III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
sellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen durch Ausgabe von Genussscheinen erhöht, von<br />
einem Nichtgesellschafter geleistet werden, <strong>der</strong> diese Genussscheine erwerben will.<br />
Art 10 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335<br />
� Modelo Continente, 21.9.2000 - Rs C-19/99<br />
1. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335/EWG des<br />
Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 fallenden<br />
Rechtsgeschäfts sind in einem Rechtssystem, in dem <strong>der</strong> Notar Beamter ist und ein Teil<br />
dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im<br />
Sinne <strong>der</strong> Richtlinie anzusehen.<br />
2. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung <strong>der</strong> Erhöhung des Kapitals sowie <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Satzung einer Kapitalgesellschaft sind nach Artikel 10 Buchstabe c <strong>der</strong> Richtlinie<br />
69/335 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 85/303 grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe<br />
im Sinne dieser Richtlinie darstellen.<br />
3. Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung <strong>der</strong> Erhöhung des Kapitals sowie <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Satzung einer Kapitalgesellschaft, wie die im Ausgangsverfahren streitigen Gebühren,<br />
die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, stellt<br />
keine Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e <strong>der</strong><br />
Richtlinie 69/335 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 85/303 dar.<br />
4. Artikel 10 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 85/303 begründet Rechte, auf<br />
die sich <strong>der</strong> Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann.<br />
� Schmid, 18.1.2001- Rs C-113/99<br />
Artikel 10 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335/EWG des Rates untersagt es nicht, von Kapitalgesellschaften,<br />
die sich im Konkurs o<strong>der</strong> in Liquidation befinden und die über kein Einkommen o<strong>der</strong> über ein<br />
nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer<br />
wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalen<strong>der</strong>vierteljahr<br />
des Bestehens <strong>der</strong> unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten<br />
ist.<br />
Denn eine Mindestkörperschaftssteuer weist nicht die gleichen Merkmale wie die Steuern auf,<br />
<strong>der</strong>en Erhebung nach Art. 10 <strong>der</strong> Richtlinie untersagt ist. Insb. weil die Qualifizierung einer<br />
Steuer, Abgabe o<strong>der</strong> Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach objektiven<br />
Merkmalen <strong>der</strong> Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen<br />
ist und daher die Mindestkörperschaftssteuer keine - entgegen <strong>der</strong> Ansicht des vorlegenden<br />
Gerichts - einkommensunabhängige Abgabe ist.<br />
� Grün<strong>der</strong>zentrum-Betriebs-GmbH, 21.3.2002 - Rs C-264/00<br />
Die Richtlinie 69/335 ist so auszulegen, dass die Gebühren für die notarielle Beurkundung<br />
eines unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem, in dem die Notare<br />
Beamte sind und ein Teil <strong>der</strong> Gebühren dem Staat zufließt, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstherr <strong>der</strong> Notare<br />
ist und <strong>der</strong> diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im<br />
Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 69/335 anzusehen sind.<br />
Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft<br />
sind nach Artikel 10 Buchstabe c <strong>der</strong> Richtlinie 69/335 grundsätzlich verboten,<br />
wenn sie eine Abgabe im Sinne dieser Richtlinie darstellen.<br />
Der Umstand allein, dass die für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung<br />
einer Kapitalgesellschaft erhobenen Gebühren, die proportional zu dem gezeichneten<br />
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