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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

befreiende Wirkung hatte, Indizien dafür dar, dass die Zahlung dieser Beiträge durch die Muttergesellschaft<br />

einer Tochtergesellschaft <strong>der</strong> Letztgenannten zuzurechnen ist.<br />

� Längst, 30.6.2005 - Rs C-165/03<br />

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf<br />

die Ansammlung von Kapital in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.<br />

Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle<br />

Beurkundung eines unter diese Richtlinie in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung fallenden Rechtsgeschäfts<br />

erhebt, eine Steuer im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie darstellen, wenn nach den anwendbaren<br />

nationalen Rechtsvorschriften einerseits nicht ausschließlich beamtete Notare als Notare tätig<br />

werden können und diese selbst Gläubiger <strong>der</strong> betreffenden Gebühren sind und an<strong>der</strong>erseits<br />

die beamteten Notare verpflichtet sind, einen Teil dieser Gebühren an den Staat abzuführen,<br />

<strong>der</strong> diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet.<br />

Art 5 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335<br />

� Fre<strong>der</strong>iksen, 26.9.1996 - Rs C-287/94<br />

Art 5 Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie (69/335 EWG) des Rates vom 17 Juli 1969 betreffend<br />

die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass ein<br />

Mitgliedstaat bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> gesellschaftsteuerpflichtigen Kapitalzuführung für eine<br />

neu gegründete Aktiengesellschaft, <strong>der</strong>en Grundkapital durch Einbringung eines einem Grün<strong>der</strong><br />

gehörenden bestehenden Unternehmens aufgebracht wird, keinen Abzug gewähren darf<br />

für mögliche Steuern von einer unversteuerten Reserve, die dadurch entstanden ist, dass <strong>der</strong><br />

genannte Grün<strong>der</strong> das Warenlager seines Unternehmens und die fest bestellten Waren zu unter<br />

<strong>der</strong>en wirklichen Wert liegenden Beträgen, die sich nach Vornahme steuerlicher Abschläge<br />

ergeben, in die Gesellschaft eingebracht hat.<br />

Desgleichen verbietet es Artikel 5 Abs 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie, unter den vorgenannten<br />

Umständen einen Abzug in <strong>der</strong> Höhe des möglichen Steuerbetrags zu gestatten, den die neu<br />

gegründete Gesellschaft zu bezahlen hätte, falls sie die in den eingebrachten Gegenständen<br />

enthaltenen, auf den steuerlichen Abschlägen beruhenden Reserven in ihrem Gründungsjahr<br />

realisieren und dadurch ein entsprechendes positives steuerpflichtiges Einkommen erzielen<br />

sollte.<br />

� Solida ua, 17.10.2002 - Rs C-138/00<br />

Zum einen hat die Gegenleistung für den Erwerb <strong>der</strong> in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden<br />

Genussscheine bei <strong>der</strong> Gesellschaft, <strong>der</strong> sie zugeflossen ist, eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens<br />

bewirkt. Zum an<strong>der</strong>en gewähren die Genussscheine, wie sich aus dem Vorlagebeschluss<br />

ergibt, ihrem Inhaber einen Anspruch auf Teilnahme am laufenden Gewinn<br />

sowie am Liquidationsgewinn <strong>der</strong> begebenden Gesellschaft.<br />

Daher fällt die Ausgabe von Genussscheinen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen,<br />

durch eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 4<br />

Absatz 1 Buchstabe d <strong>der</strong> Richtlinie 69/335.<br />

Da Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d nicht vorsieht, dass die dort genannten Einlagen von einem<br />

Gesellschafter <strong>der</strong> Gesellschaft, die sie erhält, stammen müssen, ist einer Auslegung einer<br />

Bestimmung dieser Richtlinie, die zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs dieses<br />

Artikels führen würde, als ob er eine solche Voraussetzung enthielte, nicht zu folgen.<br />

Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dahin auszulegen<br />

ist, dass <strong>der</strong> in dieser Bestimmung enthaltene Begriff von den Gesellschaftern geleistete<br />

o<strong>der</strong> zu leistende Einlagen je<strong>der</strong> Art finanzielle Beiträge erfasst, die an eine Kapitalge-<br />

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