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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

2.2. Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) o<strong>der</strong> Bevollmächtigtem außerhalb des EWR<br />

(§ 7 Abs 3)<br />

- Pflicht zur Steuerentrichtung: Grundsätzlich Versicherungsnehmer; es gilt § 8 Abs 3<br />

VersStG.<br />

3. Steuersätze und Versicherungsfluchtsteuer<br />

3.1. Für Versicherungsentgelte mit Fälligkeit nach dem 31. Dezember 1993 wurden die<br />

Steuersätze gemäß<br />

- § 6 Abs 1 Z 1 von bisher 3 Prozent auf 4 Prozent,<br />

- § 6 Abs 1 Z 4 von bisher 10 Prozent auf 11 Prozent<br />

erhöht (Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, Artikel XV).<br />

Die übrigen Steuersätze bleiben unverän<strong>der</strong>t.<br />

3.2. "Versicherungsfluchtsteuer" (§ 6 Abs 4)<br />

3.2.1. Zahlungen des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer (Bevollmächtigen) mit<br />

Sitz (Wohnsitz) außerhalb des EWR unterliegen <strong>der</strong> erhöhten Steuer.<br />

3.2.2. Die Steuer wird in diesen Fällen - wenn nicht eine Ausnahme zugelassen ist (Abs 5) -<br />

mit den 5-fachen Steuersätzen berechnet, maximal mit einem Steuersatz von 50 Prozent<br />

(Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, Artikel XV).<br />

4. Zuständigkeit<br />

Befindet sich we<strong>der</strong> die Geschäftsleitung noch <strong>der</strong> Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte<br />

des Versicherers o<strong>der</strong> seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten<br />

im Inland, so ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für die Erhebung<br />

<strong>der</strong> Versicherungssteuer zuständig (§ 7 Abs 1 AVOG idF d BG, BGBl 1993/12). In allen<br />

übrigen Fällen ergeben sich in <strong>der</strong> sachlichen und örtlichen Zuständigkeit keine Än<strong>der</strong>ungen.<br />

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