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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Nennkapital steigen, eine Obergrenze nicht übersteigen dürfen, kann diese Gebühren nicht zu<br />

Abgaben mit Gebührencharakter im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 69/335 machen, wenn diese Obergrenze<br />

nicht im angemessenen Verhältnis zu den Kosten <strong>der</strong> Leistung steht, die mit diesen<br />

Gebühren abgegolten wird.<br />

� Palais am Stadtpark, 16.5.2002 - Rs C-508/99<br />

Daraus folgt, dass das in Artikel 10 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335 aufgestellte Verbot, keinerlei Steuern<br />

o<strong>der</strong> Abgaben mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer zu erheben, nicht auf<br />

eine Gebühr o<strong>der</strong> Steuer anwendbar ist, die unbeschadet ihrer Merkmale auf Einlagen in Gesellschaften<br />

erhoben wird, die keine Kapitalgesellschaften im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie sind. Dieses<br />

Verbot steht also <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Gesellschaftsteuer bei <strong>der</strong> Umwandlung einer solchen<br />

Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht entgegen, auch wenn die Einlagen, die ihr vor<br />

ihrer Umwandlung zugeflossen sind, bereits einer Gebühr o<strong>der</strong> Steuer mit denselben Merkmalen<br />

wie die Gesellschaftsteuer unterworfen wurden.<br />

Unter diesen Umständen ist, ohne dass <strong>der</strong> Gerichtshof prüfen müsste, ob die nach § 33 TP 16<br />

Absatz 1 Ziffer 1 lit. b GebG erhobene Gebühr im Sinne von Artikel 10 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335<br />

dieselben Merkmale wie die Gesellschaftsteuer aufweist, auf die Vorabentscheidungsfrage zu<br />

antworten, dass die Richtlinie 69/335 dahin auszulegen ist, dass sie <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Gesellschaftsteuer<br />

bei <strong>der</strong> Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im<br />

Sinne <strong>der</strong> Richtlinie nicht entgegensteht, wenn vor <strong>der</strong>en Inkrafttreten alle zum Erwerb <strong>der</strong><br />

Geschäftsanteile an <strong>der</strong> Personengesellschaft geleisteten Einlagen bereits zur Erhebung einer<br />

Abgabe wie <strong>der</strong> nach § 33 TP 16 Absatz 1 Ziffer 1 lit. b GebG geführt haben.<br />

Art 11 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335<br />

� Kommission/Belgien, 15.7.2004 - Rs C-415/02<br />

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung<br />

von Kapital in <strong>der</strong> durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985<br />

geän<strong>der</strong>ten Fassung verstoßen, dass es<br />

– die in Belgien erfolgte Zeichnung von Wertpapieren, die bei <strong>der</strong> Gründung einer Gesellschaft<br />

o<strong>der</strong> eines Anlagefonds o<strong>der</strong> nach einer Kapitalerhöhung o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Auflage einer<br />

Anleihe neu ausgegeben werden, <strong>der</strong> Börsenumsatzsteuer unterwirft und<br />

– die physische Aushändigung von Inhaberpapieren belgischer o<strong>der</strong> ausländischer Publikumsfonds,<br />

die bei <strong>der</strong> Gründung einer Gesellschaft o<strong>der</strong> eines Anlagefonds o<strong>der</strong> nach einer Kapitalerhöhung<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, <strong>der</strong> Steuer auf die<br />

Lieferung von Inhaberpapieren unterwirft.<br />

V.3 Die gesellschaftssteuerliche Behandlung von Großmutterzuschüssen<br />

Im Zusammenhang mit Gesellschaftssteuern stellt sich die Frage, ob diese nur den formalen<br />

Gesellschafter belasten sollen o<strong>der</strong> vielmehr auch die Qualifizierung von Zuschüssen und<br />

Einlagen als Gesellschafterleistungen nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen<br />

hat. Insbeson<strong>der</strong>e geht es dabei in <strong>der</strong> Praxis um jene Fälle, in denen die Muttergesellschaft<br />

Leistungen an ihre Enkelgesellschaft erbringt. Für diesen Fall vertrat das BMF ursprünglich<br />

die Ansicht, dass keine nach KVG steuerbaren Gesellschafterzuschüsse anzunehmen<br />

seien.<br />

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