16.01.2013 Aufrufe

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Indirekte Steuern<br />

Abgrenzung zu Zöllen und zollgleichen Abgaben (Art. 23, 25 EGV):<br />

Nach stRsp des EuGH (seit Rs 57/65, Slg 1966, 258) ist die gleichzeitige Erfüllung bei<strong>der</strong><br />

Tatbestände nicht denkbar. Das wesentliche Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie<br />

ein Zoll, das sie von einer inländischen Abgabe unterscheidet, liegt in dem Umstand, dass die<br />

erstere ausschließlich eingeführte Waren als solche erfasst, während die letztere sowohl für<br />

eingeführte Waren als auch für inländische Waren gilt. Zu beachten ist jedoch, dass eine<br />

Geldleistung, welche zwar formell inländische und importierte Produkte gleichermaßen erfasst,<br />

materiell jedoch wegen zu vernachlässigen<strong>der</strong> heimischer Produktion größtenteils die<br />

ausländische Produktion belastet, grundsätzlich dennoch eine inländische Abgabe (Art. 90<br />

EGV) darstellt, falls diese Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist.<br />

II.1.2 Verbot von überhöhten Rückvergütungen gemäß Art 91 EGV<br />

Art 91 EGV normiert ein Verbot von überhöhten Rückvergütungen bei <strong>der</strong> Warenausfuhr.<br />

Durch dieses Verbot soll die Wettbewerbsneutralität zwischen den Mitgliedstaaten gesichert<br />

werden. Während sich das Verbot des Art 90 EGV gegen den Vorteil einheimischer Produkte<br />

auf den nationalen Markt wendet, sollen durch das Verbot überhöhter Abgabenrückerstattung<br />

bei <strong>der</strong> Ausfuhr Marktverzerrungen in an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten verhin<strong>der</strong>t werden.<br />

Art 91 behandelt somit den umgekehrten Fall zu Art 90 EGV – wobei die Zielsetzung <strong>der</strong><br />

beiden Regelungen, die Verhin<strong>der</strong>ung von Wettbewerbsverzerrungen durch eine bevorzugte<br />

Behandlung einheimischer Unternehmer durch einen Mitgliedstaat – ident ist.<br />

Art 91 betrifft ebenso wie Art 90 den Binnenhandel, es werden wie<strong>der</strong>um nur Gemeinschaftswaren<br />

von <strong>der</strong> Regelung erfasst und die Warenbezogenheit dieser Vorschrift macht<br />

deutlich, dass in die Rückerstattung nur indirekte Abgaben einfließen dürfen. Die Rückvergütung<br />

darf höchstens den Betrag aller indirekten Abgaben entsprechen, die mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar<br />

in den Preis <strong>der</strong> ausgeführten Ware eingegangen sind, gleichgültig auf welcher Stufe<br />

sie angefallen sind. Die Begriffe unmittelbar und mittelbar des Art 91 EGV sind so zu verstehen,<br />

dass das Wort unmittelbar diejenigen Abgaben bezeichnet, die das fertige Produkt betreffen,<br />

wohingegen durch das Wort mittelbar diejenigen Abgaben bezeichnet werden, mit denen<br />

die auf den einzelnen Fertigungsstufen für die Herstellung <strong>der</strong> Waren verwendeten Rohstoffe<br />

o<strong>der</strong> Halbfertigerzeugnisse besteuert werden. Nicht dem Anwendungsbereich des Art 91 EGV<br />

unterliegen Abgaben, soweit sie ihren Gegenstand o<strong>der</strong> ihrer Natur nach das Produktionsunternehmen,<br />

nicht aber die Waren selbst, betreffen.<br />

Durch Art 91 EGV wird nur eine Obergrenze für die Rückvergütung von Abgaben festgelegt,<br />

eine Vorschrift, dass eine Rückvergütung von Abgaben stattzufinden hat, wird dadurch aber<br />

nicht statuiert. Die Mitgliedstaaten können demnach, soweit sich aus dem Sekundärrecht<br />

nichts Gegenteiliges ergibt, unter dieser Obergrenze bleiben. Die Rückerstattung kann auch<br />

im Rahmen einer Pauschalmethode erfolgen, dabei muss aber <strong>der</strong> Mitgliedstaat den Nachweis<br />

erbringen, dass er dabei sowohl nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> erstatteten Abgabe als auch nach <strong>der</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> Erstattung bei jedem in das Pauschalsystem einbezogenen Erzeugnis die zwingenden<br />

Grenzen des Art 91 einhält. (EuGH Rs 45/64, Slg 1965, 1125)<br />

Ob Art 91 EGV eine unmittelbare Wirkung entfaltet, ist umstritten. Es gibt die Ansicht, dass<br />

sich das Verbot an die Mitgliedstaaten richtet und die Durchsetzung im wesentlichen <strong>der</strong><br />

Kommission obliegt, es also die Konkurrenten in an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten schützt, ohne diesen<br />

als einzelnen das Recht einzuräumen, gegen unzulässige Rückvergütungen an<strong>der</strong>er im<br />

Klagewege vorzugehen. Eine an<strong>der</strong>e Ansicht kommt zu dem Ergebnis, dass Art 91 EGV eine<br />

unmittelbare Wirkung zu Gunsten des einzelnen entfaltet, da die Regelung klar, eindeutig und<br />

rechtlich vollkommen ist.<br />

-8-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!