III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
befreiende Wirkung hatte, Indizien dafür dar, dass die Zahlung dieser Beiträge durch die Muttergesellschaft<br />
einer Tochtergesellschaft <strong>der</strong> Letztgenannten zuzurechnen ist.<br />
� Längst, 30.6.2005 - Rs C-165/03<br />
Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf<br />
die Ansammlung von Kapital in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.<br />
Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle<br />
Beurkundung eines unter diese Richtlinie in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung fallenden Rechtsgeschäfts<br />
erhebt, eine Steuer im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie darstellen, wenn nach den anwendbaren<br />
nationalen Rechtsvorschriften einerseits nicht ausschließlich beamtete Notare als Notare tätig<br />
werden können und diese selbst Gläubiger <strong>der</strong> betreffenden Gebühren sind und an<strong>der</strong>erseits<br />
die beamteten Notare verpflichtet sind, einen Teil dieser Gebühren an den Staat abzuführen,<br />
<strong>der</strong> diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet.<br />
Art 5 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335<br />
� Fre<strong>der</strong>iksen, 26.9.1996 - Rs C-287/94<br />
Art 5 Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie (69/335 EWG) des Rates vom 17 Juli 1969 betreffend<br />
die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass ein<br />
Mitgliedstaat bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> gesellschaftsteuerpflichtigen Kapitalzuführung für eine<br />
neu gegründete Aktiengesellschaft, <strong>der</strong>en Grundkapital durch Einbringung eines einem Grün<strong>der</strong><br />
gehörenden bestehenden Unternehmens aufgebracht wird, keinen Abzug gewähren darf<br />
für mögliche Steuern von einer unversteuerten Reserve, die dadurch entstanden ist, dass <strong>der</strong><br />
genannte Grün<strong>der</strong> das Warenlager seines Unternehmens und die fest bestellten Waren zu unter<br />
<strong>der</strong>en wirklichen Wert liegenden Beträgen, die sich nach Vornahme steuerlicher Abschläge<br />
ergeben, in die Gesellschaft eingebracht hat.<br />
Desgleichen verbietet es Artikel 5 Abs 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie, unter den vorgenannten<br />
Umständen einen Abzug in <strong>der</strong> Höhe des möglichen Steuerbetrags zu gestatten, den die neu<br />
gegründete Gesellschaft zu bezahlen hätte, falls sie die in den eingebrachten Gegenständen<br />
enthaltenen, auf den steuerlichen Abschlägen beruhenden Reserven in ihrem Gründungsjahr<br />
realisieren und dadurch ein entsprechendes positives steuerpflichtiges Einkommen erzielen<br />
sollte.<br />
� Solida ua, 17.10.2002 - Rs C-138/00<br />
Zum einen hat die Gegenleistung für den Erwerb <strong>der</strong> in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden<br />
Genussscheine bei <strong>der</strong> Gesellschaft, <strong>der</strong> sie zugeflossen ist, eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens<br />
bewirkt. Zum an<strong>der</strong>en gewähren die Genussscheine, wie sich aus dem Vorlagebeschluss<br />
ergibt, ihrem Inhaber einen Anspruch auf Teilnahme am laufenden Gewinn<br />
sowie am Liquidationsgewinn <strong>der</strong> begebenden Gesellschaft.<br />
Daher fällt die Ausgabe von Genussscheinen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen,<br />
durch eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 4<br />
Absatz 1 Buchstabe d <strong>der</strong> Richtlinie 69/335.<br />
Da Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d nicht vorsieht, dass die dort genannten Einlagen von einem<br />
Gesellschafter <strong>der</strong> Gesellschaft, die sie erhält, stammen müssen, ist einer Auslegung einer<br />
Bestimmung dieser Richtlinie, die zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs dieses<br />
Artikels führen würde, als ob er eine solche Voraussetzung enthielte, nicht zu folgen.<br />
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dahin auszulegen<br />
ist, dass <strong>der</strong> in dieser Bestimmung enthaltene Begriff von den Gesellschaftern geleistete<br />
o<strong>der</strong> zu leistende Einlagen je<strong>der</strong> Art finanzielle Beiträge erfasst, die an eine Kapitalge-<br />
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