III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern d) Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; e) Abgaben mit Gebührencharakter; f) die Mehrwertsteuer. (2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person mit Erwerbszweck im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten setzen zum 1.Januar 1972 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Artikel 14 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. -93-

Indirekte Steuern V.2 Die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftsteuer Art 4 der Richtlinie 69/335 � Waldrich Siegen, 12.12.1989 - Rs C-38/88 1) Ein Steuerpflichtiger kann sich vor seinem nationalen Gericht auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital berufen. 2) Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags, der vor Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, erhöht nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. � Deltakabel, 5.2.1991 - Rs C-15/89 Gleicht eine Muttergesellschaft Passivposten einer Tochtergesellschaft durch vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine Forderung gegen diese Tochtergesellschaft aus, so lässt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital die Erhebung von Gesellschaftsteuer zu. � Trave Schiffahrts-Gesellschaft, 5.2.1991 - Rs C-249/89 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erlaubt es den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das ein Gesellschafter seiner stark überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert, d. h. mit den ersparten Zinsaufwendungen, deren Höhe vom nationalen Gericht festzustellen ist, der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen. � Weber Haus, 13.10.1992 - Rs C-49/91 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital kann eine Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften, die unter der Kontrolle eines gemeinsamen Gesellschafters stehen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig um eine Zahlung des Gesellschafters über die eine Gesellschaft an die andere handelt. Eine solcher Vorgang kann jedoch dann nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn die Gesellschaft, die die Gewinne erhält, an der Gesellschaft, die sie an sie abführt, beteiligt ist. � Develop, 17.10.2002 - Rs C-71/00 Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen ist, dass der Gesellschaftsteuer finanzielle Beiträge unterliegen, die eine Muttergesellschaft an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen durch Ausgabe von Genussscheinen erhöht, leistet, damit diese Genussscheine von einer Tochtergesellschaft der genannten Muttergesellschaft erworben werden können. Sodann ist zu beachten, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, der Umstand, dass der Erwerber dieser Genussscheine kein Gesellschafter der begebenden Gesellschaft ist, nicht dazu führen kann, dass dieser Vorgang aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335 herausfällt. Insoweit stellen die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge die genannte Tochtergesellschaft trifft, und der Umstand, dass diese Zahlung für die Tochtergesellschaft -94-

Indirekte Steuern<br />

V.2 Die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftsteuer<br />

Art 4 <strong>der</strong> Richtlinie 69/335<br />

� Waldrich Siegen, 12.12.1989 - Rs C-38/88<br />

1) Ein Steuerpflichtiger kann sich vor seinem nationalen Gericht auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe<br />

b <strong>der</strong> Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung<br />

von Kapital berufen.<br />

2) Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen<br />

eines Ergebnisabführungsvertrags, <strong>der</strong> vor Feststellung dieser Verluste geschlossen worden<br />

ist, erhöht nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz<br />

2 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die<br />

Ansammlung von Kapital.<br />

� Deltakabel, 5.2.1991 - Rs C-15/89<br />

Gleicht eine Muttergesellschaft Passivposten einer Tochtergesellschaft durch vollständigen<br />

o<strong>der</strong> teilweisen Verzicht auf eine For<strong>der</strong>ung gegen diese Tochtergesellschaft aus, so lässt Artikel<br />

4 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend<br />

die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital die Erhebung von Gesellschaftsteuer<br />

zu.<br />

� Trave Schiffahrts-Gesellschaft, 5.2.1991 - Rs C-249/89<br />

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern<br />

auf die Ansammlung von Kapital erlaubt es den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das<br />

ein Gesellschafter seiner stark überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert,<br />

d. h. mit den ersparten Zinsaufwendungen, <strong>der</strong>en Höhe vom nationalen Gericht<br />

festzustellen ist, <strong>der</strong> Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.<br />

� Weber Haus, 13.10.1992 - Rs C-49/91<br />

Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli<br />

1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital kann eine Gewinnabführung<br />

zwischen zwei Gesellschaften, die unter <strong>der</strong> Kontrolle eines gemeinsamen Gesellschafters<br />

stehen, <strong>der</strong> Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn es sich nach den Umständen<br />

des Einzelfalls eindeutig um eine Zahlung des Gesellschafters über die eine Gesellschaft<br />

an die an<strong>der</strong>e handelt. Eine solcher Vorgang kann jedoch dann nicht <strong>der</strong> Gesellschaftsteuer<br />

unterworfen werden, wenn die Gesellschaft, die die Gewinne erhält, an <strong>der</strong> Gesellschaft, die<br />

sie an sie abführt, beteiligt ist.<br />

� Develop, 17.10.2002 - Rs C-71/00<br />

Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d <strong>der</strong><br />

Richtlinie 69/335 dahin auszulegen ist, dass <strong>der</strong> Gesellschaftsteuer finanzielle Beiträge unterliegen,<br />

die eine Muttergesellschaft an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen<br />

durch Ausgabe von Genussscheinen erhöht, leistet, damit diese Genussscheine von einer<br />

Tochtergesellschaft <strong>der</strong> genannten Muttergesellschaft erworben werden können.<br />

Sodann ist zu beachten, dass, wie <strong>der</strong> Gerichtshof entschieden hat, <strong>der</strong> Umstand, dass <strong>der</strong> Erwerber<br />

dieser Genussscheine kein Gesellschafter <strong>der</strong> begebenden Gesellschaft ist, nicht dazu<br />

führen kann, dass dieser Vorgang aus dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie 69/335 herausfällt.<br />

Insoweit stellen die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge die genannte<br />

Tochtergesellschaft trifft, und <strong>der</strong> Umstand, dass diese Zahlung für die Tochtergesellschaft<br />

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