<br />
Verbands ist <strong>für</strong> das Ergebnis und <strong>die</strong> Auswertung der <strong>Wette</strong><br />
unerheblich.<br />
Grundsätzlich endet <strong>die</strong> letzte Runde des Boxkampfes mit der<br />
Entscheidung des Ringrichters (zum Beispiel Anzählen des<br />
Boxers nach Ende der regulären Rundenzeit und Erklärung<br />
des K.O.).<br />
Die Auswertung eines Siegers nach Punkten setzt voraus,<br />
dass <strong>die</strong> angesetzten Runden vollständig absolviert wurden.<br />
(2) Eine Verlängerung der Spielzeit sowie andere Verfahren<br />
zur Entscheidungsfi ndung (z. B. beim Fußball ein eventuelles<br />
Elfmeterschießen) werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.<br />
Dies gilt nicht <strong>für</strong> <strong>Wette</strong>n, bei denen der Gewinner eines<br />
Turniers oder Titels vorauszusagen ist.<br />
(3) Jedes <strong>TOP</strong>-Ereignis wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung<br />
(z.B. Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel<br />
usw.) gewertet.<br />
(4) Wird ein <strong>TOP</strong>-Ereignis wiederholt, so wird das erste und<br />
nicht das wiederholte <strong>TOP</strong>-Ereignis gewertet, gleichgültig, an<br />
welchem Tag es ausgetragen wird.<br />
(5) Wird ein laufendes <strong>TOP</strong>-Ereignis nicht vor 8:00 Uhr<br />
Vormittag beendet oder liegt zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt kein Ergebnis<br />
vor, wird <strong>die</strong> Auswertung auf den nächsten Tag<br />
verschoben. Alle Angaben von Uhrzeiten und Tagen beziehen<br />
sich auf <strong>die</strong> MEZ/MESZ.<br />
(6) Abweichend von den festgesetzten Quoten werden alle<br />
Quoten der Voraussagemöglichkeiten <strong>für</strong> ein <strong>TOP</strong>-Ereignis,<br />
das<br />
- nicht gespielt wird oder nicht stattfi ndet,<br />
- abgebrochen wird, sofern nicht <strong>die</strong> Aufgabe, Verletzung,<br />
Disqualifi kation oder Ähnliches gerade <strong>die</strong> Entscheidung<br />
darstellt,<br />
- ausgelost wird,<br />
- bis 8:00 Uhr Vormittag des Tages, der dem fünften Tage<br />
nach dem planmäßigen Ende der Austragung folgt, noch<br />
nicht beendet ist oder <strong>für</strong> das bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt noch<br />
kein Ergebnis vorliegt oder <strong>für</strong> das bzw. dessen angebotenen<br />
Voraussagemöglichkeiten eine Wertung einer sportlichen<br />
Instanz nicht vorgenommen wird oder<br />
- über den vorgenannten Zeitraum hinaus verlegt wird,<br />
generell auf 1,00 gesetzt.<br />
Ebenfalls auf 1,00 werden alle Quoten einer Einzelwette<br />
gesetzt, wenn<br />
- keiner der von der Gesellschaft ausgewählten Sportler oder<br />
Mannschaften (Teilnehmer) das <strong>TOP</strong>-Ereignis beendet bzw.<br />
das angegebene Ziel erreicht oder in <strong>die</strong> offi zielle Wertung<br />
aufgenommen wird,<br />
- keiner der <strong>für</strong> das jeweilige <strong>TOP</strong>-Ereignis genannten<br />
Teilnehmer an den „Start“ geht<br />
o beim Rennen ist an den Start gegangen, wer <strong>die</strong><br />
Startposition vor dem ersten Startsignal eingenommen hat,<br />
o beim Boxen beginnt <strong>die</strong> Runde im Ringe grundsätzlich mit<br />
dem Ertönen des Gongs; <strong>die</strong> Ringpausen zählen daher zur<br />
vorherigen Runde,<br />
o bei der Formel 1 gilt das Einnehmen der Startposition<br />
vor dem ersten Startsignal nach der Aufwärmrunde als am<br />
Start teilgenommen. Dies gilt auch <strong>für</strong> den Fall, dass <strong>die</strong><br />
Startposition nicht auf der Startgeraden eingenommen wird<br />
(z. B. Start aus der Boxengasse),<br />
o beim Tennis gilt <strong>die</strong> Aufstellung der Teilnehmer vor dem<br />
ersten Aufschlag im ersten Spiel des ersten Satzes (in<br />
der ersten Runde eines Turniers) als das Einnehmen der<br />
Startposition,<br />
o beim Skispringen gilt <strong>die</strong> Aufstellung der Teilnehmer zum<br />
1. Durchgang des offi ziellen Wertungsspringens als das<br />
Einnehmen der Startposition,
o bei anderen Wettkämpfen gilt <strong>die</strong> Aufstellung der<br />
Teilnehmer vor dem ersten Startsignal des ersten Vorlaufs<br />
bzw. <strong>die</strong> Teilnahme an der ersten Qualifi kationsrunde als das<br />
Einnehmen der Startposition.<br />
- das <strong>TOP</strong>-Ereignis nicht in der von der Gesellschaft<br />
veröffentlichten Form zu Stande kommt,<br />
- das Ergebnis des <strong>TOP</strong>-Ereignisses keiner der angegebenen<br />
Voraussagemöglichkeiten zugeordnet werden kann.<br />
Die Gesellschaft setzt ferner <strong>die</strong> Quoten derjenigen Voraussagemöglichkeiten<br />
eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses auf 1,00, bei denen<br />
der zugehörige Teilnehmer nicht an den Start gegangen<br />
oder angetreten ist. Wenn nicht feststeht, ob der jeweilige<br />
Teilnehmer an den Start gegangen oder angetreten ist, kann<br />
sie <strong>die</strong> zugehörigen Quoten auf 1,00 setzen.<br />
(7) Steht nicht fest, dass ein Spielauftrag vor dem tatsächlichen<br />
Spielbeginn aller gewählten <strong>TOP</strong>-Ereignisse abgeschlossen<br />
worden ist, werden alle Quoten der davon betroffenen <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisse im Rahmen <strong>die</strong>ses Spielauftrages abweichend von<br />
den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> alle Quoten der Voraussagemöglichkeiten im<br />
Rahmen der Spielaufträge, bei denen im zu Grunde liegenden<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignis der Heimvorteil getauscht wurde. Hiervon<br />
unberührt bleiben <strong>die</strong> Spielaufträge, <strong>die</strong> mit den aktualisierten,<br />
den getauschten Heimvorteil bereits berücksichtigenden<br />
Quoten abgeschlossen wurden.<br />
(8) Bei sonstigen Änderungen des Spielortes bleibt es stets<br />
bei den im Zeitpunkt des Spielvertragabschlusses geltenden<br />
Quoten.<br />
Bei sonstigen zeitlichen Verlegungen eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses<br />
oder des Annahmeschlusses eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses werden<br />
<strong>die</strong> dazugehörigen Voraussagen des Spielteilnehmers<br />
mit der festgesetzten Quote berücksichtigt, solange der<br />
Spielvertragsabschluss vor dem tatsächlichen Beginn <strong>die</strong>ses<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisses liegt, es sei denn, es liegt ein Fall des<br />
Absatzes 6, fünfter Spiegelstrich vor.<br />
(9) Für Voraussagen des Spielteilnehmers, <strong>die</strong> auf 1,00 gesetzt<br />
wurden, erhält <strong>die</strong>ser den entsprechenden Spieleinsatz<br />
<strong>die</strong>ser Einzelwette zurück erstattet. Sind sämtliche<br />
Spieleinsätze eines Spielauftrages zurückzuzahlen, wird auch<br />
<strong>die</strong> Bearbeitungsgebühr erstattet. Die Auszahlung der zu<br />
erstattenden Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren richtet<br />
sich nach den Vorschriften über <strong>die</strong> Gewinnauszahlung (§ 17).<br />
Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Haftungsregelungen des Abschnitts III.<br />
(10) Die Gesellschaft kann in begründeten Fällen abweichende<br />
oder klarstellende Wertungsregelungen <strong>für</strong> bestimmte <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisse festlegen.<br />
§ 14 Auswertung<br />
(1) Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gewinnermittlung sind <strong>die</strong> auf dem durch<br />
digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren<br />
Speichermedium (siehe § 11 Absatz 2) abgespeicherten<br />
Daten unter Berücksichtigung der in § 13 niedergelegten<br />
Grundsätze zur Ermittlung und Wertung der Spielergebnisse<br />
und sonstigen Ergebnisse.<br />
(2) Die Auswertung erfolgt bei der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> aufgrund<br />
der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisse sowie dem Leitfaden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme<br />
und den System-Infos.<br />
§ 15 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,<br />
Gewinnwahrscheinlichkeiten<br />
(1) Die theoretische Gewinnausschüttung beträgt 60 vom<br />
Hundert der <strong>Wette</strong>insätze nach Maßgabe der Quotenfestsetzung.<br />
Der Spielvertrag verpfl ichtet den Spielteilnehmer zur<br />
Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.<br />
Da<strong>für</strong> erwirbt er eine Gewinnchance, <strong>die</strong> sich nicht realisieren<br />
muss. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten ergeben sich aus<br />
dem theoretischen Gewinnplan, der in Absatz 1 Satz 5 näher<br />
konkretisiert wird.<br />
Die (theoretische) Gewinnwahrscheinlichkeit bei der <strong>ODDSET</strong>-<br />
<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> entspricht dem Verhältnis von 1 zu Anzahl der<br />
vorgegebenen Voraussagemöglichkeiten. Diese (theoretische)<br />
Gewinnwahrscheinlichkeit ergibt sich unter der Voraussetzung,<br />
dass jede der vorgegebenen Voraussagemöglichkeiten mit der<br />
gleichen Wahrscheinlichkeit eintreten kann.<br />
(2) Ein Gewinn liegt vor, wenn <strong>die</strong> gewählte Voraussage<br />
hinsichtlich des Ausganges eines vom Spielteilnehmer<br />
ausgewählten <strong>TOP</strong>-Ereignisses (Einzelwette) richtig ist. Es<br />
gewinnen daher in der <strong>ODDSET</strong>-<strong>TOP</strong>-<strong>Wette</strong> alle Spielteilnehmer,<br />
<strong>die</strong> im Rahmen eines Spielauftrages mindestens eine<br />
Einzelwette richtig vorhergesagt haben.<br />
(3) Eine Voraussage gilt auch dann als richtig, wenn zwei<br />
ausgewählte Teilnehmer, <strong>die</strong> innerhalb eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses<br />
gegeneinander antreten, <strong>die</strong>selbe vorausgesagte Platzierung<br />
einnehmen („totes Rennen“).<br />
(4) In jeder gewinnenden Einzelwette darf <strong>die</strong> Quote nicht auf<br />
1,00 gesetzt worden sein (vgl. § 13).<br />
(5) Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit eines <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisses bestimmt <strong>die</strong> Gesellschaft im Voraus feste Quoten.<br />
Die Quoten werden mit 2 Dezimalstellen ausgewiesen. Der<br />
Gewinnbetrag einer Einzelwette errechnet sich aus der<br />
Multiplikation der Quote der richtig gewählten Voraussage<br />
mit dem gewählten Spieleinsatz, abgerundet auf einen durch<br />
€ 0,05 teilbaren Betrag.<br />
(6) In Fällen eines „toten Rennens“ (Absatz 3) wird ab einer<br />
Anzahl von drei Gleichplatzierten eines <strong>TOP</strong>-Ereignisses <strong>die</strong><br />
Quote <strong>die</strong>ser „richtigen“ Voraussage des Spielteilnehmers auf<br />
1,00 gesetzt, wobei <strong>die</strong> Auszahlung nach § 13 in Verbindung<br />
mit § 17 vorgenommen wird.<br />
(7) Der Gesamtgewinnbetrag eines Spielauftrages errechnet<br />
sich aus der Summe der Gewinnbeträge der richtig vorhergesagten<br />
Einzelwetten.<br />
(8) Die Gewinnausschüttung kann <strong>für</strong> einzelne Wettrunden<br />
durch Zusatz- oder Sonderauslosungen und/oder Quotenerhöhungen<br />
nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis<br />
erweitert/ergänzt werden. Für Zusatz- und Sonderauslosungen<br />
und/oder Quotenerhöhungen gelten gesonderte<br />
Bestimmungen.<br />
V. Gewinnauszahlung<br />
§ 16 Gewinnbekanntmachung und Benachrichtigung<br />
(1) Die jeweils ermittelten <strong>Wette</strong>rgebnisse werden in der<br />
Kundenzeitschrift und auf der Homepage der Gesellschaft<br />
bekannt gemacht.<br />
(2) Spielteilnehmer, <strong>die</strong> einen Gewinn ab € 5.000,-- erzielt<br />
haben und unter Verwendung einer Kundenkarte mit Serviceleistungen<br />
an den Wettrunden teilgenommen haben,<br />
erhalten eine schriftliche Benachrichtigung.<br />
§ 17 Fälligkeit des Gewinnanspruchs und<br />
Gewinnauszahlung<br />
(1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen Spielquittung<br />
geltend zu machen.
(2) Ist <strong>die</strong> Spielquittungsnummer der Spielquittung bei der<br />
Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und<br />
ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale<br />
gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf<br />
Gewinnauszahlung.<br />
(3) War <strong>die</strong> Unvollständigkeit der Spielquittungsnummer <strong>für</strong><br />
den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine<br />
eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten<br />
Daten erfolgen, so erhält er gegen Rückgabe der Spielquittung<br />
auf Antrag den Spieleinsatz und <strong>die</strong> Bearbeitungsgebühr<br />
zurück. Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Haftungsregelungen des<br />
Abschnitts III.<br />
(4) Die Auszahlung erfolgt mit befreiender Wirkung an<br />
denjenigen, der der Gesellschaft oder der Annahmestelle<br />
<strong>die</strong> Spielquittung vorlegt. Dies gilt auch dann, wenn es<br />
sich um einen Nichtberechtigten handelt, es sei denn, <strong>die</strong><br />
Nichtberechtigung ist der Gesellschaft bekannt oder grob<br />
fahrlässig unbekannt. Eine Verpfl ichtung, <strong>die</strong> Berechtigung zu<br />
prüfen, besteht nicht.<br />
(5) Gewinnbeträge bis einschließlich € 1.000,-- werden ab<br />
dem 2. Werktag, der dem Tag des letzten vom Spielteilnehmer<br />
ausgewählten <strong>TOP</strong>-Ereignisses einer Wettrunde folgt, durch<br />
jede Annahmestelle der Gesellschaft gegen Rückgabe der<br />
Spielquittung ausgezahlt. Erforderlichenfalls wird <strong>für</strong> Zusatz-<br />
und Sonderauslosungen eine Ersatzquittung erstellt und dem<br />
Überbringer der Quittung ausgehändigt.<br />
Wird ein Gewinn bis einschließlich € 1.000,-- auf Wunsch<br />
oder Veranlassung des Spielteilnehmers durch <strong>die</strong> Zentrale<br />
direkt ausbezahlt, kann hier<strong>für</strong> eine Gebühr verlangt werden.<br />
Die Höhe der Gebühr wird in der Annahmestelle bekannt<br />
gegeben.<br />
(6) Gewinnbeträge von mehr als € 1.000,-- werden von<br />
der Gesellschaft ausgezahlt. Sie sind mit einem in den<br />
Annahmestellen erhältlichen Gewinnanforderungsformular in<br />
einer Annahmestelle oder durch persönliche Vorsprache bei<br />
der Gesellschaft gegen Rückgabe der Spielquittung geltend<br />
zu machen. Erforderlichenfalls wird <strong>für</strong> Zusatz- und Sonderauslosungen<br />
eine Ersatzquittung erstellt und dem Überbringer<br />
der Quittung ausgehändigt.<br />
Die Auszahlung erfolgt mit befreiender Wirkung durch<br />
Überweisung auf das angegebene Bankkonto ab dem 9.<br />
Werktag nach Abgabe der vollständigen Unterlagen. Es wird<br />
das Bankkonto verwendet, welches derjenige angegeben<br />
hat, der <strong>die</strong> Spielquittung vorgelegt hat. Sind mehrere Namen<br />
angegeben, so ist <strong>die</strong> Gesellschaft durch Leistung an einen<br />
der Genannten befreit.<br />
Bei Gewinnüberweisungen von mehr als € 1.000,-- ist der<br />
Gesellschaft <strong>die</strong> Identität des Zahlungsempfängers offen zu<br />
legen.<br />
– Sonderregelung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahme mit Kundenkarte<br />
mit Serviceleistungen –<br />
(7) Bei Spielteilnahme mit Kundenkarte mit Serviceleistungen<br />
werden Gewinnbeträge bis einschließlich € 1.000,-- ab<br />
dem 2. Werktag, der dem Tag der letzten vom Spielteilnehmer<br />
ausgewählten <strong>TOP</strong>-Ereignisse einer Wettrunde folgt, in den<br />
Annahmestellen ausgezahlt. Diese Gewinne stehen in den<br />
Annahmestellen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von 5 Wochen nach dem Tag<br />
der letzten vom Spielteilnehmer ausgewählten <strong>TOP</strong>-Ereignisse<br />
einer Wettrunde bereit. Nach Ablauf <strong>die</strong>ser Frist werden<br />
<strong>die</strong> Gewinne auf das vom Kundenkarteninhaber benannte<br />
Bankkonto mit befreiender Wirkung überwiesen. Die Gebühr<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Auszahlung wird vom Gewinnbetrag abgezogen.<br />
Die Höhe der Gebühr wird in den Annahmestellen bekannt<br />
gegeben.<br />
(8) Bei Gewinnbeträgen von über € 1.000,-- wird der<br />
Gewinnbetrag, ohne dass es einer Gewinnanforderung bedarf,<br />
mit befreiender Wirkung auf das vom Kundenkarteninhaber<br />
benannte inländische Bankkonto überwiesen, wenn keine<br />
Zweifel an seiner Anspruchsberechtigung bestehen. Gewinnbeträge<br />
von mehr als € 1.000,-- werden ab dem 2. Werktag,<br />
der dem Tag des letzten vom Spielteilnehmer ausgewählten<br />
<strong>TOP</strong>-Ereignisses einer Wettrunde folgt, überwiesen.<br />
(9) Bei Gewinnüberweisungen wird dasjenige Bankkonto verwendet,<br />
das <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kundenkarte benannt wurde, mit der der<br />
Spielauftrag erteilt worden ist.<br />
VI. Spielersperre und Datenschutz<br />
§ 18 Spielersperre und Sperrdatei<br />
(1) Der Spielteilnehmer kann sich durch schriftliche Mitteilung<br />
an <strong>die</strong> Gesellschaft sperren lassen.<br />
(2) Diese Sperre wird nur wirksam, wenn sie bei der Staatlichen<br />
Toto-Lotto GmbH in Stuttgart eingeht. Geht <strong>die</strong> Sperrerklärung<br />
an einem Werktag bis 13:00 Uhr bei der Staatlichen Toto-Lotto<br />
GmbH in Stuttgart ein, tritt sie am folgenden Werktag in Kraft,<br />
ansonsten am nächstfolgenden Werktag.<br />
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, nach billigem Ermessen,<br />
einen Spieler zu sperren, wenn sie<br />
- auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder<br />
- auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder<br />
- auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen<br />
muss,<br />
dass <strong>die</strong> betreffende Person<br />
- spielsuchtgefährdet oder<br />
- überschuldet ist,<br />
- ihren fi nanziellen Verpfl ichtungen nicht nachkommt oder<br />
- Spieleinsätze riskiert, <strong>die</strong> in keinem Verhältnis zu ihrem<br />
Einkommen oder Vermögen stehen.<br />
(4) Die Gesellschaft teilt <strong>die</strong> Sperre dem betroffenen Spielteilnehmer<br />
unverzüglich schriftlich mit.<br />
(5) Die Sperre gilt <strong>für</strong> alle Spielteilnahmen, bei denen eine<br />
Identifi zierung des Spielteilnehmers vor dessen Spielteilnahme<br />
notwendig ist sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spielteilnahmen mit Kundenkarte<br />
und im ABO-Verfahren. Sie gilt <strong>für</strong> mindestens 12 Monate.<br />
(6) Die Gesellschaft führt eine Sperrdatei nach § 10 des<br />
Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen<br />
in Deutschland (AGGlüStV) in Verbindung mit § 23 des<br />
Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV),<br />
in <strong>die</strong> sie <strong>die</strong> Daten der Sperre aufnimmt. Diese Daten können<br />
an weitere Veranstalter von Glücksspielen nach § 10 AGGlüStV<br />
weitergegeben werden. Auf Verlangen der zuständigen<br />
Behörde können <strong>die</strong> in der Sperrdatei gespeicherten Daten<br />
anonymisiert <strong>für</strong> Zwecke der Glücksspielforschung zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
(7) Auf Antrag erhält eine Person Auskunft über<br />
1. <strong>die</strong> zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten,<br />
2. den Zweck und <strong>die</strong> Rechtsgrundlage der Verarbeitung ihrer<br />
Daten,<br />
3. <strong>die</strong> Kategorien der Empfänger, an <strong>die</strong> Daten weitergegeben<br />
werden,<br />
4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung<br />
beteiligt sind.
§ 19 Datenschutz<br />
(1) Die personenbezogenen Daten des Gewinners werden von<br />
der Gesellschaft gespeichert und verarbeitet. Ebenso werden bei<br />
Verwendung der Kundenkarte und bei Gewinnüberweisungen<br />
durch <strong>die</strong> Gesellschaft <strong>die</strong> Spielauftragsdaten gespeichert<br />
und verarbeitet. Die Daten werden nur insoweit an Dritte<br />
weitergegeben, als es zur Gewinnauszahlung erforderlich<br />
oder gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />
(2) Die Gesellschaft führt Spielauftragsdaten aus Spielteilnahmen<br />
mittels Kundenkarte mit Spielauftragsdaten, <strong>die</strong> aus<br />
der ABO-Spielteilnahme und aus der Gewinnüberweisung<br />
durch <strong>die</strong> Gesellschaft stammen, zusammen. Sie ist berechtigt,<br />
aber nicht verpfl ichtet, <strong>die</strong> Daten im Rahmen des Spielerschutzes<br />
auszuwerten. Dabei werden <strong>die</strong> gespeicherten Spielauftragsdaten<br />
zusammen mit den persönlichen Daten des<br />
jeweiligen Spielteilnehmers gespeichert und ausgewertet.<br />
(3) Der Spielteilnehmer kann jederzeit der Zusammenführung<br />
und Auswertung seiner Daten nach Abs. 2 Satz 1 widersprechen.<br />
In <strong>die</strong>sem Fall wird der Spielteilnehmer <strong>für</strong> eine<br />
Spielteilnahme, bei der eine Identifi zierung des Spielteilnehmers<br />
vor dessen Spielteilnahme notwendig oder <strong>die</strong><br />
Verwendung einer Kundenkarte vorgeschrieben ist sowie <strong>für</strong><br />
eine Teilnahme am ABO-Verfahren gesperrt.<br />
VII. Erlöschen von Ansprüchen und Schlussbestimmungen<br />
§ 20 Erlöschen von Ansprüchen<br />
(1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung<br />
von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13<br />
Wochen nach dem Tag der planmäßigen Beendigung des<br />
zuletzt stattfi ndenden <strong>TOP</strong>-Ereignisses eines Spielauftrages<br />
gerichtlich geltend gemacht werden.<br />
(2) Ebenfalls erlöschen<br />
- alle Schadenersatzansprüche, <strong>die</strong> an Stelle eines Gewinnanspruchs<br />
gegen <strong>die</strong> Gesellschaft oder ihre Bezirksdirektionen<br />
oder Annahmestellen oder andere Stellen geltend gemacht<br />
werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer<br />
Risiken beruhen, sowie<br />
- alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder<br />
Bearbeitungsgebühren gegen <strong>die</strong> Gesellschaft sowie ihre<br />
Bezirksdirektionen und Annahmestellen oder andere Stellen,<br />
wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der<br />
planmäßigen Beendigung des zuletzt stattfi ndenden <strong>TOP</strong>-<br />
Ereignisses eines Spielauftrages gerichtlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht <strong>für</strong> Schadenersatzansprüche auf Grund<br />
vorsätzlichen Handelns.<br />
§ 21 Verwendung von nicht fristgerecht<br />
geltend gemachten Gewinnen<br />
Angefallene Gewinne, <strong>die</strong> vom Spielteilnehmer nicht (fristgerecht)<br />
geltend gemacht wurden oder von der Gesellschaft<br />
nicht ausbezahlt wurden, werden an das Land abgeführt oder<br />
<strong>für</strong> Zusatz- oder Sonderauslosungen verwendet.<br />
§ 22 Inkrafttreten<br />
Die <strong>Teilnahmebedingungen</strong> in der vorstehenden Fassung<br />
gelten erstmals <strong>für</strong> <strong>die</strong> ab 5. Januar 2010 beginnende<br />
Wettrunde.<br />
Karlsruhe, den 2. Dezember 2009<br />
Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
Spielteilnahme ab 18 Jahren. Glücksspiel kann süchtig machen.<br />
Nähere Informationen bei LOTTO und unter www.lotto.de.<br />
Hotline der BZgA: 0800 1 372 700 (kostenlos und anonym). SPIELEN<br />
AB 18 JAHREN