III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Indirekte Steuern<br />
Abgrenzung zu Zöllen und zollgleichen Abgaben (Art. 23, 25 EGV):<br />
Nach stRsp des EuGH (seit Rs 57/65, Slg 1966, 258) ist die gleichzeitige Erfüllung bei<strong>der</strong><br />
Tatbestände nicht denkbar. Das wesentliche Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie<br />
ein Zoll, das sie von einer inländischen Abgabe unterscheidet, liegt in dem Umstand, dass die<br />
erstere ausschließlich eingeführte Waren als solche erfasst, während die letztere sowohl für<br />
eingeführte Waren als auch für inländische Waren gilt. Zu beachten ist jedoch, dass eine<br />
Geldleistung, welche zwar formell inländische und importierte Produkte gleichermaßen erfasst,<br />
materiell jedoch wegen zu vernachlässigen<strong>der</strong> heimischer Produktion größtenteils die<br />
ausländische Produktion belastet, grundsätzlich dennoch eine inländische Abgabe (Art. 90<br />
EGV) darstellt, falls diese Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist.<br />
II.1.2 Verbot von überhöhten Rückvergütungen gemäß Art 91 EGV<br />
Art 91 EGV normiert ein Verbot von überhöhten Rückvergütungen bei <strong>der</strong> Warenausfuhr.<br />
Durch dieses Verbot soll die Wettbewerbsneutralität zwischen den Mitgliedstaaten gesichert<br />
werden. Während sich das Verbot des Art 90 EGV gegen den Vorteil einheimischer Produkte<br />
auf den nationalen Markt wendet, sollen durch das Verbot überhöhter Abgabenrückerstattung<br />
bei <strong>der</strong> Ausfuhr Marktverzerrungen in an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten verhin<strong>der</strong>t werden.<br />
Art 91 behandelt somit den umgekehrten Fall zu Art 90 EGV – wobei die Zielsetzung <strong>der</strong><br />
beiden Regelungen, die Verhin<strong>der</strong>ung von Wettbewerbsverzerrungen durch eine bevorzugte<br />
Behandlung einheimischer Unternehmer durch einen Mitgliedstaat – ident ist.<br />
Art 91 betrifft ebenso wie Art 90 den Binnenhandel, es werden wie<strong>der</strong>um nur Gemeinschaftswaren<br />
von <strong>der</strong> Regelung erfasst und die Warenbezogenheit dieser Vorschrift macht<br />
deutlich, dass in die Rückerstattung nur indirekte Abgaben einfließen dürfen. Die Rückvergütung<br />
darf höchstens den Betrag aller indirekten Abgaben entsprechen, die mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar<br />
in den Preis <strong>der</strong> ausgeführten Ware eingegangen sind, gleichgültig auf welcher Stufe<br />
sie angefallen sind. Die Begriffe unmittelbar und mittelbar des Art 91 EGV sind so zu verstehen,<br />
dass das Wort unmittelbar diejenigen Abgaben bezeichnet, die das fertige Produkt betreffen,<br />
wohingegen durch das Wort mittelbar diejenigen Abgaben bezeichnet werden, mit denen<br />
die auf den einzelnen Fertigungsstufen für die Herstellung <strong>der</strong> Waren verwendeten Rohstoffe<br />
o<strong>der</strong> Halbfertigerzeugnisse besteuert werden. Nicht dem Anwendungsbereich des Art 91 EGV<br />
unterliegen Abgaben, soweit sie ihren Gegenstand o<strong>der</strong> ihrer Natur nach das Produktionsunternehmen,<br />
nicht aber die Waren selbst, betreffen.<br />
Durch Art 91 EGV wird nur eine Obergrenze für die Rückvergütung von Abgaben festgelegt,<br />
eine Vorschrift, dass eine Rückvergütung von Abgaben stattzufinden hat, wird dadurch aber<br />
nicht statuiert. Die Mitgliedstaaten können demnach, soweit sich aus dem Sekundärrecht<br />
nichts Gegenteiliges ergibt, unter dieser Obergrenze bleiben. Die Rückerstattung kann auch<br />
im Rahmen einer Pauschalmethode erfolgen, dabei muss aber <strong>der</strong> Mitgliedstaat den Nachweis<br />
erbringen, dass er dabei sowohl nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> erstatteten Abgabe als auch nach <strong>der</strong> Höhe<br />
<strong>der</strong> Erstattung bei jedem in das Pauschalsystem einbezogenen Erzeugnis die zwingenden<br />
Grenzen des Art 91 einhält. (EuGH Rs 45/64, Slg 1965, 1125)<br />
Ob Art 91 EGV eine unmittelbare Wirkung entfaltet, ist umstritten. Es gibt die Ansicht, dass<br />
sich das Verbot an die Mitgliedstaaten richtet und die Durchsetzung im wesentlichen <strong>der</strong><br />
Kommission obliegt, es also die Konkurrenten in an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten schützt, ohne diesen<br />
als einzelnen das Recht einzuräumen, gegen unzulässige Rückvergütungen an<strong>der</strong>er im<br />
Klagewege vorzugehen. Eine an<strong>der</strong>e Ansicht kommt zu dem Ergebnis, dass Art 91 EGV eine<br />
unmittelbare Wirkung zu Gunsten des einzelnen entfaltet, da die Regelung klar, eindeutig und<br />
rechtlich vollkommen ist.<br />
-8-