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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Anhand des beim VwGH anhängig gemachten Verfahrens betreffend die österreichische Energie<br />

Steiermark Holding AG (EStAG) entschied allerdings <strong>der</strong> EuGH im Vorabentscheidungsverfahren,<br />

dass jedenfalls Leistungen einer Muttergesellschaft für den Ersterwerb von<br />

Gesellschaftsrechten durch die Tochtergesellschaft <strong>der</strong> Gesellschaftssteuer unterliegen solle.<br />

Es fielen nämlich unter den Begriff <strong>der</strong> „Einlagen aller Art“ auch solche Beiträge, die nicht an<br />

die ihr Kapital erhöhende Tochter, son<strong>der</strong>n an <strong>der</strong>en Tochtergesellschaft geleistet werden,<br />

sofern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die unmittelbare Tochter als Empfängerin anzusehen<br />

ist.<br />

Das BMF gelangte in Folge dieser Entscheidung die Ansicht, dass im Allgemeinen keine Gesellschaftssteuerpflicht<br />

durch freiwillige Großmutterzuschüsse ausgelöst wird, son<strong>der</strong>n nur<br />

dann eintritt, wenn die Großmutter aufgrund einer gegenüber <strong>der</strong> Tochter bestehenden Verpflichtung<br />

(also auf Anweisung <strong>der</strong> Tochter) an die Enkelgesellschaft leistet (AÖF 2004/139).<br />

Im jüngsten Urteil des EuGH, Senior Engineering Investments BV, 12.1.2006 - Rs C-494/03,<br />

wird die Gesellschaftssteuerpflicht erneut unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />

bejaht. Es kann demnach auch dann eine Gesellschaftssteuerpflicht entstehen,<br />

wenn nicht vom formell unmittelbaren Gesellschafter an seine Gesellschaft geleistet wird.<br />

Eine Reaktion des BMF auf dieses neuerliche Urteil steht zur Zeit noch aus.<br />

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