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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

d) Abgaben auf die Bestellung, Eintragung o<strong>der</strong> Löschung von Hypotheken, Grundschulden<br />

und Rentenschulden;<br />

e) Abgaben mit Gebührencharakter;<br />

f) die Mehrwertsteuer.<br />

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Steuern und sonstigen Abgaben<br />

darf es keinen Unterschied machen, ob <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> tatsächlichen Geschäftsleitung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> satzungsmäßige Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft, Personenvereinigung o<strong>der</strong> juristischen Person<br />

mit Erwerbszweck im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt<br />

o<strong>der</strong> nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen,<br />

die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.<br />

Artikel 13<br />

Die Mitgliedstaaten setzen zum 1.Januar 1972 die erfor<strong>der</strong>lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon<br />

unverzüglich in Kenntnis.<br />

Artikel 14<br />

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> wichtigsten<br />

innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie<br />

fallenden Gebiet erlassen.<br />

Artikel 15<br />

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.<br />

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